{"id":2018,"date":"2016-07-12T11:51:24","date_gmt":"2016-07-12T11:51:24","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2018"},"modified":"2016-07-12T11:51:24","modified_gmt":"2016-07-12T11:51:24","slug":"irrefuehrende-werbung-mit-mehrwertsteuer-rabattaktion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2018","title":{"rendered":"Irref\u00fchrende Werbung mit &#8222;Mehrwertsteuer&#8220;-Rabattaktion"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24.5.2016, 4 Ob 95\/16y<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein M\u00f6belhandelsunternehmen (Beklagte)\u00a0warb im Zuge einer Werbeaktion\u00a0damit, dass man dort M\u00f6bel \u201eschwarz kaufen\u201c k\u00f6nne und\/oder <strong>20\u00a0% Mehrwertsteuer auf ein M\u00f6belst\u00fcck der Wahl<\/strong> geschenkt erhalte.<\/p>\n<p>Die Werbung kl\u00e4rte nicht ausreichend deutlich dar\u00fcber auf, dass nicht ein sofortiger Preisnachlass, sondern ein <strong>erst nachtr\u00e4glich f\u00fcr weitere K\u00e4ufe einl\u00f6sbarer Gutschein<\/strong> und\/oder ein nicht 20\u00a0% des Verkaufspreises, sondern <strong>lediglich 16,67\u00a0% vom Bruttoverkaufspreis<\/strong> betragender Nachlass gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>Der Wettbewerbsschutzverband\u00a0klagte auf Unterlassung und beantrage die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die beantrage einstweilige Verf\u00fcgung wurde erlassen. Die Beklagte erhob au\u00dferordentlichen Revisionsrekurs. Der OGH wies diesen zur\u00fcck. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Es ist auf den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten und verst\u00e4ndigen Verbrauchers abzustellen, wobei zu ber\u00fccksichtigen ist, dass der Aufmerksamkeitsgrad von der jeweiligen Situation, insbesondere von der Bedeutung der beworbenen Waren oder Dienstleistungen f\u00fcr den angesprochenen Verbraucher abh\u00e4ngt. Ma\u00dffigur f\u00fcr die lauterkeitsrechtliche Pr\u00fcfung einer gegen\u00fcber von Verbrauchern angewendeten Gesch\u00e4ftspraktik ist ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Angesichts der an ein breitestes Publikum gerichteten Werbung (Fernsehen, H\u00f6rfunk, Internet, auflagenstarke Tageszeitungen, Postwurfsendungen) und dem sehr breit gef\u00e4cherten Warenangebot, das nicht nur teure M\u00f6bel und kostenaufw\u00e4ndige Einrichtungsgegenst\u00e4nde, sondern durchaus auch Spontank\u00e4ufen zug\u00e4ngliche Klein- und Billigm\u00f6bel umfasst, ist es vertretbar,\u00a0von einem angesprochenen Verbraucher auszugehen, der weder eine besondere Aufmerksamkeit, intensivere Vorbereitung und l\u00e4ngere Zeit aufwendet und auch zahlreiche Personen umfasst, die weder wirtschaftliche Ausbildung noch solches Verst\u00e4ndnis aufweisen. Diesen Verbrauchern ist etwa die Berechnung der Mehrwertsteuer und die sich daraus ergebenden Konsequenzen, wenn ein \u201esteuerfreier\u201c oder \u201eschwarzer\u201c Einkauf im Sinn eines Rabatts in H\u00f6he der im Bruttoverkaufspreis enthaltenen Mehrwertsteuer angeboten wird, weitgehend fremd.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Ank\u00fcndigung eines Geschenks von 20\u00a0% Mehrwertsteuer auf ein M\u00f6belst\u00fcck, insbesondere in der Form der Ank\u00fcndigung \u201e20\u00a0% Mehrwertsteuer geschenkt, auf ein M\u00f6belst\u00fcck ihrer Wahl\u201c legt das <strong>Verst\u00e4ndnis nahe, dass bei Kauf eines M\u00f6belst\u00fccks ein Rabatt in H\u00f6he der im Bruttoverkaufspreis enthaltenen Mehrwertsteuer gew\u00e4hrt<\/strong> wird, und zwar im Zweifel sofort beim Ankauf. Diese Ank\u00fcndigung ist irref\u00fchrend, wenn tats\u00e4chlich nicht ein Rabatt beim Ankauf des M\u00f6belst\u00fccks, sondern ein erst bei einem weiteren Einkauf einl\u00f6sbarer Gutschein \u00fcber die \u201eersparte Mehrwertsteuer\u201c gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Eine\u00a0Aufkl\u00e4rung \u00fcber den wahren Sachverhalt in einem Fernsehwerbespot blo\u00df durch eine wenige Sekunden lange Einblendung am Ende des Spots sowie ein leicht zu \u00fcbersehendes Sternchen bei der blickfangartigen Ank\u00fcndigung (also ohne jede akustische Verdeutlichung) wurde als ungen\u00fcgend beurteilt. Ein aufkl\u00e4render Hinweis kann eine T\u00e4uschung durch eine mehrdeutige Werbeaussage nur verhindern, wenn er von den angesprochenen Verkehrskreisen auch wahrgenommen wird. Das setzt im Regelfall gleiche Auff\u00e4lligkeit voraus.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24.5.2016, 4 Ob 95\/16y Sachverhalt: Ein M\u00f6belhandelsunternehmen (Beklagte)\u00a0warb im Zuge einer Werbeaktion\u00a0damit, dass man dort M\u00f6bel \u201eschwarz kaufen\u201c k\u00f6nne und\/oder 20\u00a0% Mehrwertsteuer auf ein M\u00f6belst\u00fcck der Wahl geschenkt erhalte. 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