{"id":1995,"date":"2016-04-04T09:20:44","date_gmt":"2016-04-04T09:20:44","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1995"},"modified":"2016-04-04T09:20:44","modified_gmt":"2016-04-04T09:20:44","slug":"umgehen-von-vorgeschalteter-preroll-werbung-eines-internet-radios-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1995","title":{"rendered":"Umgehen von vorgeschalteter (&#8222;Preroll&#8220;-)Werbung eines Internet-Radios unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.2.2016, 4 Ob 249\/15v<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4gerin betreibt ein \u00f6sterreichisches Privatradio, das sie terrestrisch ausstrahlt und im Internet im Weg des Streaming abrufbar macht. Bei Zugang zu den Programmen \u00fcber die Startseite der Kl\u00e4gerin oder \u00fcber die von ihr zur Verf\u00fcgung gestellte App, erscheint vor Beginn des jeweiligen Streams ein Werbespot (\u201ePreroll-Werbung\u201c), mit dem die Kl\u00e4gerin Einnahmen erzielt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die in Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte stellt auf einer Internetplattform eine Vielzahl von Links zu frei zug\u00e4nglichen Streams von Digitalradioanbietern zur Verf\u00fcgung. Nach Anklicken eines Links, aber vor H\u00f6rbarwerden des gew\u00e4hlten Programms, schaltet sie ebenfalls einen Werbespot, mit dem sie selbst Einnahmen erzielt. Das geschieht auch beim Anklicken von Links, die zu den Angeboten der Kl\u00e4gerin f\u00fchren. Diese Links zielen direkt auf den jeweiligen Stream, wodurch f\u00fcr den Nutzer die Preroll-Werbung der Kl\u00e4gerin nicht sichtbar wird. Die Kl\u00e4gerin hat dieser Verlinkung ausdr\u00fccklich widersprochen\u00a0 und klagte u.a. auf Unterlassung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Nach uneinheitlichen Entscheidungen der Vorinstanzen gab der OGH dem Klagebegehren insofern statt, als die Beklagte es von nun an zu unterlassen hat, online abrufbare Radioprogramme der klagenden Partei in \u00d6sterreich \u00fcber Links auf ihrer Website oder in von ihr zur Verf\u00fcgung gestellter Zugangssoftware (&#8218;Apps&#8216;) zeitgleich abrufbar zu machen, wenn dadurch eine von der klagenden Partei auf der eigenen Website oder in eigener Zugangssoftware vor den Beginn des Abspielens dieser Programme geschaltete Preroll-Werbung umgangen wird.<\/p>\n<p>In seiner Begr\u00fcndung st\u00fctzte sich der OGH unter anderem auf ein Urteil des EuGH (C-466\/12, <span class=\"Kursiv\">Svensson), wonach e<\/span>ine \u00f6ffentliche Wiedergabe nur dann vorliegt, wenn das Werk dadurch einem \u201eneuen Publikum\u201c zug\u00e4nglich gemacht wird. Das trifft nicht zu, wenn die Verlinkung zu einem Werk erfolgt, das auf einer anderen Website frei zug\u00e4nglich ist. Nicht frei zug\u00e4nglich ist das Werk dann, wenn es auf der verlinkten Website \u00fcberhaupt nicht mehr oder nur f\u00fcr einen beschr\u00e4nkten Benutzerkreis (zB Abonnenten) zur Verf\u00fcgung steht; aus solchen Zugangsbeschr\u00e4nkungen ist zu schlie\u00dfen, dass der Urheber das Werk nicht f\u00fcr alle Internetnutzer zug\u00e4nglich machen will.<\/p>\n<p>Im Ergebnis hielt der OGH daher fest, dass die Verlinkung auf das Programm eines Web-Radios dann zur Zug\u00e4nglichkeit des verlinkten Inhalts f\u00fcr ein neues Publikum f\u00fchrt und daher unter das Senderecht nach \u00a7\u00a076a UrhG f\u00e4llt, wenn dadurch Bedingungen &#8211; etwa die Zahlung eines Entgelts oder das Abwarten einer vom Rechteinhaber geschalteten Preroll-Werbung &#8211; umgangen werden, die bei einem Zugriff \u00fcber die Website des Rechteinhabers oder \u00fcber von ihm zur Verf\u00fcgung gestellte Zugangssoftware (Apps) zu erf\u00fcllen w\u00e4ren. Dass diese Inhalte theoretisch auch ohne die Verwendung des Links unter Umgehung dieser Bedingungen erreicht werden k\u00f6nnten, reicht f\u00fcr sich allein nicht aus, um die Zul\u00e4ssigkeit der Verlinkung zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.2.2016, 4 Ob 249\/15v Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin betreibt ein \u00f6sterreichisches Privatradio, das sie terrestrisch ausstrahlt und im Internet im Weg des Streaming abrufbar macht. 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