{"id":2143,"date":"2016-12-23T11:37:07","date_gmt":"2016-12-23T11:37:07","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2143"},"modified":"2016-12-23T11:37:07","modified_gmt":"2016-12-23T11:37:07","slug":"eugh-bestaetigt-markenrechtlichen-schutz-trotz-nichtbenutzung-waehrend-der-ersten-5-jahre-nach-eintragung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2143","title":{"rendered":"EuGH best\u00e4tigt markenrechtlichen Schutz trotz Nichtbenutzung w\u00e4hrend der ersten 5 Jahre nach Eintragung"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 21.12.2016, Rechtssache C\u2011654\/15<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein schwedisches Unternehmen meldete die Marke &#8222;L\u00e4nsf\u00f6rs\u00e4kringar&#8220; im Jahr 2008\u00a0als Unionsbildmarke u.\u00a0a. f\u00fcr Dienstleistungen der Klassen 36 und 37 an. Die Eintragung umfasst in der Klasse 36 u.\u00a0a. Immobilienwesen, Bewertung von Immobilien, Vermietung von Wohnungen und Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen sowie Immobilienverwaltung und in der Klasse 37 Bauwesen, Reparaturwesen sowie Installationsarbeiten.<\/p>\n<p>Ein Konkurrenzunternehmen verwendete ein \u00e4hnliches Logo und\u00a0meldete dieses im Jahr\u00a02009 als Unionsmarke f\u00fcr Waren der Klasse 19, konkret &#8222;Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) f\u00fcr Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkm\u00e4ler (nicht aus Metall)&#8220;, an.<\/p>\n<p>In erster Instanz konnte L\u00e4nsf\u00f6rs\u00e4kringar noch erfolgreich die Unterlassung erwirken. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf, mit der Begr\u00fcndung, dass keine Verwechslungsgefahr vorliege, weil L\u00e4nsf\u00f6rs\u00e4kringar in den \u00fcberschneidenden Bereichen gar nicht faktisch t\u00e4tig sei.<\/p>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">Das H\u00f6gsta domstol (Oberster Gerichtshof, Schweden) legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Das Gericht wollte zusammengefasst wissen, ob Art.\u00a09 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b der Verordnung Nr.\u00a0207\/2009 dahin auszulegen ist, dass der Markeninhaber w\u00e4hrend des Zeitraums von f\u00fcnf Jahren nach der Eintragung einer Unionsmarke Dritten im Fall einer Verwechslungsgefahr verbieten kann, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ein mit seiner Marke identisches oder ihr \u00e4hnliches Zeichen f\u00fcr alle Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die mit denen, f\u00fcr die diese Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen \u00e4hnlich sind, ohne eine ernsthafte Benutzung der Marke f\u00fcr diese Waren oder Dienstleistungen belegen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Nach Art.\u00a09 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b der Verordnung Nr.\u00a0207\/2009 \u00fcber Gemeinschaftsmarken (nunmehr: Unionsmarken) kann der Inhaber einer Unionsmarke Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen seiner Identit\u00e4t oder seiner \u00c4hnlichkeit mit dieser Marke und der Identit\u00e4t oder \u00c4hnlichkeit der durch diese Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen f\u00fcr das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Diese Bestimmung regelt nicht n\u00e4her, inwieweit der Inhaber einer Unionsmarke diese benutzt haben muss, um sein ausschlie\u00dfliches Recht aus der Marke geltend machen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine Unionsmarke kann jedoch f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden, wenn der Inhaber die Marke f\u00fcr die Waren oder Dienstleistungen, f\u00fcr die sie eingetragen ist, innerhalb von f\u00fcnf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Union benutzt hat oder er eine solche Benutzung w\u00e4hrend eines ununterbrochenen Zeitraums von f\u00fcnf Jahren ausgesetzt hat, es sei denn, dass berechtigte Gr\u00fcnde f\u00fcr die Nichtbenutzung vorliegen. Der Unionsgesetzgeber beabsichtigte damit, die Aufrechterhaltung der an die Unionsmarke ankn\u00fcpfenden Rechte davon abh\u00e4ngig zu machen, dass die Marke tats\u00e4chlich benutzt wird.<\/p>\n<p>Dem Inhaber wird mit diesen Bestimmungen <strong>f\u00fcr den Beginn der ernsthaften Benutzung seiner Marke eine Schonfrist gew\u00e4hrt<\/strong>, w\u00e4hrend der er sein <strong>ausschlie\u00dfliches Recht<\/strong> aus der Marke gem\u00e4\u00df Art.\u00a09 Abs.\u00a01 dieser Verordnung f\u00fcr alle diese Waren und Dienstleistungen geltend machen kann, <strong>ohne eine ernsthafte Benutzung<\/strong> belegen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der EuGH kam daher zu dem wenig \u00fcberraschenden Ergebnis, dass der Markeninhaber w\u00e4hrend des <strong>Zeitraums von f\u00fcnf Jahren nach der Eintragung einer Unionsmarke<\/strong> Dritten im Fall einer Verwechslungsgefahr verbieten kann, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ein mit seiner Marke identisches oder ihr \u00e4hnliches Zeichen f\u00fcr alle Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die mit denen, f\u00fcr die diese Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen \u00e4hnlich sind, <strong>ohne eine ernsthafte Benutzung der Marke f\u00fcr diese Waren oder Dienstleistungen belegen zu m\u00fcssen<\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 21.12.2016, Rechtssache C\u2011654\/15 Sachverhalt: Ein schwedisches Unternehmen meldete die Marke &#8222;L\u00e4nsf\u00f6rs\u00e4kringar&#8220; im Jahr 2008\u00a0als Unionsbildmarke u.\u00a0a. f\u00fcr Dienstleistungen der Klassen 36 und 37 an. 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