{"id":2213,"date":"2017-07-26T20:15:47","date_gmt":"2017-07-26T20:15:47","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2213"},"modified":"2017-07-26T20:16:18","modified_gmt":"2017-07-26T20:16:18","slug":"verknuepfung-von-anzeigenbuchung-mit-redaktioneller-berichterstattung-kennzeichnungspflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2213","title":{"rendered":"Verkn\u00fcpfung von Anzeigenbuchung mit redaktioneller Berichterstattung &#8211; Kennzeichnungspflicht?"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 30.6.2017, 4 Ob 98\/17s<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Streitteile sind jeweils Medieninhaber von periodischen Druckwerken (Gratis-Zeitungen). Die beklagte Partei ver\u00f6ffentlichte in ihren Zeitungen eine Reihe von Artikeln \u00fcber Unternehmen, deren Produkte und Veranstaltungen. Der beklagten Partei wurde daf\u00fcr kein Entgelt geleistet.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Im Juli\u00a02015 fragte eine Vertreterin einer Werbeagentur bei der beklagten Partei per E-Mail \u201e<span class=\"Kursiv\">f\u00fcr einen unserer Kunden, einen \u00f6sterreichischen Franchisegeber, der mit einem neuen Konzept einen regionalen Schwerpunkt setzen m\u00f6chte<\/span>\u201c um ein Offert f\u00fcr mehrere <strong>Anzeigen in den Zeitungen<\/strong> der beklagten Partei an. Nach Erhalt des Angebots erkundigte sich die Agentur weiter: \u201e<span class=\"Kursiv\">K\u00f6nnen Sie uns on top eine <strong>redaktionelle Berichterstattung<\/strong> (vielleicht einmal) zusagen?<\/span>\u201c Die Mitarbeiterin der beklagten Partei antwortete am n\u00e4chsten Tag: \u201e<span class=\"Kursiv\">Redaktionelle Berichterstattung kann ich Ihnen zusagen.<\/span>\u201c<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die klagende Partei warf der beklagten Partei nach \u00a7\u00a01\u00a0UWG wettbewerbswidrige Verst\u00f6\u00dfe gegen \u00a7\u00a026 MedienG vor, weil diese <strong>als redaktionelle Beitr\u00e4ge getarnte werbliche Einschaltungen<\/strong> nicht als solche kennzeichne. Die <span class=\"Unterstrichen\">klagende Partei<\/span> begehrte, es der beklagten Partei im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu verbieten, entgeltliche Einschaltungen ohne Kennzeichnung etwa als \u201eWerbung\u201c, \u201eAnzeige\u201c, \u201eentgeltlich\u201c zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der kl\u00e4gerischen Berufung zum Teil statt: Ein <strong>vorbeugendes Unterlassungsgebot<\/strong> k\u00f6nne sich auf einen unmittelbar und ernstlich drohenden Gesetzesversto\u00df st\u00fctzen. Ein solcher liege darin begr\u00fcndet, dass die Mitarbeiterin der beklagten Partei der Vertreterin der Werbeagentur im Kontext mit entgeltlichen Werbebuchungen eine redaktionelle Berichterstattung \u201e<span class=\"Kursiv\">on top<\/span>\u201c (gemeint: zus\u00e4tzlich) zusagte. Es bestehe kein Zweifel an der <strong>Verkn\u00fcpfung dieses Zusatzangebots mit einer verbindlichen Anzeigenbuchung<\/strong>. Die zugesagte Berichterstattung k\u00f6nne als unmittelbar bevorstehend angesehen werden, weil es nur mehr der Anzeigenbuchung bedurft h\u00e4tte und die Verfassung eines im Kundeninteresse liegenden Artikels aufgrund der vom Kunden zu liefernden Informationen keine aufw\u00e4ndige Recherche erfordert h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Der OGH erachtete die Revisionen beider Parteien f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Die der Berufungsentscheidung zugrundeliegende Rechtsansicht, die klagende Partei habe die Gefahr zuk\u00fcnftiger Rechtsverletzungen schl\u00fcssig behauptet, bedarf im Hinblick auf das entsprechende Vorbringen keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Nach der Rechtsprechung liegt ein Versto\u00df gegen \u00a7\u00a026 MedienG auch dann vor, wenn eine Verkn\u00fcpfung im Sinne eines entgeltlichen Gesamtauftrags zwischen einem nicht gekennzeichneten Beitrag und der <strong>Gegenleistung f\u00fcr ein Werbeinserat<\/strong> besteht, wenn also ein \u201e<strong>innerer Zweckzusammenhang<\/strong>\u201c zwischen einem redaktionell gestalteten Beitrag und dem Kundeninserat vorliegt, w\u00e4hrend unentgeltliche Werbung in einem redaktionellen Beitrag sonst nicht unter \u00a7\u00a026\u00a0MedienG f\u00e4llt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die angefochtene Entscheidung h\u00e4lt sich im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung, wenn sie aufgrund der festgestellten Verkn\u00fcpfung zwischen einem PR-Artikel und der Schaltung von Inseraten, die der Inserent vom Erscheinen des PR-Artikels abh\u00e4ngig gemacht hatte, vom Vorliegen eines entgeltlichen Gesamtauftrags ausgegangen ist. Auch in solchen F\u00e4llen ist ein Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung m\u00f6glich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 30.6.2017, 4 Ob 98\/17s Sachverhalt: Die Streitteile sind jeweils Medieninhaber von periodischen Druckwerken (Gratis-Zeitungen). Die beklagte Partei ver\u00f6ffentlichte in ihren Zeitungen eine Reihe von Artikeln \u00fcber Unternehmen, deren Produkte und Veranstaltungen. Der beklagten Partei wurde daf\u00fcr kein Entgelt geleistet. 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