{"id":2162,"date":"2017-01-27T12:06:32","date_gmt":"2017-01-27T12:06:32","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2162"},"modified":"2017-01-27T12:06:32","modified_gmt":"2017-01-27T12:06:32","slug":"kein-anspruch-angehoeriger-auf-immateriellen-schadenersatz-wegen-postmortaler-persoenlichkeitsverletzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2162","title":{"rendered":"Kein Anspruch Angeh\u00f6riger auf immateriellen Schadenersatz wegen postmortaler Pers\u00f6nlichkeitsverletzung"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.12.2016, 6 Ob 209\/16b<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">In einer Tageszeitung wurde ein Bericht \u00fcber den Drogentod des Sohns des Kl\u00e4gers ver\u00f6ffentlicht. Neben einem Bild einer Drogenspritze wurde auch ein Lichtbild des Sohnes ver\u00f6ffentlicht, sein Namen mit Vornamen und \u201eSch.\u201c abgek\u00fcrzt und berichtet, dass er in im Malerbetrieb seines Vaters gearbeitet habe.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Kl\u00e4ger begehrt die Unterlassung der Berichterstattung unter Verwendung eines Lichtbildes seines Sohnes oder sonstiger identifizierender Informationen sowie einen ideellen Schadenersatz.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht gaben der Klage statt. Aus der Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts eines Verstorbenen k\u00f6nne zwar ein Angeh\u00f6riger noch keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Sch\u00e4den ableiten; der Kl\u00e4ger sei aber im vorliegenden Fall durch das inkriminierte Geschehen selbst in seinem Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt, weil durch den Hinweis im Artikel, dass der Drogentote zuletzt im Malerbetrieb seines Vaters gearbeitet habe, zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Drogentod seines Sohnes redaktionell eine Verbindung gekn\u00fcpft wurde. Ein sachlicher Grund f\u00fcr diese Erw\u00e4hnung sei nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Der OGH lies die Revision der Beklagten zu. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Bei\u00a0einer Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung durch eine Medienberichterstattung k\u00f6nnen\u00a0Schadenersatzanspr\u00fcche wegen Verletzung des Rechts vom eigenen Bild nach \u00a7\u00a078 Abs\u00a02 UrhG neben medienrechtlichen Anspr\u00fcchen nach \u00a7\u00a7\u00a06\u00a0f MedienG geltend gemacht werden. Aus \u00a7\u00a016 ABGB und \u00a7\u00a078 UrhG ist ein postmortales Pers\u00f6nlichkeitsrecht abzuleiten. Eine Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts setzt die Namensnennung bzw <strong>eine die Identifizierung erm\u00f6glichende Berichterstattung<\/strong> voraus. Dabei richtet sich die Frage, ob Angaben ver\u00f6ffentlicht werden, die geeignet sind, bei einem nicht unmittelbar informierten gr\u00f6\u00dferen Personenkreis zum Bekanntwerden der Identit\u00e4t des Betroffenen zu f\u00fchren, nach den im Einzelfall verbreiteten Angaben. Im vorliegenden Fall wurde der Sohn des Kl\u00e4gers und auch der Kl\u00e4ger selbst durch die <strong>Bildver\u00f6ffentlichung<\/strong>, den <strong>Vornamen<\/strong> und die <strong>Abk\u00fcrzung des Nachnamens<\/strong> sowie den Hinweis auf den in der Gemeinde gelegenen <strong>Malerbetrieb des Vaters<\/strong> f\u00fcr einen gr\u00f6\u00dferen Personenkreis individualisiert.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Zu den Pers\u00f6nlichkeitsrechten im Sinne des \u00a7\u00a016 ABGB geh\u00f6rt auch der <strong>Bildnisschutz<\/strong> nach \u00a7\u00a078 UrhG. Bildnisse von Personen d\u00fcrfen weder \u00f6ffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch <strong>berechtigte Interessen des Abgebildeten<\/strong> <strong>oder, falls er gestorben<\/strong> ist, ohne die Ver\u00f6ffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, <strong>eines nahen Angeh\u00f6rigen verletzt<\/strong> w\u00fcrden.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\"><span class=\"Fett\">Die <\/span>nach \u00a7\u00a078 UrhG gebotene Interessenabw\u00e4gung zwischen dem Pers\u00f6nlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Ver\u00f6ffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung schl\u00e4gt bei einem im Kern wahren Begleittext gew\u00f6hnlich zugunsten des Mediums aus. Dies gilt aber uneingeschr\u00e4nkt nur f\u00fcr Lichtbilder, die an sich unbedenklich sind, das hei\u00dft den Abgebildeten nicht entstellen oder Geschehnisse aus seinem h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereich zeigen. Wenn im vorliegenden Fall in dem inkriminierten Artikel davon die Rede war, dass der <strong>Sohn des Kl\u00e4gers in die Drogenszene abgedriftet<\/strong> war und an einer Drogen-Party teilgenommen hatte, handelt es sich um <strong>Umst\u00e4nde aus seinem h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereich<\/strong>, sodass die Ver\u00f6ffentlichung des Lichtbildes des Sohnes sowie die Preisgabe von Informationen zu seiner Identit\u00e4t unzul\u00e4ssig war.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\"><span class=\"Fett\">Bei<\/span>\u00a0Geltendmachung der Anspr\u00fcche durch einen nahen <strong>Angeh\u00f6rigen kommt es jedoch auf dessen Interessen an<\/strong>. Diese Interessen werden aber im Regelfall schon dann beeintr\u00e4chtigt sein, wenn die <strong>Interessenabw\u00e4gung zu Lebzeiten des Betroffenen zu dessen Gunsten ausgegangen w\u00e4re<\/strong>. Der OGH hielt damit die Stattgebung der Unterlassungsanspr\u00fcche f\u00fcr gerechtfertigt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Zur Frage, ob Angeh\u00f6rige aus \u00a7\u00a078 UrhG bzw der Verletzung postmortaler Pers\u00f6nlichkeitsrechte auch <strong>Schadenersatzanspr\u00fcche f\u00fcr ideelle Sch\u00e4den<\/strong> ableiten k\u00f6nnen, gab es bislang jedoch noch keine OGH-Rechtsprechung.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der OGH kam im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass ein <strong>Anspruch Angeh\u00f6riger auf Ersatz immaterieller Sch\u00e4den aus einer postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsverletzung ausgeschlossen<\/strong> ist, weil beim Verstorbenen kein Gef\u00fchlsschaden eingetreten ist. Schadenersatz f\u00fcr die besondere pers\u00f6nliche Kr\u00e4nkung nach \u00a7\u00a087 Abs\u00a02 UrhG geb\u00fchrt nur dem verletzten Abgebildeten selbst.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der OGH pr\u00fcfte daher, ob durch die Berichterstattung unmittelbar in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers eingegriffen wurde<span class=\"Fett\">. <\/span>Im vorliegenden Fall wurde lediglich erw\u00e4hnt, dass der Sohn des Kl\u00e4gers im v\u00e4terlichen Betrieb gearbeitet hat. Der Name des Kl\u00e4gers wurde nicht genannt; dieser wurde auch nicht abgebildet. Diese blo\u00dfe Bezugnahme auf den Arbeitsplatz des Sohns des Kl\u00e4gers begr\u00fcndet aber noch keine das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers verletzende Bezugnahme.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.12.2016, 6 Ob 209\/16b Sachverhalt: In einer Tageszeitung wurde ein Bericht \u00fcber den Drogentod des Sohns des Kl\u00e4gers ver\u00f6ffentlicht. 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