{"id":2194,"date":"2017-03-20T15:16:20","date_gmt":"2017-03-20T15:16:20","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2194"},"modified":"2017-03-20T15:16:20","modified_gmt":"2017-03-20T15:16:20","slug":"rechtsmissbraeuchliche-klagsfuehrung-von-schutzverband","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2194","title":{"rendered":"Rechtsmissbr\u00e4uchliche Klagsf\u00fchrung von Schutzverband?"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.2.2017, 4 Ob 171\/16z<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 UWG kann der lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur von betroffenen Mitbewerbern, sondern auch von Vereinigungen zur F\u00f6rderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, sofern diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung ber\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Klagende Partei ist in diesem Verfahren ein Salzburger <strong>Schutzverband zur F\u00f6rderung lauteren Wettbewerbs<\/strong>, der das beklagte Unternehmen nach \u00a7\u00a7\u00a01 und 2 UWG auf Unterlassung und Ver\u00f6ffentlichung in Anspruch nahm und die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung begehrte.<\/p>\n<p>Die <strong>Beklagte bestritt die Aktivlegitimation<\/strong> des Schutzverbands.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das <span class=\"Unterstrichen\">Erstgericht<\/span> wies den Sicherungsantrag mangels Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers ab; das <span class=\"Unterstrichen\">Rekursgericht<\/span> wiederum bejahte diese. Der OGH best\u00e4tigte diese Entscheidung:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Wenn Unterlassungsanspr\u00fcche von Vereinigungen zur F\u00f6rderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, ist eine konkrete Verletzung eines vertretenen Unternehmers nicht erforderlich, sondern es <strong>reicht die blo\u00df abstrakte M\u00f6glichkeit einer Beeintr\u00e4chtigung der von der Vereinigung vertretenen Interessen<\/strong> aus. Es gen\u00fcgt f\u00fcr die Legitimation eines Verbands, dass unter seinen Mitgliedern \u00fcberhaupt Mitbewerber des Beklagten sind oder dass der Verband die durch die Handlung ber\u00fchrten Interessen durch au\u00dfergerichtliche Aktivit\u00e4ten f\u00f6rdert. Der auf Unterlassung klagende Verband muss im Fall substanziierter Bestreitung seiner Klagebefugnis deren Voraussetzungen im Prozess beweisen. Die beanstandeten Wettbewerbshandlungen m\u00fcssen in den satzungsgem\u00e4\u00dfen Zweck des Verbands eingreifen, also die vom Verband zu vertretenden wirtschaftlichen Interessen ber\u00fchren.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der klagende Verband informiert auf seiner Website \u00fcber Verfahren und berichtet in Seminaren. Weiters inserierte er in einer Wirtschaftszeitung, dass er einen Wettbewerbssprechtag abhalte und dort kostenlose Erstberatung in Fragen des Wettbewerbsrechts vornehme. Zudem z\u00e4hlt eine Interessengemeinschaft, deren ordentliche bzw au\u00dferordentliche Mitglieder in der selben Branche wie die Beklagte t\u00e4tig seien, zu seinen Mitgliedern.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Kl\u00e4ger hat damit nach Ansicht des OGH seine Aktivlegitimation ausreichend bescheinigt. Der OGH r\u00e4umte zwar ein, dass die Bescheinigung zu beiden Aspekten an der Grenze des Erforderlichen liegt, zumal weder ein gro\u00dfer Umfang an F\u00f6rderaktivit\u00e4ten, noch eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von branchenspezifischen Mitgliedern bescheinigt wurde. Die Annahme der<strong> Erf\u00fcllung dieser Mindestkriterien<\/strong> h\u00e4lt sich aber noch im Rahmen der fr\u00fcheren Rechtsprechung des OGH.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Dem Gesetz (\u00a7\u00a014 UWG) ist schlie\u00dflich nicht zu entnehmen, dass die Aktivlegitimation f\u00fcr die Geltendmachung der dort genannten Anspr\u00fcche des Lauterkeitsrechts nur Kammern oder sonstigen gro\u00dfen Organisationen \u2013 denen die Bescheinigung entsprechender F\u00f6rderaktivit\u00e4ten naturgem\u00e4\u00df ein Leichtes ist \u2013 zukommt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\"><strong>Rechtsmissbr\u00e4uchlich<\/strong> w\u00e4re die Ausn\u00fctzung der Klageberechtigung, wenn der Verband vorwiegend nicht satzungsgem\u00e4\u00dfe Aufgaben, sondern <strong>sachfremde Ziele<\/strong> verfolgte. Die Umst\u00e4nde, aus denen auf eine missbr\u00e4uchliche Inanspruchnahme der Klageberechtigung zu schlie\u00dfen ist, k\u00f6nnen entweder aus dem<strong> Vorgehen des Verbands im betreffenden Klagsfall oder auch in anderen Klagsf\u00e4llen<\/strong> abgeleitet werden. Auch aus einer <strong>\u00fcberm\u00e4\u00dfigen Prozesst\u00e4tigkeit<\/strong> kann auf eine missbr\u00e4uchliche Inanspruchnahme des Klagerechts geschlossen werden, vor allem wenn die <strong>(provozierten) Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe zum eigenen Nutzen bzw vorwiegend zur F\u00f6rderung anwaltlicher Geb\u00fchreninteressen<\/strong> ausgebeutet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.2.2017, 4 Ob 171\/16z Sachverhalt: Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 UWG kann der lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur von betroffenen Mitbewerbern, sondern auch von Vereinigungen zur F\u00f6rderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, sofern diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung ber\u00fchrt werden. 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