{"id":2055,"date":"2016-08-04T11:01:15","date_gmt":"2016-08-04T11:01:15","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2055"},"modified":"2016-08-04T11:01:15","modified_gmt":"2016-08-04T11:01:15","slug":"rabattgutschein-vom-einrichtungshaus-ausnahmen-muessen-ausreichend-deutlich-angegeben-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2055","title":{"rendered":"Rabattgutschein vom Einrichtungshaus &#8211; Ausnahmen m\u00fcssen ausreichend deutlich angegeben werden"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 12.7.2016, 4 Ob 108\/16k<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Beklagte betreibt in \u00d6sterreich mehrere Einrichtungsh\u00e4user. Im Zuge einer Werbeaktion bot sie Kunden unter anderem einen Gutschein \u00fcber 25\u00a0EUR bei einem Kauf ab 100\u00a0EUR als Geschenk an. Dem Gutschein war\u00a0eine Fu\u00dfnote\u00a0zugeordnet, die klein gedruckt folgenden Inhalt hatte: \u201e<em>Pro Person und Einkauf ist nur ein Gutschein g\u00fcltig. Ausgenommen Werbepreise. [&#8230;]<\/em>\u201c Der Werbung war weiters die Ank\u00fcndigung von 20\u00a0% Preisnachlass auf lagernde Leuchten angeschlossen. Auch diese Ank\u00fcndigung war mit der Fu\u00dfnote versehen, dass Werbepreise ausgenommen seien, bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der VKI klagte auf Unterlassung, weil f\u00fcr den Konsumenten u.a. nicht klar sei, was mit dem Begriff &#8222;Werbepreise&#8220; gemeint sei. Die Beklagte f\u00fchre den Konsumenten \u00fcber eine vorgebliche Preisreduktion in die Irre und versto\u00dfe damit gegen \u00a7\u00a02 Abs\u00a01 Z\u00a04 UWG. Ausnahmen vom Gutscheinangebot sein deutlicher anzugeben.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren Folge. Der OGH hielt die au\u00dferordentliche Revision der Beklagte jedoch f\u00fcr zul\u00e4ssig und berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>\u00a7\u00a02 Abs\u00a04 UWG erfasst auch Gesch\u00e4ftspraktiken, die blo\u00df einen durch Irref\u00fchrung verursachten Anlockeffekt entfalten und bei denen der beim Verbraucher zun\u00e4chst veranlasste Irrtum durch eine nachtr\u00e4gliche Erg\u00e4nzung und\/oder Richtigstellung der Produktinformation noch vor dem Zeitpunkt seiner endg\u00fcltigen gesch\u00e4ftlichen Entscheidung aufgekl\u00e4rt wird. Vom Begriff der wesentlichen Information sind im Allgemeinen solche Umst\u00e4nde erfasst, deren Vorenthalten beim Verkehr einen unzutreffenden Gesamteindruck erweckten. Es ist nicht nur auf das Zustandekommen oder Nicht-Zustandekommen eines Rechtsgesch\u00e4fts abzustellen, auch t\u00e4uschende Unterlassungen \u00fcber Nebenpunkte, die ein Rechtsgesch\u00e4ft nicht per se scheitern lassen w\u00fcrden, k\u00f6nnen dem Wesentlichkeitserfordernis gen\u00fcgen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der OGH erachtete die Aufkl\u00e4rung der Beklagten f\u00fcr die Adressaten der Gutscheinwerbung im vorliegenden Fall als ausreichend.\u00a0Die klargestellte Ausnahme von der Gutscheinaktion <strong>\u201eausgenommen Werbepreise\u201c ist als hinreichend deutlich<\/strong> anzusehen. Der der Ma\u00dffigur entsprechende Verbraucher versteht die Angabe \u201eausgenommen Werbepreise\u201c insbesondere auch vor dem Hintergrund des erg\u00e4nzenden Hinweises auf den Ausschluss der Kombination mit weiteren Rabatten dahin, dass damit, in welcher Weise auch immer, reduzierte Angebotspreise gemeint sind. Dass damit die Gutscheinaktion gerade f\u00fcr jene Waren nicht gilt, die sonst in dem den Gutschein enthaltenden Prospekt angepriesen werden ist f\u00fcr den Verbraucher daher nicht weiter verwunderlich. Er hat eben die Wahl, entweder aufgrund sonstiger Rabattaktionen verbilligte Ware oder nicht verbilligte Ware, diese dann aber unter Verwendung des besonders beworbenen (allgemeinen) Rabattgutscheins zu erwerben.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der verst\u00e4ndige Verbraucher wird auch nicht erwarten, gerade die im Prospekt mit einer besonderen Preisreduktion beworbenen Gegenst\u00e4nde auch noch mit dem Gutscheinrabatt erwerben zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die beanstandete Prospektwerbung verst\u00f6\u00dft daher nicht gegen das Irref\u00fchrungsverbot im Sinn des \u00a7\u00a02 Abs\u00a04 UWG.<\/p>\n<p>Die Klage wurde somit abgewiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 12.7.2016, 4 Ob 108\/16k Sachverhalt: Die Beklagte betreibt in \u00d6sterreich mehrere Einrichtungsh\u00e4user. 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