{"id":2073,"date":"2016-09-08T11:04:27","date_gmt":"2016-09-08T11:04:27","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2073"},"modified":"2016-09-08T11:04:27","modified_gmt":"2016-09-08T11:04:27","slug":"eugh-computer-mit-vorinstallierter-software-kein-unlauteres-kopplungsangebot","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2073","title":{"rendered":"EuGH: Computer mit vorinstallierter Software kein unlauteres Kopplungsangebot"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 7.9.2016, Rechtssache C\u2011310\/15<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kaufte\u00a0einen Laptop der Marke Sony VAIO mit vorinstallierter Software wie u.a. dem Betriebssystem Microsoft Windows Vista Home-Premium-Edition. Bei der ersten Nutzung dieses Computers lehnte der Kl\u00e4ger es ab, den auf dem Computerbildschirm angezeigten \u201eEndbenutzer-Lizenzvertrag\u201c (EULA) des Betriebssystems zu unterzeichnen, und verlangte von Sony die Erstattung des den Kosten der vorinstallierten Software entsprechenden Teils des Kaufpreises des Computers. Sony verweigerte diese Erstattung mit der Begr\u00fcndung, dass die VAIO-Computer mit der vorinstallierten Software ein einheitliches und untrennbares Angebot darstellten. Sony bot dem Kl\u00e4ger an, den Verkauf f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren und ihm den vollst\u00e4ndigen Kaufpreis gegen R\u00fcckgabe der gekauften Ware zu erstatten. Der Kl\u00e4ger lehnte dieses Angebot ab und verklagte Sony beim Tribunal d\u2019instance d\u2019Asni\u00e8res (Amtsgericht Asni\u00e8res, Frankreich) auf Zahlung u.\u00a0a. einer pauschalen Entsch\u00e4digung f\u00fcr vorinstallierte Software in H\u00f6he von 450 Euro sowie von Schadensersatz wegen unlauterer Gesch\u00e4ftspraktiken in H\u00f6he von 2\u00a0500 Euro.<\/p>\n<p>Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen.<\/p>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">Die drittinstanzliche\u00a0Cour de cassation (Kassationsgerichtshof Frankreich) f\u00fchrte aus, dass die geltenden nationalen Rechtsvorschriften unter die Richtlinie 2005\/29 fielen, und beschloss, das Verfahren auszusetzen und es dem EuGH zur Vorabentscheidung. Zusammengefasst sollte gekl\u00e4rt werden, ob eine Gesch\u00e4ftspraxis, die im <strong>Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software<\/strong> besteht, ohne dass der Verbraucher die M\u00f6glichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen, eine <strong>unlautere Gesch\u00e4ftspraxis<\/strong> im Sinne von Art.\u00a05 Abs.\u00a02 der Richtlinie 2005\/29 darstellt<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst f\u00fchrte der EuGH aus, dass eine Gesch\u00e4ftspraxis nur unter den beiden Voraussetzungen als unlauter im Sinne von Art.\u00a05 Abs.\u00a02 der Richtlinie 2005\/29 gelten kann, dass sie zum einen den <strong>Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht<\/strong> und zum anderen in Bezug auf das jeweilige Produkt <strong>das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst<\/strong> oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen. Es ist daher zun\u00e4chst anhand der berechtigten Erwartungen eines Durchschnittsverbrauchers zu pr\u00fcfen, ob im Verhalten des Gewerbetreibenden ein Versto\u00df gegen die anst\u00e4ndigen Marktgepflogenheiten oder den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in seinem T\u00e4tigkeitsbereich, im vorliegenden Fall der Herstellung einer f\u00fcr die breite \u00d6ffentlichkeit bestimmten Hardware, liegt. Den Vorentscheidungen konnte der EuGH entnehmen, dass der Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software durch Sony den sich aus der Untersuchung des betreffenden Marktes ergebenden <strong>Erwartungen eines wesentlichen Teils der Verbraucher entspricht<\/strong>, die den Erwerb eines so ausgestatteten und <strong>sofort nutzbaren Computers dem getrennten Kauf von Computer und Software vorziehen<\/strong>. (Die weitere Kl\u00e4rung der Frage, ob die F\u00e4higkeit des Verbrauchers, eine informierte gesch\u00e4ftliche Entscheidung zu treffen, sp\u00fcrbar beeintr\u00e4chtigt wurde, \u00fcberlies der EuGH dem Kassationsgerichtshof Frankreich.)<\/p>\n<p>Der EuGH kam folglich zu dem Ergebnis, dass eine Gesch\u00e4ftspraxis, die im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, ohne dass der Verbraucher die M\u00f6glichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen, an sich <strong>keine unlautere Gesch\u00e4ftspraxis<\/strong> im Sinne von Art.\u00a05 Abs.\u00a02 der Richtlinie 2005\/29 darstellt, es sei denn, eine solche Praxis widerspricht den Erfordernissen der <strong>beruflichen Sorgfaltspflicht<\/strong> und beeinflusst in Bezug auf dieses Erzeugnis das <strong>wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich<\/strong> oder ist dazu geeignet, es wesentlich zu beeinflussen.<\/p>\n<p>Auch das<strong> Fehlen einer Preisangabe<\/strong> f\u00fcr die einzelnen vorinstallierten Programme stellt <strong>keine irref\u00fchrende Gesch\u00e4ftspraxis<\/strong> dar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 7.9.2016, Rechtssache C\u2011310\/15 Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger kaufte\u00a0einen Laptop der Marke Sony VAIO mit vorinstallierter Software wie u.a. dem Betriebssystem Microsoft Windows Vista Home-Premium-Edition. 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