{"id":2198,"date":"2017-04-25T08:43:48","date_gmt":"2017-04-25T08:43:48","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2198"},"modified":"2017-04-25T08:44:43","modified_gmt":"2017-04-25T08:44:43","slug":"eigenwerbung-einer-tageszeitung-zustimmungslose-verwendung-von-bildern-prominenter-sportler-ist-unlauter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2198","title":{"rendered":"Eigenwerbung einer Tageszeitung: Zustimmungslose Verwendung von Bildern prominenter Sportler ist unlauter"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 28.3.2017, 4 Ob 45\/17x<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">In einer Tageszeitung wurde mit der Ank\u00fcndigung \u201e<em>ihr t\u00e4gliches EM-Poster zum Rausnehmen<\/em>\u201c geworben. Dieser Ausgabe wurde ein Poster beigelegt, das die \u00f6sterreichische Fu\u00dfballnationalmannschaft samt Trainern und Betreuern, das Logo der Beklagten, des \u00d6FB und der UEFA-EURO\u00a02016 zeigt. Weitere Poster, die nur eine 11-k\u00f6pfige \u00f6sterreichische Fu\u00dfballnationalmannschaft und die bereits erw\u00e4hnten Logos zeigen, legte die Beklagte drei weiteren Ausgaben ihrer Zeitung bei. In anderen Ausgaben wurden teilweise Poster einzelner Spieler oder Poster der Nationalmanschaften anderer L\u00e4nder beigelegt, wobei es sich nicht immer um den EM-Kader handelte. In zahlreichen weiteren Ausgaben wurde jedoch kein Poster beigelegt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4gerin ist Sponsorin der \u00f6sterreichischen Herrenfu\u00dfballnationalmannschaft. Ihr steht aufgrund einer mit dem \u00d6sterreichischen Fu\u00dfballbund (\u00d6FB) abgeschlossenen Vereinbarung f\u00fcr den Bereich Printmedien\/Tageszeitung das branchenexklusive Recht zu, sowohl mit dem Bild der Fu\u00dfballnationalmannschaft in ihrer Gesamtheit, als auch alternativ in einer Kleingruppe von mindestens f\u00fcnf Spielern auch mit deren Namen zu werben. \u00dcberdies verf\u00fcgte die Kl\u00e4gerin aufgrund dieser Vereinbarung \u00fcber das Recht, ihr Logo auf s\u00e4mtlichen Drucksorten, Postern, Autogrammkarten und Tickettaschen des \u00d6FB aufzudrucken.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4gerin brachte eine Unterlassungsklage und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung ein. Zur Sicherung der Unterlassungsanspr\u00fcche nach dem UWG begehrte sie prim\u00e4r das Verbot der Bildnisverwendung zu Verkaufsf\u00f6rderungszwecken, hilfsweise das Verbot irref\u00fchrender Ank\u00fcndigungen (&#8222;t\u00e4gliches EM-Poster&#8220;).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab dem Hauptsicherungsbegehren statt. Das Rekursgericht wies das Hauptbegehren ab, gab jedoch dem hilfsweise gestellten Antrag Folge. der OGH gab dem revisionsrekurs der Kl\u00e4gerin Folge. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Aus \u00a7\u00a078 UrhG (Recht am eigenen Bild) k\u00f6nnen keine Unterlassungsanspr\u00fcche Dritter abgeleitet werden. Die Ver\u00f6ffentlichung der Bildnisse prominenter Sportler \u2013 somit von Personen des \u00f6ffentlichen Lebens \u2013 kann im Zusammenhang mit Eigenwerbung des Mediums nicht mit einem Interesse der \u00d6ffentlichkeit gerechtfertigt werden. Auch sonst ist <strong>kein sch\u00fctzenswertes Interesse der Beklagten<\/strong> ersichtlich, die <strong>Bilder prominenter Sportler ohne deren Zustimmung f\u00fcr Zwecke der Eigenwerbung<\/strong> zu nutzen. In sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung der hier heranzuziehenden Branchenusancen (Ehrenkodex f\u00fcr die \u00f6sterreichische Presse) w\u00e4re nach den anst\u00e4ndigen Marktgepflogenheiten daher vor der Ver\u00f6ffentlichung die<strong> Zustimmung der Abgebildeten<\/strong> zur Verwendung ihrer Bilder zu Werbezwecken einzuholen gewesen. Dies zu unterlassen begr\u00fcndet eine <strong>Verletzung der beruflichen Sorgfalt<\/strong>, auf die Unterlassungsanspr\u00fcche im Sinn des \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 UWG gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Es kann jedoch nicht jede Bildberichterstattung \u00fcber ein \u00f6ffentliches Ereignis als sorgfaltswidrige Eigenwerbung beurteilt werden. Der <strong>Aspekt der Absatzf\u00f6rderung<\/strong> f\u00fcr das eigene Medium muss bei objektiver Betrachtung vielmehr <strong>eindeutig im Vordergrund<\/strong> stehen, weil es in der Natur jedes Mediums liegt, sich durch seine \u2013 besonders ausgestaltete \u2013 Berichterstattung von anderen Medien abzugrenzen, um beim Leser Anklang zu finden und damit die eigene Auflage oder auch das Anzeigevolumen zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Aus Sicht des OGH hat die Beklagte im vorliegenden Fall die Grenze zur Eigenwerbung deutlich \u00fcberschritten. Die beanstandeten Poster der Beklagten erwecken jedenfalls den <strong>Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen der Beklagten und der Nationalmannschaft<\/strong> bzw dem \u00d6FB. Es ist nicht anzunehmen, dass die Nationalmannschaft f\u00fcr derartige Fotos umsonst zur Verf\u00fcgung steht. Die Beklagte hat den <strong>geldwerten Bekanntheitsgrad der ber\u00fchmten Fu\u00dfballer bewusst und losgel\u00f6st von informativer oder auch nur unterhaltender Berichterstattung ausgen\u00fctzt<\/strong>, um einen zus\u00e4tzlichen Kaufanreiz f\u00fcr ihre Zeitung zu bewirken. Belegt wird das auch durch den Umstand, dass die Poster nur der Kaufausgabe des Mediums beigelegt waren.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die erstgerichtliche einstweilige Verf\u00fcgung wurde daher wiederhergestellt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 28.3.2017, 4 Ob 45\/17x Sachverhalt: In einer Tageszeitung wurde mit der Ank\u00fcndigung \u201eihr t\u00e4gliches EM-Poster zum Rausnehmen\u201c geworben. Dieser Ausgabe wurde ein Poster beigelegt, das die \u00f6sterreichische Fu\u00dfballnationalmannschaft samt Trainern und Betreuern, das Logo der Beklagten, des \u00d6FB und der UEFA-EURO\u00a02016 zeigt. Weitere Poster, die nur eine 11-k\u00f6pfige \u00f6sterreichische Fu\u00dfballnationalmannschaft und die bereits [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[13,4],"tags":[1306,1308,1303,1304,1305,307,616,1309,427,1307,1274],"class_list":["post-2198","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-urheberrecht","category-uwg-werberecht","tag-bilder-prominenter-sportler","tag-eigenwerbung","tag-em-poster","tag-fussballnationalmannschaft","tag-oefb","tag-recht-am-eigenen-bild","tag-unlautere-geschaeftspraktik","tag-verletzung-der-beruflichen-sorgfalt","tag-werbezwecke","tag--1-abs-1-uwg","tag--78-urhg"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2198","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2198"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2198\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2201,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2198\/revisions\/2201"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2198"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2198"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2198"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}