{"id":2004,"date":"2016-05-02T08:53:10","date_gmt":"2016-05-02T08:53:10","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2004"},"modified":"2016-05-02T08:53:10","modified_gmt":"2016-05-02T08:53:10","slug":"posten-von-foto-auf-facebook-ist-keine-zustimmung-zur-veroeffentlichung-in-massenmedien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2004","title":{"rendered":"Posten von Foto auf Facebook ist keine Zustimmung zur Ver\u00f6ffentlichung in Massenmedien"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 30.3.2016, 6 Ob 14\/16a<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4gerin ver\u00f6ffentlichte ein Foto von sich selbst (angefertigt von einer Freundin) auf <strong>Facebook<\/strong>. Dieses Foto wurde auf der Website einer Tageszeitung zustimmungslos ver\u00f6ffentlicht. Eine Urheberbezeichnung fehlte ebenfalls. \u00dcber zwei Monate hielt die Beklagte dieses Lichtbild\u00a0 dar\u00fcber hinaus in manipulierter Form mit Einbettung in ein Video abrufbar, wobei der Kl\u00e4gerin im Begleittext eine bestimmte sexuelle Ausrichtung unterstellt wurde.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4gerin klagte auf die Unterlassung der Vervielf\u00e4ltigung und Zurverf\u00fcgungstellung sowie ein angemessenes Entgelt und Schadenersatz.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren weitestgehend statt.<\/p>\n<p>Der OGH best\u00e4tigte die Entscheidung. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Bei dem durch \u00a7\u00a078 UrhG gesch\u00fctzten<strong> Recht am eigenen Bild<\/strong> handelt es sich um ein Pers\u00f6nlichkeitsrecht iSd \u00a7\u00a016 ABGB. Durch diese Bestimmung soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der \u00d6ffentlichkeit gesch\u00fctzt werden. Der Schutz des \u00a7\u00a078 UrhG greift insbesondere dann ein, wenn der Abgebildete ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Ver\u00f6ffentlichung seines Bildnisses hat.<\/p>\n<p>Das Interesse am Unterbleiben einer Bildnisver\u00f6ffentlichung kann jedoch mit dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung sowie dem Informationsinteresse der Allgemeinheit in Konflikt geraten. Daher ist zwischen dem Pers\u00f6nlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Ver\u00f6ffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung eine Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen, welche bei einem im Kern wahren Sachverhalt regelm\u00e4\u00dfig zugunsten des Mediums ausschl\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung von Bildnissen in sozialen Netzwerken wie Facebook bewirkt regelm\u00e4\u00dfig <strong>nur eine bestimmte, vom Betroffenen gew\u00fcnschte \u00d6ffentlichkeit<\/strong>. Die Ver\u00f6ffentlichung durch ein Massenmedium setzt sich \u00fcber diese Begrenztheit hinweg und vermag eine potentielle unbeschr\u00e4nkte raum- und zeit\u00fcberwindende Publizit\u00e4t herzustellen. Dem blo\u00dfen Umstand, dass die Kl\u00e4gerin ihre Fotos auf Facebook \u00f6ffentlich gepostet hat, ist aus Sicht eines redlichen Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers <strong>nicht der Erkl\u00e4rungswert<\/strong> zu entnehmen, dass sich die Kl\u00e4gerin auch mit der <strong>Verwendung ihrer Fotos in einem anderen Medium <\/strong>einverstanden erkl\u00e4rte.\u00a0Selbst wenn die Kl\u00e4gerin zu ihrer sexuellen Orientierung steht, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sie auch mit der Verwendung ihrer Fotos in einem anderen Medium, noch dazu in teilweise manipulierter Form und mit Kommentaren \u00fcber ihre sexuellen Pr\u00e4ferenzen, einverstanden ist.<\/p>\n<p>Mit der Ver\u00f6ffentlichung von Bildnissen in sozialen Netzwerken nimmt der Nutzer zwar in Kauf, dass die betreffenden Inhalte\u00a0&#8211;\u00a0je nach \u00fcber die <strong>Privatsph\u00e4re-Einstellungen<\/strong> selbst modifizierbarer Reichweite der Einwilligung\u00a0&#8211;\u00a0einer gr\u00f6\u00dferen Personenzahl aus dem Kreis der Nutzer der Plattform zug\u00e4nglich sind. Dar\u00fcber hinaus wird der Nutzer auch mit einer Verwendung im Rahmen von Vorschaubildanzeigen auf <strong>Suchmaschinen<\/strong> und \u00e4hnlichem rechnen, soweit dagegen keine technischen Vorkehrungen getroffen werden. <strong>Keinesfalls muss der Betroffene aber mit der Weiterverbreitung des Bildnisses auf anderen Medien rechnen.<\/strong><\/p>\n<p>An dieser Beurteilung k\u00f6nnen auch die<strong> Gesch\u00e4ftsbedingungen von Facebook<\/strong> nichts \u00e4ndern. Dort ist zwar auch davon die Rede, dass eine \u201enicht-exklusive, \u00fcbertragbare, unterlizenzierbare, geb\u00fchrenfreie, weltweite Lizenz f\u00fcr die Nutzung jedweder IP-Inhalte\u201c an Facebook \u00fcbertragen wird. Au\u00dferdem wird darauf hingewiesen, dass, wenn der Nutzer die Einstellung \u201e\u00f6ffentlich\u201c bei der Ver\u00f6ffentlichung von Inhalten verwendet, alle Personen einschlie\u00dflich solcher, die Facebook nicht nutzen, auf diese Informationen zugreifen, sie verwenden und sie mit dem Namen und Profilbild des Nutzers assoziieren k\u00f6nnen. Mit der &#8211; offenbar an der deutschen, nicht an der \u00f6sterreichischen Rechtslage orientierten &#8211; Formulierung wird aber<strong> nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck<\/strong> gebracht, dass damit auch die <strong>Zustimmung zur Ver\u00f6ffentlichung geposteter Inhalte in einem anderen Medium erteilt <\/strong>wird. Die Zustimmung im Rahmen der AGB erstreckt sich lediglich auf die Zurschaustellung der Bildnisse in den Ergebnisseiten von Suchmaschinen und \u00e4hnlichem. Die Ver\u00f6ffentlichung auf fremden Websites oder im Rahmen anderer Medien ist von dieser Zustimmung nicht gedeckt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 30.3.2016, 6 Ob 14\/16a Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin ver\u00f6ffentlichte ein Foto von sich selbst (angefertigt von einer Freundin) auf Facebook. Dieses Foto wurde auf der Website einer Tageszeitung zustimmungslos ver\u00f6ffentlicht. 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