{"id":2154,"date":"2017-01-20T10:25:05","date_gmt":"2017-01-20T10:25:05","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2154"},"modified":"2017-01-20T10:25:05","modified_gmt":"2017-01-20T10:25:05","slug":"eugh-zu-nachtraeglich-geltend-gemachten-auskunftsanspruechen-in-markenverletzungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2154","title":{"rendered":"EuGH zu nachtr\u00e4glich geltend gemachten Auskunftsanspr\u00fcchen in Markenverletzungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 18.1.2017, Rechtssache C\u2011427\/15<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin\u00a0betrieb zun\u00e4chst gegen ein &#8211; ihre Markenrechte verletzendes &#8211; Unternehmen ein erstes Verfahren wegen ungenehmigter Benutzung der Marke &#8222;MegaBabe&#8220; beim Anbieten ihrer Waren. In diesem ersten Verfahren entschied das nationale Gericht die Rechte an der Marke verletzt wurden, und verurteilte die Beklagte, weitere Verletzungshandlungen zu unterlassen und die betreffenden bereits in Verkehr gebrachten Waren zur\u00fcckzurufen. Das Gericht gestattete der Kl\u00e4gerin allerdings nicht, ihre Klage zu \u00e4ndern, um Auskunftsanspr\u00fcche geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin strengte daher ein neues Verfahren gegen die Beklagte vor dem Stadtgericht Prag an, mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihr s\u00e4mtliche Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Herkunft und die Vertriebswege der mit der Marke versehenen Waren zu erteilen. Das Stadtgericht Prag wies\u00a0die Klage ab. Das Gericht ging davon aus, dass es nicht m\u00f6glich sei, einen <strong>Auskunftsanspruch mit einer gesondert erhobenen Klage<\/strong> geltend zu machen.<\/p>\n<p>Der Oberster Gerichtshof der Tschechischen Republik beschloss schlie\u00dflich, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Das Gericht wollte wissen, ob Art.\u00a08 Abs.\u00a01 der Richtlinie 2004\/48 dahin auszulegen ist, dass er auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren vorliegende anwendbar ist, in der ein Kl\u00e4ger nach dem rechtskr\u00e4ftigen Abschluss eines Verfahrens, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums festgestellt wurde, <strong>in einem gesonderten Verfahren Ausk\u00fcnfte \u00fcber den Ursprung und die Vertriebswege der Waren oder Dienstleistungen<\/strong>, die dieses Recht verletzen, verlangt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH bejahte die Vorlagefrage und f\u00fchrte zun\u00e4chst dazu aus, dass der Ausdruck \u201eim Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums\u201c nicht so zu verstehen ist, dass er sich allein auf Verfahren bezieht, in denen die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums festgestellt werden soll. Die Verwendung dieses Ausdrucks schlie\u00dft es n\u00e4mlich nicht aus, dass Art.\u00a08 Abs.\u00a01 auch gesonderte Verfahren wie das hier in Rede stehende Ausgangsverfahren umfassen kann, die erst nach dem rechtskr\u00e4ftigen Abschluss eines Verfahrens, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums festgestellt wurde, eingeleitet werden. Zum anderen geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervor, dass der Adressat der Auskunftspflicht nicht nur der Verletzer des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums ist, sondern auch \u201ejede andere Person\u201c, die in den Buchst.\u00a0a bis d dieser Vorschrift genannt wird. Diese anderen Personen sind aber nicht unbedingt Parteien des Verfahrens betreffend die Feststellung der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums. Dies best\u00e4tigt, dass der Wortlaut von Art.\u00a08 Abs.\u00a01 der Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden darf, dass er nur im Rahmen solcher Verfahren gilt.<\/p>\n<p>Um ein hohes Schutzniveau f\u00fcr geistiges Eigentum zu gew\u00e4hrleisten, ist eine Auslegung abzulehnen, die das in Art.\u00a08 Abs.\u00a01 vorgesehene Recht auf Auskunft nur im Rahmen eines Verfahrens anerkennt, in dem es um die Feststellung der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums geht.<\/p>\n<p>Ohne die vollst\u00e4ndige Kenntnis, in welchem Ausma\u00df sein Recht des geistigen Eigentums verletzt ist, w\u00e4re der Rechtsinhaber nicht in der Lage, den ihm aufgrund der Verletzung zustehenden Schadensersatz genau zu bestimmen oder zu berechnen. Nicht immer ist es m\u00f6glich, einen Antrag mit dem Ziel der Erlangung aller relevanten Ausk\u00fcnfte im Rahmen eines Verfahrens zu stellen, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums festgestellt wird. Insbesondere ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums erst nach dem rechtskr\u00e4ftigen Abschluss dieses Verfahrens von dem Ausma\u00df der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt.<\/p>\n<p>Folglich ist die Aus\u00fcbung des Auskunftsrechts gem\u00e4\u00df Art.\u00a08 Abs.\u00a01 der Richtlinie 2004\/48 nicht auf Verfahren beschr\u00e4nkt, in denen es um die Feststellung der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums geht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 18.1.2017, Rechtssache C\u2011427\/15 Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin\u00a0betrieb zun\u00e4chst gegen ein &#8211; ihre Markenrechte verletzendes &#8211; Unternehmen ein erstes Verfahren wegen ungenehmigter Benutzung der Marke &#8222;MegaBabe&#8220; beim Anbieten ihrer Waren. 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