{"id":2169,"date":"2017-02-02T11:00:20","date_gmt":"2017-02-02T11:00:20","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2169"},"modified":"2017-02-02T11:00:20","modified_gmt":"2017-02-02T11:00:20","slug":"neue-domainjudikatur-zur-internationalen-zustaendigkeit-oesterreichischer-gerichte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2169","title":{"rendered":"Neue Domainjudikatur zur internationalen Zust\u00e4ndigkeit \u00f6sterreichischer Gerichte"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.12.2016, 4 Ob 45\/16w<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine kalifornische Aktiengesellschaft, ist Inhaberin dreier Unionsmarken.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der in Deutschland wohnhafte Beklagte lie\u00df sich wortgleiche Domains f\u00fcr \u00d6sterreich (.at) und die Schweiz (.ch) registrieren, ohne aber unter diesen Domains Inhalte zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die <span class=\"Unterstrichen\">Kl\u00e4gerin<\/span> beantragte die \u00dcbertragung der beiden auf den Beklagten registrierten Domains, in eventu ihre L\u00f6schung, sowie als weiteres Eventualbegehren die Unterlassung ihrer Verwendung. Der Beklagte habe unter diesen beiden Domains nie Inhalte ver\u00f6ffentlicht, sondern stets beabsichtigt, sie zu einem sehr hohen Preis an die Kl\u00e4gerin zu verkaufen. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzte ihre Anspr\u00fcche auf die Verletzung ihrer Unionsmarken nach Art\u00a09 Abs\u00a01 lit\u00a0c UMV sowie auf Behinderungswettbewerb nach dem UWG.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das <span class=\"Unterstrichen\">Erstgericht<\/span> wies die Klage mangels inl\u00e4ndischer Gerichtsbarkeit zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das <span class=\"Unterstrichen\">Rekursgericht<\/span> verwarf die Einrede der mangelnden internationalen Zust\u00e4ndigkeit.\u00a0Zwar reiche\u00a0Registrierung der Domain in \u00d6sterreich nicht daf\u00fcr aus,\u00a0die Verletzung der Gemeinschaftsmarken abzuleiten. Aber es bestehe hinsichtlich des Behinderungswettbewerbs eine Zust\u00e4ndigkeit nach der EuGVVO, da die beiden hier strittigen Domains objektiv (zumindest auch) auf den \u00f6sterreichischen Markt ausgerichtet seien und\u00a0die diesbez\u00fcgliche internationale Zust\u00e4ndigkeit des Erstgerichts nicht zweifelhaft sei.<\/p>\n<p>Der OGH hielt den Revisionsrekurs der Beklagten f\u00fcr teilweise berechtigt.<\/p>\n<p>Bereits zuvor hatte der EuGH festgehalten, dass der in Art\u00a093 Abs\u00a05 GMV aF (entspricht Art\u00a097 Abs\u00a05 UMV) enthaltene Begriff des <strong>Orts der Verletzungshandlung<\/strong> nicht analog zu dem in Art\u00a05 Nr\u00a03 EuGVVO verwendeten Begriff des Orts, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist, auszulegen ist. Der Ankn\u00fcpfungspunkt der Verletzungshandlung stellt auf ein <strong>aktives Verhalten des Verletzers\u00a0<\/strong>ab. Daher stellt der Ankn\u00fcpfungspunkt auf den Mitgliedstaat ab, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, <strong>ereignet hat oder zu ereignen droht<\/strong>, und nicht auf den Mitgliedstaat, in dem diese Verletzung ihre Wirkungen entfaltet. Begr\u00fcndet somit Art\u00a097 Abs\u00a05 UMV nur eine <strong>Zust\u00e4ndigkeit am Handlungsort<\/strong>, nicht aber am Erfolgsort, folgt daraus f\u00fcr die .ch-Domain, dass diesbez\u00fcglich keine internationale Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts besteht, weil der Handlungsort f\u00fcr die beanstandete Registrierung dieser Domain jedenfalls nicht in \u00d6sterreich gelegen ist, zumal weder der Ort, von dem aus die Registrierung eingeleitet wurde \u2013 hier wohl der Wohnsitz des Beklagten \u2013, noch die Registrierungsstelle in \u00d6sterreich liegt.<\/p>\n<p>In Bezug auf die .at-Domain liegt zwar die Registrierungsstelle in \u00d6sterreich, dies begr\u00fcndet aber im konkreten Fall keinen Handlungsort iSv Art\u00a097 Abs\u00a05 UMV. Der EuGH hat n\u00e4mlich im Zusammenhang mit der Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten bereits\u00a0ausgesprochen, dass <strong>bei Internetsachverhalten als Handlung das Ausl\u00f6sen des technischen Vorgangs<\/strong> anzusehen ist. Es ist daher auch bez\u00fcglich der .at-Domain von einem Handlungsort am Wohnsitz des Beklagten (Deutschland) auszugehen.<\/p>\n<p>Zusammenfassend besteht daher in Bezug auf beide klagsgegenst\u00e4ndliche Internet-Domains kein Handlungsort im Inland. Der OGH wies die Klage daher\u00a0zur\u00fcck, soweit sie sich auf die Verletzung der Unionsmarken der Kl\u00e4gerin st\u00fctzte.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die lauterkeitsrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspr\u00fcche kam der OGH zu folgendem Ergebnis: Da der Beklagte in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssig ist, k\u00f6nnte sich die Zust\u00e4ndigkeit \u00f6sterreichischer Gerichte nur daraus ergeben, dass die Registrierung der strittigen Domains auf dem \u00f6sterreichischen Markt einen Schaden der Kl\u00e4gerin verursacht. An der Auswirkung der Registrierung <span class=\"Unterstrichen\">beider<\/span> Domains (auch) auf den \u00f6sterreichischen Markt zweifelte der OGH nicht. Durch die Registrierung sei es der Kl\u00e4gerin nicht m\u00f6glich, unter diesen Domains auf dem \u00f6sterreichischen Markt t\u00e4tig zu werden. Damit war f\u00fcr die hier zu pr\u00fcfenden <strong>lauterkeitsrechtlichen Anspr\u00fcche die \u00f6sterreichische Zust\u00e4ndigkeit grunds\u00e4tzlich zu bejahen<\/strong>. Fraglich ist jedoch, wie sich die Beschr\u00e4nkung auf den im Inland erlittenen Schaden auf die Reichweite der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die hier strittigen Anspr\u00fcche auf \u00dcbertragung, L\u00f6schung und Unterlassen der Nutzung der Domains auswirkt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der <strong>Anspr\u00fcche auf \u00dcbertragung (hilfsweise L\u00f6schung)<\/strong> sah\u00a0der\u00a0OGH die <strong>Zust\u00e4ndigkeit des \u00f6sterreichischen Erfolgsortgerichts nur\u00a0f\u00fcr die .at-Domain<\/strong>, nicht jedoch f\u00fcr diese Anspr\u00fcche in Bezug auf die .ch-Domain <span class=\"Kursiv\">als gegeben an<\/span>. Letztere k\u00f6nnten nur am Sitz des Beklagten in Deutschland und allenfalls nach Art\u00a05 Nr\u00a03 LGV\u00dc in der Schweiz geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Der <strong>Unterlassungsanspruch<\/strong> hingegen, kann auf die <strong>Abrufbarkeit einer Website in einem bestimmten Staat<\/strong> beschr\u00e4nkt werden. Insofern bezieht er sich \u2013 unabh\u00e4ngig vom Ort der Registrierung der Domain \u2013 auf den<strong> Schaden, der in <span class=\"Unterstrichen\">diesem<\/span> Staat eintritt oder einzutreten droht<\/strong>. Ein <strong>auf den Gerichtsstaat beschr\u00e4nktes Unterlassungsbegehren<\/strong> f\u00e4llt daher unter die Kognition jedes Gerichts, in dessen Sprengel sich nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers die (beabsichtigte) Nutzung auswirkt. Hingegen besteht bei blo\u00dfer Erfolgsortzust\u00e4ndigkeit nach der Rechtsprechung des EuGH keine M\u00f6glichkeit, dem Beklagten auch das Unterlassen der Domainnutzung au\u00dferhalb des Gerichtsstaats aufzutragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.12.2016, 4 Ob 45\/16w Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin, eine kalifornische Aktiengesellschaft, ist Inhaberin dreier Unionsmarken. Der in Deutschland wohnhafte Beklagte lie\u00df sich wortgleiche Domains f\u00fcr \u00d6sterreich (.at) und die Schweiz (.ch) registrieren, ohne aber unter diesen Domains Inhalte zu ver\u00f6ffentlichen. 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