{"id":2228,"date":"2017-09-24T18:37:11","date_gmt":"2017-09-24T18:37:11","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2228"},"modified":"2017-09-24T18:37:11","modified_gmt":"2017-09-24T18:37:11","slug":"bgh-keine-urheberrechtsverletzung-bei-der-bildersuche-durch-suchmaschinen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2228","title":{"rendered":"BGH: Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen"},"content":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 21. September 2017 &#8211; I ZR 11\/16 &#8211; Vorschaubilder III<\/p>\n<p>Der deutsche Bundesgerichtshof hat vergangene Woche entschieden, dass eine Anzeige von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grunds\u00e4tzlich keine Urheberrechte verletzt.<\/p>\n<p>Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt eine Internetseite, auf der sie Fotografien anbietet. Bestimmte Inhalte ihres Internetauftritts k\u00f6nnen nur von registrierten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts genutzt werden. Die Kunden d\u00fcrfen die im passwortgesch\u00fctzten Bereich eingestellten Fotografien auf ihre Rechner herunterladen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite die kostenfreie Durchf\u00fchrung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen an, die Nutzer in eine Suchmaske eingeben k\u00f6nnen. F\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Bilderrecherche greift die Beklagte auf die Suchmaschine von Google zur\u00fcck, zu der sie auf ihrer Webseite einen Link gesetzt hat. Die Suchmaschine ermittelt die im Internet vorhandenen Bilddateien, indem sie die frei zug\u00e4nglichen Webseiten in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden nach dort eingestellten Bildern durchsucht. Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach Suchbegriffen indexiert und als verkleinerte Vorschaubilder auf den Servern von Google gespeichert. Geben die Internetnutzer in die Suchmaske der Beklagten einen Suchbegriff ein, werden die von Google dazu vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen und auf der Internetseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt.<\/p>\n<p>Bei Eingabe bestimmter Namen in die Suchmaske der Beklagten wurden im Juni 2009 verkleinerte Fotografien von unter diesen Namen auftretenden Models als Vorschaubilder angezeigt. Die Bildersuchmaschine von Google hatte die Fotografien auf frei zug\u00e4nglichen Internetseiten aufgefunden.\u00a0Die Kl\u00e4gerin behauptete, sie habe die ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechte an den Fotografien erworben und diese in den passwortgesch\u00fctzten Bereich ihrer Internetseite eingestellt. Von dort h\u00e4tten Kunden die Bilder heruntergeladen und unerlaubt auf den von der Suchmaschine erfassten Internetseiten ver\u00f6ffentlicht. Sie sieht in der Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte und hat diese auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat dadurch, dass sie die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder gespeicherten Fotografien auf ihrer Internetseite angezeigt hat, nicht das ausschlie\u00dfliche Recht der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 15 Abs. 2 dUrh zur \u00f6ffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder verletzt. Das gilt auch f\u00fcr den Fall, dass die Fotografien ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin ins frei zug\u00e4ngliche Internet gelangt sind.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt das Setzen eines Links auf eine frei zug\u00e4ngliche Internetseite, auf der urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, <strong>nur dann eine \u00f6ffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Ver\u00f6ffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vern\u00fcnftigerweise kennen konnte<\/strong>. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erw\u00e4gung, dass das Internet f\u00fcr die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Links zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen. Diese Erw\u00e4gung gilt auch f\u00fcr Suchmaschinen und f\u00fcr Links, die &#8211; wie im Streitfall &#8211; den Internetnutzern den Zugang zu Suchmaschinen verschaffen.<\/p>\n<p>Im Streitfall musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Fotografien unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten eingestellt worden waren. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht zwar bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Ver\u00f6ffentlichung der Werke im Internet gesetzt worden sind. Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er sich vor der \u00f6ffentlichen Wiedergabe vergewissert, dass die Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt ver\u00f6ffentlicht worden sind. Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit des Internets jedoch nicht f\u00fcr Suchmaschinen und f\u00fcr Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. <strong>Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er \u00fcberpr\u00fcft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtm\u00e4\u00dfig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt<\/strong>.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Annahme einer \u00f6ffentlichen Wiedergabe <strong>muss deshalb feststehen<\/strong>, dass der Anbieter der Suchfunktion von der <strong>fehlenden Erlaubnis<\/strong> des Rechtsinhabers zur Ver\u00f6ffentlichung der Werke im Internet <strong>wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen<\/strong>. Im Streitfall konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite damit rechnen musste, dass die Bilder unerlaubt ins frei zug\u00e4ngliche Internet eingestellt worden waren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.9.2017<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 21. September 2017 &#8211; I ZR 11\/16 &#8211; Vorschaubilder III Der deutsche Bundesgerichtshof hat vergangene Woche entschieden, dass eine Anzeige von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grunds\u00e4tzlich keine Urheberrechte verletzt. Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Kl\u00e4gerin betreibt eine Internetseite, auf der sie Fotografien anbietet. [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[572,13],"tags":[82,1331,1329,1332,176,464,926,352,382,384,1330],"class_list":["post-2228","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-internetrecht","category-urheberrecht","tag-bgh","tag-bilderrecherche","tag-bildersuche","tag-gewinnerzielungsabsicht","tag-google","tag-oeffentliche-wiedergabe","tag-richtlinie-200129eg","tag-suchmaschine","tag-urheberrecht-2","tag-urheberrechtsverletzung","tag-vorschaubilder"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2228","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2228"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2228\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2229,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2228\/revisions\/2229"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2228"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2228"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2228"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}