{"id":2059,"date":"2016-08-11T10:57:50","date_gmt":"2016-08-11T10:57:50","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2059"},"modified":"2016-08-11T10:57:50","modified_gmt":"2016-08-11T10:57:50","slug":"gewinnzusage-per-post-logistik-dienstleister-haftet-nicht-fuer-auszahlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2059","title":{"rendered":"Gewinnzusage per Post: Logistik-Dienstleister haftet nicht f\u00fcr Auszahlung"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 12.7.2016, 4 Ob 7\/16g<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Der Kl\u00e4ger erhielt ein an ihn pers\u00f6nlich adressiertes Schreiben. Darin hei\u00dft es auszugsweise:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\"><em><span class=\"Kursiv\">\u201eIm Rahmen einer von Michelle Devon durchgef\u00fchrten gro\u00dfen Geldtransaktion erhalten Sie, Herr \u2026 [Kl\u00e4ger], obligatorisch die folgenden, auf Ihren Namen ausgestellten Bankschecks:<\/span><\/em><\/p>\n<ul>\n<li class=\"ErlText AlignJustify\"><em><span class=\"Kursiv\">einen 1.\u00a0Scheck in H\u00f6he von 28.000\u00a0EUR<\/span><\/em><\/li>\n<li class=\"ErlText AlignJustify\"><em><span class=\"Kursiv\">einen 2.\u00a0Scheck, dessen H\u00f6he Sie selbst bestimmen sollten<\/span><\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\"><em><span class=\"Kursiv\">Bitte tragen Sie f\u00fcr den zweiten gewonnenen Scheck den gew\u00fcnschten Betrag selbst ein. \u2026 (Der Betrag sollte zwischen 10.000 und 50.000\u00a0EUR betragen). Er ist bereits auf Ihren Namen ausgestellt und von Michelle Devon unterzeichnet. <\/span><span class=\"Kursiv\">Diese beiden Schecks geh\u00f6ren tats\u00e4chlich Ihnen!<\/span>\u201c<\/em><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Der Kl\u00e4ger, der schon \u00f6fter Gewinnzusendungen an seine Adresse zugesandt bekommen hatte, f\u00fcllte den \u201e2.\u00a0Scheck\u201c mit 50.000\u00a0EUR aus. Das zur\u00fcckzusendende \u201eAnnahmeformular\u201c f\u00fcllte er nicht aus. Auf dem Schreiben sowie auf dem beigeschlossenen R\u00fccksendekuvert war als Empf\u00e4ngerin desselben \u201e<span class=\"Kursiv\">Michelle Devon, Postfach 27 \u2026, Holland<\/span>\u201c angef\u00fchrt. Der Kl\u00e4ger schickte die Schecks nicht an die auf dem R\u00fccksendekuvert angef\u00fchrte Adresse und bestellte auch keine Waren. Stattdessen \u00fcbergab er s\u00e4mtliche erhaltenen Unterlagen an seinen Rechtsanwalt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Das genannte Postfach in Holland war von der Beklagten, einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, angemietet worden. Die Beklagte erbringt Logistik-Dienstleistungen f\u00fcr andere Unternehmen. Sie hat mit einer Schwestergesellschaft einen \u201eDienstleistungsvertrag\u201c (im Wesentlichen \u00fcber Postdienstleistungen, Retourenabwicklung, Unterst\u00fctzung im Marketing und Vertrieb) geschlossen. Ihre Schwestergesellschaft hat ihrerseits eine Vereinbarung mit einem dritten Unternehmen mit Sitz in Singapur abgeschlossen, worin sie sich verpflichtet, Postf\u00e4cher einzurichten, diese zu leeren und den Inhalt nach Singapur weiterzuleiten.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Der <span class=\"Unterstrichen\">Kl\u00e4ger<\/span> begehrte von der Beklagten die Zahlung von 78.000\u00a0EUR.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05c KSchG haben Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Beklagte sei nicht passiv legitimiert, weil sie nicht \u201eSenderin\u201c der Gewinnzusage an den Kl\u00e4ger sei, obwohl die Postfachadresse den einzigen konkreten Anhaltspunkt f\u00fcr die hinter der offenbar fiktiven Person <span class=\"Kursiv\">Michelle Devon<\/span> stehende Organisation bilde.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung. Es sei zwar von einem weiten Versenderbegriff in \u00a7\u00a05c KSchG auszugehen, dennoch sei die Passivlegitimation der Beklagten zu verneinen. Sie sei f\u00fcr den Durchschnittsverbraucher keineswegs als Versender der Gewinnzusage erkennbar gewesen.<\/p>\n<p>Auch der OGH gab dem Kl\u00e4ger nicht Recht. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Hauptzweck des \u00a7 5c KSchG ist es, die verbreitete <strong>aggressive Wettbewerbspraxis der Unternehmer abzustellen, vermeintliche Gewinnzusagen pers\u00f6nlich adressiert an Verbraucher zu verschicken<\/strong>, um diese zur Warenbestellung zu motivieren. Der Anspruch auf Auszahlung des Gewinns, der nicht immer einbringlich zu machen sein wird, ist also Mittel zum Zweck zur Durchsetzung von \u00fcberindividuellen wirtschaftspolitischen Interessen. Der <strong>Anspruch entsteht mit der Zusendung des Unternehmers<\/strong>, erfordert also weder eine ausdr\u00fcckliche noch eine konkludente Annahme durch den Verbraucher und ist somit ein spezieller, gesetzlich normierter, vertraglicher Erf\u00fcllungsanspruch sui generis.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eSenden\u201c ist im gegebenen Zusammenhang nicht als die rein faktische bzw physische T\u00e4tigkeit des Kuvertierens, des Frankierens und der \u00dcbergabe an den Bef\u00f6rderer bzw die Post zu verstehen, sondern es bedarf eines gewissen (engeren) Zusammenhangs mit der aggressiven Werbepraxis. \u201eSender\u201c einer Gewinnzusage ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empf\u00e4ngers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht. Es ist aber <strong>nicht jeder als \u201eSender\u201c<\/strong> im Sinn von \u00a7\u00a05c KSchG anzusehen, der sich <strong>an der \u00dcbermittlung der Gewinnzusage oder dem damit regelm\u00e4\u00dfig verkn\u00fcpften Versandhandelsgesch\u00e4ft beteiligt, denn sonst w\u00fcrde auch das Postunternehmen<\/strong> darunter fallen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Im vorliegenden Fall war f\u00fcr den Kl\u00e4ger ersichtlich, dass eine gewisse \u201eMichelle Devon\u201c Korrespondenz- bzw Vertragspartnerin ist. Dabei handelt es sich aber um eine <strong>Phantasiefigur<\/strong>. Wer hinter dieser steht, ist aus der dem Kl\u00e4ger zugesandten Gewinnzusage nicht ersichtlich.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Die\u00a0<strong>Beklagte hat jedoch blo\u00dfe Logistik-Dienstleistungen<\/strong> <strong>erbracht<\/strong> und auf die Gewinnzusage des Unternehmens aus Singapur an den Kl\u00e4ger keinen Einfluss genommen hat. Aufgrund der Offenlegung der Beklagten, in welchem \u2013 indirekten \u2013 vertraglichen Verh\u00e4ltnis sie mit dem Absender- bzw Herkunftsunternehmen der Gewinnzusage steht, liegt auch keine Verschleierung der verantwortlichen \u201eHinterm\u00e4nner\u201c vor.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Die <strong>Beklagte haftet als blo\u00dfe Erbringerin von Logistik-Dienstleistungen nicht f\u00fcr die Auszahlung<\/strong> des zugesagten Gewinns.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 12.7.2016, 4 Ob 7\/16g Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger erhielt ein an ihn pers\u00f6nlich adressiertes Schreiben. Darin hei\u00dft es auszugsweise: \u201eIm Rahmen einer von Michelle Devon durchgef\u00fchrten gro\u00dfen Geldtransaktion erhalten Sie, Herr \u2026 [Kl\u00e4ger], obligatorisch die folgenden, auf Ihren Namen ausgestellten Bankschecks: einen 1.\u00a0Scheck in H\u00f6he von 28.000\u00a0EUR einen 2.\u00a0Scheck, dessen H\u00f6he Sie selbst bestimmen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1222,4,6],"tags":[832,683,277,1224,1223],"class_list":["post-2059","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-konsumentenschutzrecht","category-uwg-werberecht","category-zivilrecht","tag-gewinnzusagen","tag-konsumentenschutzrecht","tag-ogh","tag-versenderbegriff","tag--5c-kschg"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2059","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2059"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2059\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2060,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2059\/revisions\/2060"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2059"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2059"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2059"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}