{"id":2207,"date":"2017-07-26T19:05:42","date_gmt":"2017-07-26T19:05:42","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2207"},"modified":"2017-07-26T19:06:36","modified_gmt":"2017-07-26T19:06:36","slug":"rechtsfolgen-einer-friedlichen-koexistenz-von-unionsmarke-und-nationaler-marke-in-einem-teil-der-eu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2207","title":{"rendered":"Rechtsfolgen einer friedlichen Koexistenz von Unionsmarke und nationaler Marke in einem Teil der EU"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 20. Juli 2017, <span id=\"pagePrincipale\">Rechtssache C\u201193\/16<\/span><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p><span id=\"pagePrincipale\">Das klagende irische Unternehmen vermarktet insbesondere Butter und andere Milchprodukte. Sie ist Inhaberin mehrerer Unionsmarken, darunter der Wortmarke KERRYGOLD, die im Jahr 1998 angemeldet wurde. In der EU werden diese Waren haupts\u00e4chlich in Spanien, Belgien, D\u00e4nemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Frankreich, Zypern, Luxemburg, Malta, den Niederlanden und dem Vereinigten K\u00f6nigreich verkauft.<br \/>\n<\/span><\/p>\n<p><span id=\"pagePrincipale\">Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft spanischen Rechts, die unter dem Zeichen KERRYMAID Margarine nach Spanien einf\u00fchrt und dort vertreibt. Die Margarine wird in Irland von der Kerry Group plc hergestellt. Kerry Group lie\u00df in Irland und im Vereinigten K\u00f6nigreich die nationale Marke KERRYMAID eintragen.<br \/>\n<\/span><\/p>\n<p><span id=\"pagePrincipale\">Die Kl\u00e4gerin erhob eine Klage auf Feststellung, dass die Beklagte die Rechte aus den Unionsmarken KERRYGOLD insoweit verletzt, als sie unter dem Zeichen KERRYMAID Margarine nach Spanien einf\u00fchrt und dort vertreibt. Die Benutzung des Zeichens KERRYMAID f\u00fchre zu einer Verwechslungsgefahr und nutze die Unterscheidungskraft und die Wertsch\u00e4tzung der Marken ohne rechtfertigenden Grund aus.<\/span><\/p>\n<p><span id=\"pagePrincipale\">Zwischen den Parteien war unstrittig, dass die Unionsmarken KERRYGOLD und die nationale Marke KERRYMAID<strong> in Irland und im Vereinigten K\u00f6nigreich friedlich nebeneinander existierten<\/strong>. Das erstinstanzlich zust\u00e4ndige Gericht folgerte daraus, dass in Spanien zwischen den Unionsmarken KERRYGOLD und dem Zeichen KERRYMAID keine Verwechslungsgefahr bestehen k\u00f6nne. Da Irland und das Vereinigte K\u00f6nigreich zusammen ein bedeutendes demografisches Gewicht in der Union h\u00e4tten, m\u00fcsse n\u00e4mlich die friedliche Koexistenz zwischen diesen Marken und diesem Zeichen in diesen beiden Mitgliedstaaten angesichts des einheitlichen Charakters der Unionsmarke zum Ergebnis haben, dass zwischen den Marken und dem Zeichen in der gesamten Union keine Verwechslungsgefahr bestehe.<br \/>\n<\/span><\/p>\n<p>Nach Aussch\u00f6pfung des nationalen Instanzenzugs wurde der Streitfall dem EuGH vorgelegt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p><span id=\"pagePrincipale\">Mit seiner ersten Frage wollte das vorlegende Gericht wissen, ob aus der Tatsache, dass in einem Teil der Union eine Unionsmarke und eine nationale Marke friedlich nebeneinander existieren, die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass in einem anderen Teil der Union, in dem die Unionsmarke und das als nationale Marke eingetragene Zeichen nicht friedlich nebeneinander existieren, zwischen der Unionsmarke und diesem Zeichen keine Verwechslungsgefahr besteht.<\/span><\/p>\n<p>Der EuGH f\u00fchrte dazu aus, dass <span id=\"pagePrincipale\">der Schutz, der einem Unionsmarkeninhaber verliehen wird, darin besteht, es diesem in der gesamten Union zu gestatten, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ein identisches oder \u00e4hnliches Zeichen f\u00fcr identische oder \u00e4hnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeintr\u00e4chtigt wird oder werden k\u00f6nnte und folglich Verwechslungsgefahr entsteht. M\u00f6chte sich der Unionsmarkeninhaber auf dieses Recht berufen, ist es keineswegs erforderlich, dass die Benutzung des identischen oder \u00e4hnlichen Zeichens, die zu einer Verwechslungsgefahr f\u00fchrt, in der gesamten Union erfolgt. Daher liegt <\/span><span id=\"pagePrincipale\">eine Verletzung des durch die Marke verliehenen ausschlie\u00dflichen Rechts vor<\/span><span id=\"pagePrincipale\">, wenn die Benutzung eines Zeichens in einem Teil der Union zur Gefahr von Verwechslungen mit einer Unionsmarke f\u00fchrt, w\u00e4hrend sie in einem anderen Teil der Union keine solche Gefahr hervorruft.<\/span><\/p>\n<p><span id=\"pagePrincipale\">In Anbetracht dieser Erw\u00e4gungen beantwortete der EuGH die erste Vorlagefrage dahingehend, dass nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass hier keine Verwechslungsgefahr besteht.<\/span><\/p>\n<p><span id=\"pagePrincipale\">Die zweite Vorlagefrage beantwortete der EuGH dahingehend, dass das mit einer Verletzungsklage befasste Unionsmarkengericht die Umst\u00e4nde, die seiner Auffassung nach f\u00fcr die Beurteilung der Frage relevant sind, ob der Inhaber einer Unionsmarke die Benutzung eines Zeichens in einem von der Klage nicht erfassten Teil der Europ\u00e4ischen Union untersagen kann, f\u00fcr die Beurteilung der Frage ber\u00fccksichtigen darf, ob dieser Inhaber die Benutzung des Zeichens in dem Teil der Union untersagen kann, der von der Klage erfasst ist, sofern die Marktbedingungen und die soziokulturellen Umst\u00e4nde in den beiden Teilen der Union nicht deutlich voneinander abweichen.<\/span><\/p>\n<p><span id=\"pagePrincipale\">Mit seiner dritten Frage wollte das vorlegende Gericht wissen, ob der erweiterte Schutz nach Art.\u00a09 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c der VO 207\/2009 dahin auszulegen ist, dass aus der Tatsache, dass in einem Teil der Union eine bekannte Unionsmarke und ein Zeichen friedlich nebeneinander existieren, angesichts des einheitlichen Charakters der Unionsmarke die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass in einem anderen Teil der Union, in dem es diese friedliche Koexistenz nicht gibt, ein rechtfertigender Grund f\u00fcr die Benutzung dieses Zeichens besteht.<br \/>\n<\/span><\/p>\n<p>Der EuGH f\u00fchrte dazu aus, dass d<span id=\"pagePrincipale\">er erweiterte Schutz, der Inhabern bekannter Unionsmarken gew\u00e4hrt wird, darin besteht, es Dritten zu verbieten, ohne ihre Zustimmung und ohne rechtfertigenden Grund im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ein identisches oder \u00e4hnliches Zeichen zu benutzen \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob die Waren oder Dienstleistungen, f\u00fcr die es benutzt wird, denjenigen, f\u00fcr die diese Marken eingetragen sind, \u00e4hnlich sind\u00a0\u2013, wenn diese Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertsch\u00e4tzung der Marken in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintr\u00e4chtigt. (<\/span><span id=\"pagePrincipale\">Im vorliegenden Fall wurde nicht bestritten, dass die Unionsmarken KERRYGOLD bekannt im Sinne von Art.\u00a09 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c der Verordnung Nr.\u00a0207\/2009 sind.)<\/span><\/p>\n<p><span id=\"pagePrincipale\">Folglich darf sich das mit der Verletzungsklage befasste Unionsmarkengericht im vorliegenden Fall nicht damit begn\u00fcgen, dass es mit der friedlichen Koexistenz der Unionsmarken KERRYGOLD und der fraglichen nationalen Marke in Irland und im Vereinigten K\u00f6nigreich einen rechtfertigenden Grund f\u00fcr die Benutzung des Zeichens KERRYMAID in diesen beiden Mitgliedstaaten gibt, um darauf seine Beurteilung zu st\u00fctzen, sondern muss vielmehr eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umst\u00e4nde vornehmen<\/span>.<\/p>\n<p><span id=\"pagePrincipale\">Somit antwortete der EuGH auf die dritte Frage, dass aus der Tatsache, dass <strong>in einem Teil der Europ\u00e4ischen Union eine bekannte Unionsmarke und ein Zeichen friedlich nebeneinander existieren, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass in einem anderen Teil der Union, in dem es diese friedliche Koexistenz nicht gibt, ein rechtfertigender Grund f\u00fcr die Benutzung dieses Zeichens besteht.<\/strong><\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 20. 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