{"id":2107,"date":"2016-11-10T11:15:07","date_gmt":"2016-11-10T11:15:07","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2107"},"modified":"2016-11-10T11:16:36","modified_gmt":"2016-11-10T11:16:36","slug":"kein-kennzeichnungsgebot-fuer-unentgeltliche-werbung-in-redaktionellen-beitraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2107","title":{"rendered":"Kein Kennzeichnungsgebot f\u00fcr unentgeltliche Werbung in redaktionellen Beitr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 26.9.2016, 4 Ob 60\/16a<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Streitteile sind jeweils Medieninhaber von Gratis-Zeitungen, die in einander zum Teil \u00fcberschneidenden Gebieten verbreitet werden. Die Printmedien der Beklagten enthalten regelm\u00e4\u00dfig nicht nur entgeltliche Werbeeinschaltungen, sondern auch einen hohen Anteil an redaktionellen Beitr\u00e4gen.<\/p>\n<p>In manchen Ausgaben wurden Unternehmen gegen Bezahlung besonders hervorgehoben: F\u00fcr das Erscheinen eines klassischen Inserats in der unteren Seitenh\u00e4lfte und dem von einem Redakteur verfassten Bericht mit einem inhaltlich passenden Titel in der oberen Seitenh\u00e4lfte, zahlte der dort jeweils genannte Unternehmer an die Beklagte mehrere Hundert Euro. Die Unternehmer hatten mit der Beklagten das Erscheinen eines Artikels und eines Inserats gegen Bezahlung eines Gesamtentgelts vereinbart. F\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung der \u00fcbrigen Artikel wurde von den darin vorgestellten Unternehmern jeweils kein Entgelt bezahlt. Teilweise wurde von den Unternehmen auch nur f\u00fcr ein Inserat bezahlt und es erschien unentgeltlich ein thematisch passender Artikel.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger klagte auf Unterlassung und brachte vor, die Beklagte habe<strong> entgeltliche Einschaltungen ver\u00f6ffentlicht, die als redaktionelle Beitr\u00e4ge getarnt<\/strong> und nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a026 MedienG gekennzeichnet worden seien. Dem Gro\u00dfteil dieser Ver\u00f6ffentlichungen sei gemeinsam, dass zwar in diesen Ausgaben Unternehmen sehr wohl Inseratenpl\u00e4tze gegen Entgelt gebucht h\u00e4tten, dass aber die Beklagte \u2013 jeweils als Gegenleistung f\u00fcr das Werbeentgelt \u2013 dann nicht nur das Inserat selbst, sondern jeweils auch noch einen besonderen \u201ePR-Artikel\u201c \u2013 tendenziell zugunsten des jeweiligen Inserenten \u2013 in einer typisch redaktionellen Aufmachung platziert habe. Dadurch werde der Leser in beiden Medien der Beklagten in die Irre gef\u00fchrt, weil ihm reine Werbeinhalte als redaktionelle Beitr\u00e4ge, in die <strong>regelm\u00e4\u00dfig ein deutlich h\u00f6heres Vertrauen des Lesers<\/strong> gesetzt werde, \u201euntergejubelt\u201c w\u00fcrden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht gaben dem Unterlassungsbegehren statt. Jedoch kamen beide Instanzen zu dem Ergebnis, dass auch unentgeltliche (nicht gekennzeichnete und redaktionell getarnte) Wirtschaftswerbung aus den f\u00fcr die Einf\u00fchrung des \u00a7\u00a026 MedienG ma\u00dfgeblichen Erw\u00e4gungen gegen \u00a7\u00a01 UWG versto\u00dfe.<\/p>\n<p>Der OGH best\u00e4tigte zwar die Entscheidung hinsichtlich der entgeltlichen nicht gekennzeichneten Beitr\u00e4ge, wies das Unterlassungsbegehren hinsichtlich unentgeltlicher nicht gekennzeichneter Beitr\u00e4ge ab:<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a026 MedienG m\u00fcssen Ank\u00fcndigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beitr\u00e4ge und Berichte, <span class=\"Unterstrichen\">f\u00fcr deren Ver\u00f6ffentlichung ein Entgelt geleistet wird<\/span>, in periodischen Medien als \u201eAnzeige\u201c, \u201eentgeltliche Einschaltung\u201c oder \u201eWerbung\u201c gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel \u00fcber die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden k\u00f6nnen. \u00a0Diese <strong>Kennzeichnungspflicht erfasst nur entgeltliche Ver\u00f6ffentlichungen, nicht auch Ver\u00f6ffentlichungen aus blo\u00dfer Gef\u00e4lligkeit<\/strong>.<\/p>\n<p>\u00a7\u00a026 MedienG und UWG Anh Z\u00a011 enthalten im Kern dieselben Gebote bzw Verbote; insoweit kann \u00a7\u00a026 MedienG als von der RL-UGP gedeckt angesehen werden. Sowohl \u00a7\u00a026 MedienG als auch UWG Anh Z\u00a011 kn\u00fcpfen an die Entgeltlichkeit der Ver\u00f6ffentlichungen an. UWG Anh Z\u00a011 verp\u00f6nt als irref\u00fchrende Gesch\u00e4ftspraktik das Einsetzen redaktioneller Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsf\u00f6rderung, wenn der Gewerbetreibende diese Verkaufsf\u00f6rderung bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus f\u00fcr den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und T\u00f6nen eindeutig hervorgehen w\u00fcrde (als Information getarnte Werbung). Demgegen\u00fcber besteht ein ausdr\u00fcckliches gesetzliches Kennzeichnungsgebot f\u00fcr unentgeltliche Werbung in redaktionellen Beitr\u00e4gen periodischer Medien nicht.<\/p>\n<p>Zusammenfassend hielt der OGH fest, dass ein<strong> ausdr\u00fcckliches gesetzliches Kennzeichnungsgebot f\u00fcr unentgeltliche Werbung in redaktionellen Beitr\u00e4gen periodischer Medien nicht besteht<\/strong>, wie nicht nur ein Umkehrschluss aus \u00a7\u00a026 MedienG und UWG Anh Z\u00a011 nahelegt, sondern auch systematische \u00dcberlegungen auf Grund der Sonderregel des \u00a7\u00a03 UWG f\u00fcr redaktionelle Mitteilungen in Zeitungen zeigen, die das hier zu beurteilende Verhalten lauterkeitsrechtlich nicht sanktioniert. Das als \u201eSchleichwerbung\u201c beanstandete Verhalten der Beklagten in redaktionellen Beitr\u00e4gen ist auch unter dem Gesichtspunkt des \u00a7\u00a01 UWG <strong>nicht unlauter<\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 26.9.2016, 4 Ob 60\/16a Sachverhalt: Die Streitteile sind jeweils Medieninhaber von Gratis-Zeitungen, die in einander zum Teil \u00fcberschneidenden Gebieten verbreitet werden. Die Printmedien der Beklagten enthalten regelm\u00e4\u00dfig nicht nur entgeltliche Werbeeinschaltungen, sondern auch einen hohen Anteil an redaktionellen Beitr\u00e4gen. 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