{"id":2009,"date":"2016-07-11T09:25:22","date_gmt":"2016-07-11T09:25:22","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2009"},"modified":"2016-07-11T09:25:22","modified_gmt":"2016-07-11T09:25:22","slug":"bgh-erlaubt-einloesung-der-rabatt-coupons-von-mitbewerbern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2009","title":{"rendered":"BGH erlaubt Einl\u00f6sung der Rabatt-Coupons von Mitbewerbern"},"content":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 23. Juni 2016 \u2013 I ZR 137\/15<\/p>\n<p>Der deutsche Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es grunds\u00e4tzlich nicht unlauter ist, wenn ein Unternehmen Rabatt-Coupons seiner Mitbewerber einl\u00f6st.<\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt bundesweit Drogeriem\u00e4rkte. Sie warb damit, dass in ihren Filialen Kunden 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern vorlegen und einen entsprechenden Rabatt auf den Einkauf erhalten k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin, die Zentrale zur Bek\u00e4mpfung unlauteren Wettbewerbs, h\u00e4lt diese Werbung unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung der anderen Drogeriem\u00e4rkte, die die Rabatt-Coupons ausgegeben haben, f\u00fcr wettbewerbswidrig. Die Beklagte ziele in erster Linie darauf ab, sich die Werbema\u00dfnahmen der Mitbewerber zu eigen zu machen und deren Erfolg zu verhindern. Die Werbung sei zudem irref\u00fchrend, weil den Kunden suggeriert werde, die Beklagte habe mit ihren Konkurrenten vereinbart, Rabattgutscheine gegenseitig anzuerkennen.<\/p>\n<p>Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Der BGH wies die Revision der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Ein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. <strong>Die Empf\u00e4nger von Rabattgutscheinen sind f\u00fcr ihre n\u00e4chsten Eink\u00e4ufe noch keine Kunden des werbenden Unternehmens.<\/strong> Das gilt auch, wenn die Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines Kundenbindungsprogramms versandt werden. Ob solche Gutscheine verwendet werden, entscheidet der Verbraucher regelm\u00e4\u00dfig erst sp\u00e4ter. Soweit die Beklagte mit Aufstellern in ihren Filialen wirbt, wendet sie sich zudem gezielt an eigene und nicht an fremde Kunden. Die Verbraucher werden ferner nicht daran gehindert, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzul\u00f6sen. Vielmehr erhalten sie die M\u00f6glichkeit, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei der Beklagten zu erlangen. <strong>Diese weitere Chance der Verbraucher, Rabatte zu erhalten, ist keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber.<\/strong> Der Beklagten steht es frei, sich besonders um diejenigen Kunden zu bem\u00fchen, die von ihren Mitbewerbern mit Gutscheinen und Kundenbindungsprogrammen umworben werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom\u00a028.6.2016<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 23. Juni 2016 \u2013 I ZR 137\/15 Der deutsche Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es grunds\u00e4tzlich nicht unlauter ist, wenn ein Unternehmen Rabatt-Coupons seiner Mitbewerber einl\u00f6st. Die Beklagte betreibt bundesweit Drogeriem\u00e4rkte. 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