{"id":2093,"date":"2016-10-14T15:20:58","date_gmt":"2016-10-14T15:20:58","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2093"},"modified":"2016-10-25T14:42:38","modified_gmt":"2016-10-25T14:42:38","slug":"eugh-sicherungskopie-eines-computerprogramms-darf-auch-bei-verlust-des-originals-nicht-weiterverkauft-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2093","title":{"rendered":"EuGH: Sicherungskopie eines Computerprogramms darf (auch bei Verlust des Originals) nicht weiterverkauft werden"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 12.10.2016, <span id=\"pagePrincipale\">Rechtssache C\u2011166\/15<\/span><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">Die Beklagten verkauften im Zeitraum von drei Jahren verschiedene von der Microsoft Corp. herausgegebene urheberrechtlich gesch\u00fctzte Computerprogramme auf einem Online-Marktplatz, darunter Versionen von Microsoft Windows und Microsoft-Office-Programme. Insgesamt sollen mehr als 3.000 auf diese Weise verkauft worden sein. Der genaue Erl\u00f6s konnte im Verlauf der Ermittlungen nicht mit Sicherheit festgestellt werden; er wurde jedoch auf ca. 300.000 US-Dollar (USD) gesch\u00e4tzt.<\/p>\n<p>Die Beklagten wurden zun\u00e4chst strafrechtlich verurteilt. Das Regionalgericht Riga (Strafkammer) beschloss im Rechtsmittelverfahren, das Verfahren auszusetzen und den EuGH vorab zu fragen, ob <span id=\"pagePrincipale\">der Erwerber einer auf einem Datentr\u00e4ger <\/span><span id=\"pagePrincipale\">gespeicherten benutzten Kopie eines Computerprogramms<\/span><span id=\"pagePrincipale\">, die kein Original ist, <\/span><span id=\"pagePrincipale\">eine solche Kopie weiterverkaufen kann, wenn zum einen der dem Ersterwerber gelieferte k\u00f6rperliche Originaldatentr\u00e4ger des Programms besch\u00e4digt wurde und zum anderen der Ersterwerber sein Exemplar der Kopie gel\u00f6scht hat oder es nicht mehr verwendet.<\/span><span id=\"pagePrincipale\"><\/span><\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH verneinte die Vorlagefrage(n):<\/p>\n<p><span id=\"pagePrincipale\">Art.\u00a04 Buchst.\u00a0a und c und Art.\u00a05 Abs.\u00a01 und 2 der Richtlinie 91\/250\/EWG \u00fcber den Rechtsschutz von Computerprogrammen sind dahin auszulegen, dass der Ersterwerber der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, <strong>wenn der k\u00f6rperliche Originaldatentr\u00e4ger der ihm urspr\u00fcnglich gelieferten Kopie besch\u00e4digt oder zerst\u00f6rt wurde oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers \u00fcbergeben<\/strong>.<\/span><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist <span id=\"pagePrincipale\">mit dem <strong>Erstverkauf<\/strong> einer Kopie eines Computerprogramms in der EU durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung das <strong>Recht auf die Verbreitung<\/strong> dieser Kopie in der Union <strong>ersch\u00f6pft<\/strong>. Der rechtm\u00e4\u00dfige Erwerber der Kopie eines Computerprogramms darf dieses Programm folglich gebraucht verkaufen, sofern dieser Verkauf nicht das dem Rechsinhaber zustehende ausschlie\u00dfliche Vervielf\u00e4ltigungsrecht beeintr\u00e4chtigt.<\/span><\/p>\n<p><span id=\"pagePrincipale\">Die Erstellung einer Sicherungskopie darf einer berechtigten Person nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie f\u00fcr die Benutzung erforderlich ist. Die <strong>Erstellung einer Sicherungskopie eines Computerprogramms<\/strong> ist somit an <strong>zwei Bedingungen<\/strong> gekn\u00fcpft. Sie muss zum einen von einer Person erstellt werden, die zur Benutzung dieses Programms berechtigt ist, und zum anderen f\u00fcr die Benutzung erforderlich sein. Diese Bestimmung, die eine Ausnahme vom ausschlie\u00dflichen Vervielf\u00e4ltigungsrecht des Inhabers des Urheberrechts an einem Computerprogramm vorsieht, ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen. <\/span><\/p>\n<p><span id=\"pagePrincipale\">Daraus folgt, dass eine Sicherungskopie eines Computerprogramms nur f\u00fcr den Bedarf der zur Benutzung dieses Programms berechtigten Person erstellt und benutzt werden darf, so dass die betreffende Person diese Kopie, auch wenn sie den k\u00f6rperlichen Originaldatentr\u00e4ger des Programms besch\u00e4digt, zerst\u00f6rt oder verloren haben sollte, <strong>nicht zum Zweck des Weiterverkaufs<\/strong> des gebrauchten Programms an einen Dritten verwenden darf. Daher darf der rechtm\u00e4\u00dfige Erwerber einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms mangels Zustimmung des Rechtsinhabers die erstellte Sicherungskopie dieses Programms nicht mit der Begr\u00fcndung an einen Zweiterwerber ver\u00e4u\u00dfern, dass er den ihm vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung verkauften k\u00f6rperlichen Originaldatentr\u00e4ger besch\u00e4digt, zerst\u00f6rt oder verloren habe.<br \/>\n<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 12.10.2016, Rechtssache C\u2011166\/15 Sachverhalt: Die Beklagten verkauften im Zeitraum von drei Jahren verschiedene von der Microsoft Corp. herausgegebene urheberrechtlich gesch\u00fctzte Computerprogramme auf einem Online-Marktplatz, darunter Versionen von Microsoft Windows und Microsoft-Office-Programme. Insgesamt sollen mehr als 3.000 auf diese Weise verkauft worden sein. 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