{"id":2077,"date":"2016-09-23T12:24:16","date_gmt":"2016-09-23T12:24:16","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2077"},"modified":"2016-09-23T12:24:16","modified_gmt":"2016-09-23T12:24:16","slug":"unionsmarke-nur-in-einem-teil-der-eu-verletzt-territorial-begrenztes-verbot","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2077","title":{"rendered":"Unionsmarke nur in einem Teil der EU verletzt: Territorial begrenztes Verbot"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 22.9.2016, Rechtssache C\u2011223\/15<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Combit Software GmbH aus Deutschland\u00a0ist Inhaberin der deutschen Wortmarke und der Unionswortmarke \u201ecombit\u201c f\u00fcr Waren und Dienstleistungen des Informatikbereichs. Commit\u00a0Business Solutions, eine Gesellschaft israelischen Rechts, verkauft \u00fcber ihre Website \u201ewww.commitcrm.com\u201c in einer Vielzahl von L\u00e4ndern mit dem Wortzeichen \u201eCommit\u201c gekennzeichnete Software.\u00a0 Ihre Verkaufsangebote waren in deutscher Sprache abrufbar, und die von ihr vermarktete Software konnte im Anschluss an einen Kauf nach Deutschland geliefert werden.<\/p>\n<p>Als Inhaberin der Marken \u201ecombit\u201c erhob combit Software gegen Commit Business Solutions Klage vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf. In erster Linie beantragte sie, Commit Business Solutions zu verpflichten, die Benutzung des Wortzeichens \u201eCommit\u201c f\u00fcr die von ihr vermarktete Software in der Union zu unterlassen. Hilfsweise beantragte sie \u2013 gest\u00fctzt auf die deutsche Marke, deren Inhaberin sie ist \u2013, die genannte Gesellschaft zu verpflichten, die Benutzung dieses Wortzeichens in Deutschland zu unterlassen.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf gab lediglich dem Hilfsantrag statt, die Benutzung dieses Wortzeichens in Deutschland zu unterlassen. Combit Software war der Ansicht, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf die Benutzung des Wortzeichens \u201eCommit\u201c in der gesamten Union h\u00e4tte verbieten m\u00fcssen und legte Berufung beim Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf ein.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf beschloss, das Verfahren auszusetzen und den EuGH vorab entscheiden zu lassen, ob ein Unionsmarkengericht, wenn es feststellt, dass die Benutzung eines Zeichens in <strong>einem Teil des Unionsgebiets zur Gefahr von Verwechslungen<\/strong> mit einer Unionsmarke f\u00fchrt, w\u00e4hrend in einem <strong>anderen Teil dieses Gebiets keine solche Gefahr<\/strong> besteht, zu dem Schluss kommen muss, dass eine Verletzung des durch die Marke verliehenen ausschlie\u00dflichen Rechts vorliegt, und die Benutzung des Zeichens f\u00fcr das <strong>gesamte Unionsgebiet<\/strong> untersagen muss.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst hielt der EuGH fest, dass eine Verwechslungsgefahr im deutschsprachigen Teil der Union das angerufene Gericht zu dem Schluss veranlassen musste, dass eine Verletzung des durch diese Marke verliehenen ausschlie\u00dflichen Rechts vorliegt. Gelangt das Gericht zu dieser Feststellung, muss es die Fortsetzung der Handlungen, die die Marke verletzen oder zu verletzen drohen, verbieten.\u00a0Um den einheitlichen Schutz zu garantieren, den die Unionsmarke im gesamten Unionsgebiet genie\u00dft, muss sich das Verbot von Handlungen, die die Marke verletzen oder zu verletzen drohen, grunds\u00e4tzlich auf dieses ganze Gebiet erstrecken.<\/p>\n<p>Das Gericht muss jedoch die <strong>territoriale Reichweite dieses Verbots begrenzen<\/strong>, falls es feststellt, dass die Benutzung des in Rede stehenden \u00e4hnlichen Zeichens f\u00fcr Waren, die mit denjenigen identisch sind, f\u00fcr die die fragliche Unionsmarke eingetragen ist, <strong>in einem bestimmten Teil der Union insbesondere aus sprachlichen Gr\u00fcnden keine Verwechslungsgefahr<\/strong> hervorruft und dort die herkunftshinweisende Funktion der Marke somit nicht beeintr\u00e4chtigen kann.<\/p>\n<p>Die Feststellung des Fehlens einer Verwechslungsgefahr in einem Teil der Union kann sich nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH nur auf eine Pr\u00fcfung aller relevanten Umst\u00e4nde des Einzelfalls st\u00fctzen. Die Beurteilung muss einen Vergleich der einander gegen\u00fcberstehenden Zeichen in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht umfassen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskr\u00e4ftigen und dominierenden Elemente zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>\u00dcberdies muss der Teil der Union, f\u00fcr den das betreffende Gericht das Fehlen einer tats\u00e4chlichen oder m\u00f6glichen Beeintr\u00e4chtigung der Funktionen der Marke feststellt, von diesem Gericht genau bestimmt werden, damit dem ausgesprochenen Verbot der Benutzung des fraglichen Zeichens <strong>eindeutig zu entnehmen ist, welcher Teil des Unionsgebiets nicht von ihm erfasst<\/strong> wird. Will das Gericht <strong>bestimmte Sprachr\u00e4ume<\/strong> der Union, etwa die als<strong> \u201eenglischsprachig\u201c<\/strong> bezeichneten, vom Benutzungsverbot ausnehmen, muss es umfassend <strong>angeben, welche Gebiete dabei gemeint<\/strong> sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 22.9.2016, Rechtssache C\u2011223\/15 Sachverhalt: Die Combit Software GmbH aus Deutschland\u00a0ist Inhaberin der deutschen Wortmarke und der Unionswortmarke \u201ecombit\u201c f\u00fcr Waren und Dienstleistungen des Informatikbereichs. 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