{"id":2081,"date":"2016-10-05T10:27:17","date_gmt":"2016-10-05T10:27:17","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2081"},"modified":"2016-10-05T10:27:17","modified_gmt":"2016-10-05T10:27:17","slug":"augenarzt-empfiehlt-optiker-verstoss-gegen-werbeverbot-oder-zulaessige-information","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2081","title":{"rendered":"Augenarzt empfiehlt Optiker &#8211; Versto\u00df gegen Werbeverbot oder zul\u00e4ssige Information?"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 30.8.2016, 4 Ob 133\/16m<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4gerin betreibt das Optikergewerbe, der Beklagte ist im selben Ort Facharzt f\u00fcr Augenheilkunde. Fragen ihn Patienten nach einem Optiker f\u00fcr die von ihm verordneten Brillen, empfiehlt der Beklagte nicht die Kl\u00e4gerin, sondern in der Regel einen anderen Optiker im Ort. Hat er den Eindruck, dass die Patienten nur begrenzte Mittel f\u00fcr eine neue Brille ausgeben wollen oder k\u00f6nnen, r\u00e4t er ihnen, zu einem \u201ebilligeren Optiker\u201c zu gehen, was die Patienten meist auf eine bestimmte Optikerkette beziehen. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass sich der Beklagte jemals negativ \u00fcber die Kl\u00e4gerin ge\u00e4u\u00dfert h\u00e4tte.\u00a0Motiv seiner Empfehlungen sei immer das Patientenwohl gewesen. Der Beklagte war der Ansicht, dass der andere Optiker eine gr\u00f6\u00dfere Auswahl habe und die Brillen besser einschleife. Er bezog keinen Vorteil aus seinen Empfehlungen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4gerin beantragte vor Gericht, es dem Beklagten zu verbieten, Empfehlungen f\u00fcr einen bestimmten anderen Augenoptikbetrieb abzugeben; hilfsweise,\u00a0ihren Wettbewerb durch Werbung f\u00fcr einen bestimmten anderen Augenoptikbetrieb zu behindern, Patienten beim Kauf einer Sehhilfe durch Werbung f\u00fcr einen bestimmten Augenoptikbetrieb zu beeinflussen sowie Marktteilnehmer durch eine solche\u00a0Werbung irrezuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies die Klage zur G\u00e4nze ab. Das Berufungsgericht gab der Klage im ersten Punkt Folge.<\/p>\n<p>Der OGH hob diese Entscheidung auf und stellte das erstinstanzliche (abweisende) Urteil wieder her. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt sich auf einen Versto\u00df des Beklagten gegen ein <strong>standesrechtliches Werbeverbot<\/strong><span class=\"Kursiv\">. <\/span>Ein solcher Versto\u00df ist nur dann unlauter, wenn er auf einer <strong>unvertretbaren Rechtsansicht<\/strong> beruht. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Beurteilung dieser Frage sind der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung und die Praxis der f\u00fcr deren Auslegung prim\u00e4r zust\u00e4ndigen Organe. Zu pr\u00fcfen ist daher nicht die Richtigkeit, sondern die Vertretbarkeit der dem beanstandeten Verhalten zugrunde liegenden Rechtsansicht.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die relevanten Bestimmungen der <span class=\"Kursiv\">Verordnung der \u00d6sterreichischen \u00c4rztekammer (WerbeVO\u00a02014) <\/span>lauten wie folgt:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\" style=\"padding-left: 30px;\"><em>\u00a7\u00a03.\u00a0Unzul\u00e4ssig ist die Werbung f\u00fcr Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte sowie f\u00fcr deren Hersteller und Vertreiber. Zul\u00e4ssig ist die sachliche, wahre und das Ansehen der \u00c4rzteschaft nicht beeintr\u00e4chtigende Information \u00fcber Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige Medizinprodukte sowie \u00fcber deren Hersteller und Vertreiber in Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufes.<\/em><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\" style=\"padding-left: 30px;\"><em>\u00a7\u00a04.\u00a0Im Zusammenhang mit der Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufs sind der \u00c4rztin (dem Arzt), sofern die Inhalte dieser Verordnung entsprechen, insbesondere gestattet [\u2026]<\/em><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\" style=\"padding-left: 30px;\"><em>\u00a7 5.\u00a0\u00a0\u00a0die Information \u00fcber gewerbliche Leistungen oder Gewerbebetriebe, sofern sie im Zusammenhang mit der eigenen Leistung stehen [\u2026].<\/em><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die WerbeVO\u00a02014 schr\u00e4nkt den Werbebegriff der Vorg\u00e4ngerregelung (WerbeRL\u00a02004) erkennbar ein. Der <strong>unzul\u00e4ssigen \u201eWerbung\u201c<\/strong> steht jetzt die <strong>zul\u00e4ssige \u201eInformation\u201c<\/strong> (auch) \u00fcber Gewerbebetriebe, die Heilmittel anbieten, gegen\u00fcber. <strong>Damit darf der Arzt jedenfalls Betriebe und deren Leistungen nennen<\/strong>. Weiters ist der Bestimmung nicht zu entnehmen, dass der Arzt diese Leistungen im Fall einer darauf gerichteten Frage nicht auch bewerten d\u00fcrfte.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\"><strong>Schutzzweck des Werbeverbots ist in erster Linie die Entscheidungsfreiheit des Patienten<\/strong>: Der Arzt befindet sich diesem gegen\u00fcber regelm\u00e4\u00dfig in einer Autorit\u00e4tsposition, die er nicht ausnutzen soll, um ihm bestimmte Gewerbetreibende oder Freiberufler zu empfehlen, die von ihm verordneten Produkte anbieten. W\u00fcnscht der Patient allerdings ausdr\u00fccklich eine solche Empfehlung, so besteht \u2013 vorbehaltlich anderslautender Entscheidungen der f\u00fcr die Auslegung der WerbeVO prim\u00e4r zust\u00e4ndigen Organe \u2013 kein Anlass, jede diesbez\u00fcgliche Auskunft von vornherein als standeswidrig anzusehen. Vielmehr legt es das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Arzt und Patient nahe, dass auf diesbez\u00fcgliche Fragen eine entsprechende Antwort gegeben wird. Die Grenze zur jedenfalls unzul\u00e4ssigen \u201eWerbung\u201c wird erst bei einem ungefragten Empfehlen bestimmter Betriebe oder bei sachfremden Motiven \u2013 insbesondere bei einem finanziellen Interesse \u2013 \u00fcberschritten sein.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der OGH fasste seine Entscheidung wie folgt zusammen:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Das Werbeverbot in \u00a7\u00a03 der Verordnung Arzt und \u00d6ffentlichkeit 2014 kann in vertretbarer Weise dahin ausgelegt werden, dass es dem Arzt nicht untersagt ist, auf Frage eines Patienten einen bestimmten Anbieter der von ihm verordneten Produkte zu empfehlen. Anders w\u00e4re nur dann zu entscheiden, wenn die Empfehlung auf sachfremden Motiven, insbesondere auf einem damit verbundenen Vorteil f\u00fcr den Arzt, beruhte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 30.8.2016, 4 Ob 133\/16m Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin betreibt das Optikergewerbe, der Beklagte ist im selben Ort Facharzt f\u00fcr Augenheilkunde. Fragen ihn Patienten nach einem Optiker f\u00fcr die von ihm verordneten Brillen, empfiehlt der Beklagte nicht die Kl\u00e4gerin, sondern in der Regel einen anderen Optiker im Ort. Hat er den Eindruck, dass die Patienten [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[952,4],"tags":[277,1234,1231,387,1233,1232,1235],"class_list":["post-2081","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-pharmarecht-2","category-uwg-werberecht","tag-ogh","tag-optiker","tag-standesrechtliches-werbeverbot","tag-uwg","tag-werbeverbot","tag-werbevo-2014","tag-zulaessige-information"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2081","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2081"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2081\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2083,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2081\/revisions\/2083"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2081"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2081"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2081"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}