{"id":2011,"date":"2016-07-12T09:59:20","date_gmt":"2016-07-12T09:59:20","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2011"},"modified":"2016-07-12T09:59:40","modified_gmt":"2016-07-12T09:59:40","slug":"sind-pseudomedizinische-methoden-vom-tieraerztevorbehalt-erfasst","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2011","title":{"rendered":"Sind \u201epseudomedizinische\u201c Methoden vom Tier\u00e4rztevorbehalt erfasst?"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 30.3.2015, 4 Ob 252\/15k<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Beklagte betreibt eine &#8222;Akademie&#8220;, in deren <span class=\"Kursiv\">Seminaren und Vortr\u00e4gen vor allem \u00fcber die Erhaltung und das Wiedererlangen von Gesundheit informiert wird. <\/span>Auf der zugeh\u00f6rigen Homepage wurde unter anderem eine \u201eDiplom-Ausbildung: TCM, Akupressur\u201c angeboten. Dieser Lehrgang beinhaltet f\u00fcnf Kurse, wobei auch die Anwendung der Sch\u00fcssler-Salze gelehrt wird. Das Lehrangebot richtet sich an \u201eEnergetiker, Tierenergetiker, \u00c4rzte, Tier\u00e4rzte, Therapeuten und interessierte Laien\u201c.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4gerin ist die Tier\u00e4rztekammer. Sie\u00a0begehrte mit ihrer Klage, die Beklagte zur Unterlassung der Ank\u00fcndigung und\/oder Durchf\u00fchrung von Ausbildungen und Seminaren \u00fcber TCM und\/oder Sch\u00fcssler-Salze zur Behandlung von Tieren zu verhalten. Nach \u00a7\u00a01 iVm \u00a7\u00a012 Tier\u00e4rzteG seien die Untersuchung und Behandlung von Tieren sowie Vorbeugema\u00dfnahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren und die Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln f\u00fcr Tiere den Tier\u00e4rzten vorbehalten.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Das <span class=\"Unterstrichen\">Erstgericht<\/span> erlie\u00df die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung. Das <span class=\"Unterstrichen\">Rekursgericht<\/span> best\u00e4tigte diesen Beschluss.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der OGH befand den Revisionsrekurs zur Kl\u00e4rung der Rechtslage zwar <span class=\"Unterstrichen\">zul\u00e4ssig<\/span>; aber <span class=\"Unterstrichen\">nicht berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/span><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Nach \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Tier\u00e4rzteG ist der Tierarzt als Angeh\u00f6riger eines Gesundheitsberufs zur Aus\u00fcbung der Veterin\u00e4rmedizin berufen. Die Aus\u00fcbung des tier\u00e4rztlichen Berufs ist ausschlie\u00dflich den Tier\u00e4rzten vorbehalten. \u00a7\u00a012 Abs\u00a01 Tier\u00e4rzteG enth\u00e4lt eine Auflistung jener T\u00e4tigkeiten, die unter den Tier\u00e4rztevorbehalt fallen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Demgegen\u00fcber erfasst der \u00c4rztevorbehalt in der Humanmedizin nach \u00a7\u00a02 Abs\u00a02 \u00c4rzteG \u201ejede <strong>auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen<\/strong> begr\u00fcndete T\u00e4tigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar f\u00fcr den Menschen ausgef\u00fchrt wird\u201c. Der OGH vertritt hier in stRsp die Ansicht, dass die Abgrenzung zu nicht dem \u00c4rztevorbehalt unterfallenden Behandlungen objektiv nach der wissenschaftlichen Begr\u00fcndung der angewandten Methoden und ihrer Zugeh\u00f6rigkeit zur medizinischen Wissenschaft vorzunehmen ist. Der Begriff der \u201emedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse\u201c ist zwar nicht mit dem der Schulmedizin gleichzusetzen. <strong>Wissenschaftlich fundiert k\u00f6nnen auch Methoden sein, die (noch) nicht Eingang in die Schulmedizin gefunden haben<\/strong>, wie die Hom\u00f6opathie und die Akupunktur. Eine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegr\u00fcndete T\u00e4tigkeit wird aber nur ausge\u00fcbt, wenn die angewandte Methode ein gewisses <strong>Mindestma\u00df an Rationalit\u00e4t<\/strong> aufweist und f\u00fcr ihre Durchf\u00fchrung das typischerweise durch das Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Eine vorbehaltene T\u00e4tigkeit liegt nur dann nicht vor, wenn daf\u00fcr <strong>keinerlei medizinisches Fachwissen<\/strong> erforderlich ist. Sie liegt aber jedenfalls dann vor, wenn\u00a0&#8211;\u00a0unabh\u00e4ngig von der Rationalit\u00e4t\u00a0&#8211; mit dem Eingriff eine erhebliche Gesundheitsgef\u00e4hrdung verbunden ist.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\"><strong>Diese Rechtsprechung\u00a0wurde\u00a0auch f\u00fcr den Tier\u00e4rztevorbehalt \u00fcbernommen<\/strong>. Die moderne Veterin\u00e4rmedizin beruht (wie auch die Humanmedizin) auf wissenschaftlicher, medizinischer Forschung. Ist der Tierarzt also nach \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Tier\u00e4rzteG zur \u201eAus\u00fcbung der Veterin\u00e4rmedizin berufen\u201c, f\u00e4llt darunter jede tierheilkundliche T\u00e4tigkeit, die auf wissenschaftlich- medizinischer Forschung beruht. Deren Gebiete k\u00f6nnen sich zwar im Wandel der Zeit und mit fortschreitender Erkenntnis \u00e4ndern, weshalb der Gesetzgeber von einer (zu engen) Definition abgesehen hat. Dass er damit zum Ausdruck bringen wollte, auch pseudowissenschaftliche Methoden anerkennen und dem Tier\u00e4rztevorbehalt unterstellen zu wollen, ist aber nicht ersichtlich. Daf\u00fcr spricht auch, dass \u00a7\u00a03 Abs\u00a02 Z\u00a03 Tier\u00e4rzteG zur Aus\u00fcbung der tier\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit ein abgeschlossenes Diplomstudium an einer veterin\u00e4rmedizinischen Fakult\u00e4t voraussetzt, eine wissenschaftliche Ausbildung mithin erforderlich ist.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Eindeutig pseudowissenschaftliche Methoden wie das \u201eAuspendeln\u201c oder \u201eK\u00f6rperenergiemessungen mittels Einhandrute\u201c durch eine \u201eNatur- und Geistheilerin\u201c unterfallen insofern nicht dem (Tier-)\u00c4rztevorbehalt und d\u00fcrfen daher auch von Nichttier\u00e4rzten angeboten werden.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Im gegenst\u00e4ndlichen Fall k\u00fcndigt die Beklagte aber nicht nur die Ausbildung zur Anwendung pseudowissenschaftlicher Methoden an, sondern auch solche, die in den Tier\u00e4rztevorbehalt fallen:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die bisherige Rechtsprechung zur Humanmedizin ist zu dieser Frage sehr kasuistisch. W\u00e4hrend die oben genannten Beispiele sowie die \u201eAtlasProfilaxe-Methode\u201c und die Bestrahlung mit einer Mineralienlampe oder das Auflegen von Bl\u00fctenessenzen gem\u00e4\u00df \u00e4lterer Rechtsprechung als pseudowissenschaftlich bezeichnet wurden, ist dies bei der Hom\u00f6opathie nicht der Fall. Die Beklagte lehrt nach den Feststellungen TCM (Traditionelle Chinesische Medizin). TCM umfasst als \u00dcberbegriff zumindest folgende Gebiete: Akupunktur, Akupressur; Chinesische Kr\u00e4utertherapie; Tuina und Shiatsu; Qi Gong, Tai Qi; Chinesische Ern\u00e4hrungslehre nach den f\u00fcnf Elementen. Die \u00d6sterreichische \u00c4rztekammer verleiht daf\u00fcr nach Absolvierung eines Ausbildungslehrgangs Diplome. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass es sich bei <strong>TCM<\/strong> um eine<strong> auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegr\u00fcndete T\u00e4tigkeit<\/strong> handelt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Bei den (im Lehrangebot der Beklagten ebenfalls enthaltenen) Sch\u00fcssler-Salzen handelt es sich um eine dem hom\u00f6opathischen Bereich entlehnte Behandlung mit Mineralstoffen nach Dr.\u00a0Sch\u00fcssler. Der \u00e4lteren Rechtsprechung zur Hom\u00f6opathie folgend ist auch die <strong>Therapie mit Sch\u00fcssler-Salzen dem (Tier-)\u00c4rztevorbehalt<\/strong> zu unterstellen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Zusammenfassend hielt der OGH fest, dass die Beklagte mit der beanstandeten Ank\u00fcndigung <strong>in den Vorbehaltsbereich der Tier\u00e4rzte eingreift und damit einen Lauterkeitsversto\u00df durch Rechtsbruch nach \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG<\/strong> begeht.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 30.3.2015, 4 Ob 252\/15k Sachverhalt: Die Beklagte betreibt eine &#8222;Akademie&#8220;, in deren Seminaren und Vortr\u00e4gen vor allem \u00fcber die Erhaltung und das Wiedererlangen von Gesundheit informiert wird. Auf der zugeh\u00f6rigen Homepage wurde unter anderem eine \u201eDiplom-Ausbildung: TCM, Akupressur\u201c angeboten. 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