{"id":2068,"date":"2016-08-25T10:49:51","date_gmt":"2016-08-25T10:49:51","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2068"},"modified":"2016-08-25T10:49:51","modified_gmt":"2016-08-25T10:49:51","slug":"ebay-verkaeufer-bietet-bei-eigener-auktion-mit-schadenersatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2068","title":{"rendered":"eBay-Verk\u00e4ufer bietet bei eigener Auktion mit: Schadenersatz"},"content":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 24. August 2016 &#8211; VIII ZR 100\/15<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay einen gebrauchten <strong>PKW<\/strong> im Wege einer Internetauktion mit einem <strong>Startpreis von 1 \u20ac<\/strong> zum Verkauf an. Diesen Betrag bot ein unbekannt gebliebener Fremdbieter. Als einziger weiterer Fremdbieter beteiligte sich der Kl\u00e4ger an der Auktion. Dabei wurde er vom Beklagten, der <strong>\u00fcber ein zweites Benutzerkonto Eigengebote<\/strong> abgab, immer wieder \u00fcberboten. Derartige Eigengebote sind nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen von eBay unzul\u00e4ssig. Bei Auktionsschluss lag ein &#8222;H\u00f6chstgebot&#8220; des Beklagten \u00fcber 17.000 \u20ac vor, so dass der Kl\u00e4ger mit seinem danach in gleicher H\u00f6he abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war der Auffassung, er habe das Kraftfahrzeug f\u00fcr 1,50 \u20ac \u2013 den auf 1 \u20ac folgenden n\u00e4chsth\u00f6heren Bietschritt \u2013 ersteigert, da er ohne die unzul\u00e4ssige Eigengebote des Beklagten die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser H\u00f6he &#8222;gewonnen&#8220; h\u00e4tte. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig ver\u00e4u\u00dfert zu haben, verlangte der Kl\u00e4ger Schadensersatz in H\u00f6he des von ihm mit mindestens 16.500 \u20ac angenommenen Marktwerts des Fahrzeugs.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der deutsche Bundesgerichtshof bekr\u00e4ftigte zun\u00e4chst seine Rechtsprechung , dass sich der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen nicht nach \u00a7 156 BGB (Versteigerung) beurteilt, sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot und Annahme, \u00a7\u00a7 145 ff. BGB). Danach richtet sich das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion erkl\u00e4rte Angebot nur an &#8222;einen anderen&#8220;, mithin an einen von ihm personenverschiedenen Bieter. Damit konnte der Beklagte durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen.<\/p>\n<p>Der vorliegende Fall ist zudem durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass <strong>au\u00dfer dem Startgebot von 1 \u20ac und den Geboten des Kl\u00e4gers kein sonstiges regul\u00e4res Gebot<\/strong> abgegeben wurde, so dass der Kl\u00e4ger den streitgegenst\u00e4ndlichen Gebrauchtwagen zum Preis von 1,50 \u20ac ersteigern konnte:<\/p>\n<p>Der Beklagte gab dadurch, dass er die Auktion des zum Verkauf gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von 1 \u20ac startete, ein verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von \u00a7 145 BGB ab, welches an denjenigen Bieter gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit das H\u00f6chstgebot abgegeben haben w\u00fcrde. Bereits aus der in \u00a7 145 BGB enthaltenen Definition des Angebots &#8211; die auch dem in den eBay-AGB vorgesehenen Vertragsschlussmechanismus zugrunde liegt &#8211; ergibt sich aber, dass die Schlie\u00dfung eines Vertrages stets &#8222;einem anderen&#8220; anzutragen ist. Mithin konnte der Beklagte mit seinen <strong>\u00fcber das zus\u00e4tzliche Benutzerkonto abgegebenen Eigengeboten von vornherein keinen wirksamen Vertragsschluss<\/strong> herbeif\u00fchren.<\/p>\n<p>Das <strong>h\u00f6chste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stammte daher vom Kl\u00e4ger<\/strong>. Es betrug allerdings &#8211; entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \u2013 nicht 17.000 \u20ac, sondern lediglich <strong>1,50 \u20ac<\/strong>. Denn auch wenn er seine zahlreichen Maximalgebote immer wieder und zuletzt auf 17.000 \u20ac erh\u00f6hte, gab er damit noch keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichteten Annahmeerkl\u00e4rungen ab. Deren Inhalt ersch\u00f6pfte sich vielmehr darin, das im Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regul\u00e4rer Mitbieter jeweils n\u00e4chsth\u00f6here Gebot abzugeben, um diese Gebote um den von eBay jeweils vorgegebenen Bietschritt zu \u00fcbertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages H\u00f6chstbietender zu werden oder zu bleiben. Nachdem aber <strong>au\u00dfer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges regul\u00e4res Gebot in H\u00f6he von 1 \u20ac<\/strong> auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war, wurde der Kl\u00e4ger mit dem n\u00e4chsth\u00f6heren Gebot von 1,50 \u20ac H\u00f6chstbietender.<\/p>\n<p>Es begr\u00fcndet keine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, dass dieser damit im Ergebnis zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Betrag zustande kam, da es gerade den Reiz einer Internetauktion ausmacht, den Auktionsgegenstand zu einem &#8222;Schn\u00e4ppchenpreis&#8220; erwerben zu k\u00f6nnen. Dass der Kl\u00e4ger nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs f\u00fcr einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 \u20ac hat beanspruchen k\u00f6nnen, beruht allein auf dem erfolglosen Versuch des Beklagten, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.<\/p>\n<p><em>Quelle: Pressemitteilung des deutschen Bundesgerichtshofs vom 24.8.2016<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 24. August 2016 &#8211; VIII ZR 100\/15 Sachverhalt: Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay einen gebrauchten PKW im Wege einer Internetauktion mit einem Startpreis von 1 \u20ac zum Verkauf an. Diesen Betrag bot ein unbekannt gebliebener Fremdbieter. Als einziger weiterer Fremdbieter beteiligte sich der Kl\u00e4ger an der Auktion. 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