{"id":2210,"date":"2017-07-26T19:51:23","date_gmt":"2017-07-26T19:51:23","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2210"},"modified":"2017-07-30T20:20:25","modified_gmt":"2017-07-30T20:20:25","slug":"ersatz-immaterieller-schaeden-aus-einer-postmortalen-persoenlichkeitsverletzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2210","title":{"rendered":"Ersatz immaterieller Sch\u00e4den aus einer postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsverletzung?"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 29.5.2017, 6 Ob 61\/17i<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">In einer Tageszeitung erschien ein Artikel, der die Buchver\u00f6ffentlichung einer (laut \u00dcberschrift) &#8222;Domina, Zuh\u00e4lterin, M\u00f6rderin&#8220; zum Inhalt hatte. Die Frau war wegen Mordes an ihrem Ehemann zu einer mehrj\u00e4hrigen Haftstrafe verurteilt worden. In dem Artikel wurde die Behauptung aufgestellt, dass der Ehemann sie vor dem Mord mit einem Rasiermesser verletzt haben soll.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Nach dem Erscheinen des Artikels wurden die Eltern (hier Kl\u00e4ger) des ermordeten Mannes von mehr als f\u00fcnf Personen aus dem Bekanntenkreis darauf angesprochen, dass sie gar nicht gewusst h\u00e4tten, dass ihr Sohn seine Ehefrau verletzt habe, bevor er von ihr get\u00f6tet worden sei. Der Artikel f\u00fchrte bei beiden Kl\u00e4gern zu Wut und Trauer \u00fcber die unwahre Behauptung. Die <span class=\"Fett\">Kl\u00e4ger <\/span>behaupteten, durch die Ver\u00f6ffentlichung des Artikels seien das Andenken ihres Sohnes verunglimpft und ihre berechtigten Interessen verletzt worden. Im Strafverfahren sei keine Halsverletzung der M\u00f6rderin festgestellt worden. Die Berichterstattung unter Verwendung des Bildnisses ihres ermordeten Sohnes sei eklatant tatsachenwidrig gewesen. Sie seien nach der Ver\u00f6ffentlichung immer wieder mit der f\u00fcr sie qu\u00e4lenden und auch kr\u00e4nkenden Frage konfrontiert worden, was nun eigentlich geschehen sei.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4ger begehrten von der Medieninhaberin der Tageszeitung die Unterlassung, Zahlung von je 1.500\u00a0EUR Schadenersatz und Ver\u00f6ffentlichung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Erst- und Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren statt. Der OGH erachtete die <span class=\"Fett\">Revision<\/span> der beklagten Partei aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit f\u00fcr zul\u00e4ssig und auch teilweise berechtigt.<\/p>\n<div>\n<div class=\"contentBlock\">\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Hinsichtlich des Unterlassungs- und Ver\u00f6ffentlichungsbegehrens\u00a0 wurde die Entscheidung der Vorinstanzen nicht beanstandet.<span class=\"Fett\"> Denn b<\/span>eim Anspruch nach \u00a7\u00a078 UrhG ist nicht das Bild allein zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in welchen das Bild gestellt wurde. Ein entscheidender Gesichtspunkt ist, ob die Person des Abgebildeten durch die Ver\u00f6ffentlichung in einen nicht den Tatsachen entsprechenden Zusammenhang gestellt wurde. Es ist auch der mit dem ver\u00f6ffentlichten Bild zusammenh\u00e4ngende Text zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Bei der Auslegung von \u00c4u\u00dferungen ist das Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Durchschnittslesers, nicht aber der subjektive Wille des Erkl\u00e4renden ma\u00dfgebend. Der Artikel suggerierte dem unbefangenen Leser einen Zusammenhang zwischen der Verletzung und der Ermordung. Durch die Ver\u00f6ffentlichung wurden daher berechtigte Interessen des Verstorbenen verletzt, da doch dadurch der Mord in die N\u00e4he einer \u2013 in Wahrheit nicht gegebenen \u2013 Notwehrsituation ger\u00fcckt wurde. Auch das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung gem Art 10 EMRK kann eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen nicht rechtfertigen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Dass nach dem Tod des Betroffenen die nahen Angeh\u00f6rigen im Wege des postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsschutzes Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a078 UrhG geltend machen k\u00f6nnen, entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung. In der Regel sind die Interessen der klagenden Angeh\u00f6rigen schon dann beeintr\u00e4chtigt, wenn die Interessenabw\u00e4gung zu Lebzeiten des Betroffenen zu dessen Gunsten ausgegangen w\u00e4re.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Berechtigt war die Revision jedoch, soweit sie sich gegen den Zuspruch von Schadenersatz wendet. <strong>Ein Anspruch Angeh\u00f6riger auf Ersatz immaterieller Sch\u00e4den aus einer postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsverletzung ist ausgeschlossen, weil beim Verstorbenen kein Gef\u00fchlsschaden eingetreten ist. Eine Verletzung des \u00a7\u00a078 Abs\u00a01 UrhG kann f\u00fcr die nahen Angeh\u00f6rigen nur einen Anspruch auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Ver\u00f6ffentlichung begr\u00fcnden. Der Schadenersatzanspruch nach \u00a7\u00a087 UrhG ist dagegen h\u00f6chstpers\u00f6nlich und unvererblich.<\/strong> Anderes w\u00fcrde nur dann gelten, wenn der Anspruch bereits vor dem Tod entstanden w\u00e4re und der Verstorbene bereits vor seinem Tod alles Erforderliche zur Durchsetzung des Anspruchs getan hat. Diese Umst\u00e4nde liegen hier aber nicht vor.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Bereits Anfang des Jahres verneinte der OGH einen Anspruch Angeh\u00f6riger auf Ersatz immaterieller Sch\u00e4den aus einer postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsverletzung. Der Blog-Beitrag dazu findet sich <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2162\">hier<\/a>.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 29.5.2017, 6 Ob 61\/17i Sachverhalt: In einer Tageszeitung erschien ein Artikel, der die Buchver\u00f6ffentlichung einer (laut \u00dcberschrift) &#8222;Domina, Zuh\u00e4lterin, M\u00f6rderin&#8220; zum Inhalt hatte. Die Frau war wegen Mordes an ihrem Ehemann zu einer mehrj\u00e4hrigen Haftstrafe verurteilt worden. 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