{"id":2180,"date":"2017-02-13T14:30:32","date_gmt":"2017-02-13T14:30:32","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2180"},"modified":"2017-02-13T14:30:32","modified_gmt":"2017-02-13T14:30:32","slug":"schaerdinger-als-geografische-herkunftsangabe-fuer-getraenke-verletzt-keine-markenrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2180","title":{"rendered":"&#8222;Sch\u00e4rdinger&#8220; als geografische Herkunftsangabe f\u00fcr Getr\u00e4nke verletzt keine Markenrechte"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24.1.2017, 4 Ob 222\/16z<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4gerin vertreibt <strong>Molkereiprodukte<\/strong>. Sie ist Inhaberin zahlreicher \u00f6sterreichischer und Unionswort- sowie Wort-Bild-Marken, die alle das Wort <strong>\u201eSch\u00e4rdiger\u201c<\/strong> enthalten, teilweise verbunden mit verschiedensten Lebensmittelbezeichnungen oder Werbeschlagworten. Die Marke \u201eSch\u00e4rdinger\u201c hat in \u00d6sterreich im Bereich \u201eMilch- und Molkereiprodukte\u201c eine ungest\u00fctzte Bekanntheit von rund 50\u00a0% und eine gest\u00fctzte Bekanntheit von \u00fcber 90\u00a0%. Mit anderen Produkten als Molkereiprodukten einschlie\u00dflich K\u00e4se verbinden die Marke Sch\u00e4rdinger aber nur verschwindend wenige Personen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Beklagte hat ihren <strong>Sitz in Sch\u00e4rding<\/strong> (Ober\u00f6sterreich) und erzeugt und vertreibt verschiedene <strong>Biersorten sowie Limonadengetr\u00e4nke<\/strong>. Auf ihren Produkten verwendet die Beklagte u.a. den Begriff &#8222;Sch\u00e4rdinger [<em>Produktname<\/em>]&#8220;.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4gerin brachte eine Unterlassungsklage ein. Die angesprochenen Verkehrskreise br\u00e4chten die Produktbezeichnungen der Beklagten mit der Marke der Kl\u00e4gerin gedanklich in Verbindung, wodurch es zur Rufausbeutung, Rufbeeintr\u00e4chtigung und Verw\u00e4sserung der bekannten Marken der Kl\u00e4gerin komme.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Beklagte wendete ein, nicht in Markenrechte der Kl\u00e4gerin einzugreifen. Diese habe nicht das Recht, einem Dritten die Angabe geografischer Herkunftsbezeichnungen zu untersagen. Die Beklagte habe ihren Sitz in Sch\u00e4rding und produziere ihre Waren auch dort.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; das Berufungsgericht gab der Klage wiederum Folge.<\/p>\n<p>Der OGH stellte das erstgerichtliche (klagsabweisende) Urteil wieder her. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Streitparteien und Vorinstanzen gingen davon aus, dass der kl\u00e4gerischen Marke \u201eSch\u00e4rdinger\u201c der<strong> erweiterte Schutz bekannter Marken nach \u00a7\u00a010 Abs\u00a02 MSchG<\/strong> bzw Art\u00a09 Abs\u00a02 lit\u00a0c UMV zukommt. \u00a7\u00a010 Abs\u00a02 MSchG gestattet es dem Inhaber einer eingetragenen Marke, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ihr \u00e4hnliches Zeichen f\u00fcr Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die <strong>nicht denen \u00e4hnlich sind, f\u00fcr die die Marke eingetragen<\/strong> ist, wenn diese im Inland bekannt ist und die Ben\u00fctzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertsch\u00e4tzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintr\u00e4chtigt. Der erweiterte Schutz im \u00c4hnlichkeitsbereich der Waren und Dienstleistungen setzt somit voraus, dass die Ben\u00fctzung des j\u00fcngeren Zeichens in unlauterer Weise erfolgt und kein rechtfertigender Grund vorhanden ist.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Aus einer j\u00fcngeren EuGH-Entscheidung zu Art\u00a06 Abs\u00a01 lit\u00a0b RL\u00a089\/104\/EW (vgl nunmehr Art\u00a012 lit\u00a0b UMV), wonach der Inhaber einer Marke nicht befugt ist, einem Dritten zu verbieten, Angaben ua \u00fcber die geografische Herkunft einer Ware im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die <strong>Benutzung den anst\u00e4ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel<\/strong> entspricht, geht hervor, dass diese Vorschrift nicht nach den verschiedenen m\u00f6glichen Verwendungen der in dieser Bestimmung genannten Angaben unterscheidet. Um in den Anwendungsbereich dieses Artikels zu fallen, gen\u00fcgt es, wenn eine solche Angabe sich auf eines der dort angef\u00fchrten Merkmale wie die <strong>geografische Herkunft<\/strong> bezieht.<\/p>\n<p>Die Schutzschranke des \u00a7\u00a010 Abs\u00a03 Z\u00a02 MSchG bzw Art\u00a012 lit\u00a0b UMV (geografische Herkunftsangabe) sieht <strong>keine Einschr\u00e4nkung auf \u201enotwendige\u201c Benutzungshandlungen<\/strong> vor. Eine Alternativlosigkeit (dh wenn eine solche Benutzung praktisch das einzige Mittel daf\u00fcr w\u00e4re, eine Information \u00fcber die Bestimmung des Produkts zu liefern) ist hier nicht zu fordern.<\/p>\n<p>Als Unlauterkeitskriterien kommen vor allem Rufausbeutung, Rufsch\u00e4digung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verw\u00e4sserung in Betracht. Der <strong>OGH verneinte jedoch eine unlautere Ausn\u00fctzung der Marken<\/strong> der Kl\u00e4gerin. Die <strong>Bekanntheit<\/strong> der kl\u00e4gerischen Marken bezieht sich unstrittig <strong>nur auf Molkereiprodukte<\/strong>. Die Beklagte produziert und vertreibt unter den angegriffenen Kennzeichen demgegen\u00fcber ein kohlens\u00e4urehaltiges Limonadengetr\u00e4nk. Die Gestaltung ihrer Wort-Bild-Marke weicht deutlich von der Ausgestaltung der Marken und der Produkte der Kl\u00e4gerin ab. Die Beklagte ist \u00fcberdies <strong>in Sch\u00e4rding ans\u00e4ssig und produziert auch dort<\/strong>, weshalb in diesem Fall weder eine besondere Anlehnung an die kl\u00e4gerischen Marken noch eine schmarotzerische Rufausbeutung oder ein sonstiges Unlauterkeitskriterium zu erkennen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24.1.2017, 4 Ob 222\/16z Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin vertreibt Molkereiprodukte. 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