{"id":1993,"date":"2016-04-04T08:50:25","date_gmt":"2016-04-04T08:50:25","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1993"},"modified":"2016-04-04T08:50:25","modified_gmt":"2016-04-04T08:50:25","slug":"digitalisierte-handschrift-ist-kein-urheberrechtlich-geschuetztes-werk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1993","title":{"rendered":"Digitalisierte Handschrift ist kein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Werk"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Urteil vom 23.2.2016, 4 Ob 142\/15h<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Grafikdesigner und professioneller Schriftgestalter. Er entwickelt eigene Schriften, die von Grafikern verwendet werden k\u00f6nnen. Im konkreten Fall nahm der Kl\u00e4ger die <strong>Handschrift einer Bekannten<\/strong>, vergr\u00f6\u00dferte sie und bearbeitete sie mit dem Ziel, dass die einzelnen Buchstaben und Buchstabenkombinationen eine fl\u00fcssige Verbindung miteinander eingingen. Danach digitalisierte der Kl\u00e4ger die einzelnen Buchstaben durch Scannen und machte sie mit einem <strong>Schriftgestaltungsprogramm digital verwendbar<\/strong>. Das durch diese Schritte generierte, als Schriftart in digitaler Form entstandene Computerprogramm (Font) verkauft der Kl\u00e4ger gegen Entgelt an Grafiker.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Im Sommer\u00a02013 stie\u00df der Kl\u00e4ger beim Lesen einer Tageszeitung auf einen von der Beklagten gestalteten Katalog, in dem diese Schrift mehrfach verwendet wurde und klagte u.a. auf Unterlassung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies die Klage zur G\u00e4nze ab. Das Berufunsggericht gab zumindest dem Unterlassungsbegehren Folge. Der OGH wiederum gab der Revision der Beklagten Folge und wies auch das Unterlassungsbegehren ab. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Werke im Sinne des \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 UrhG sind eigent\u00fcmliche geistige Sch\u00f6pfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden K\u00fcnste und der Filmkunst. Unter einem Werk ist nur das Ergebnis einer sch\u00f6pferischen geistigen T\u00e4tigkeit zu verstehen, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Pers\u00f6nlichkeit seines Sch\u00f6pfers empfangen hat. Ausschlaggebend ist die<strong> individuelle Eigenart<\/strong>: Die Leistung muss sich vom Allt\u00e4glichen, Landl\u00e4ufigen und \u00fcblicherweise Hervorgebrachten abheben. Die Sch\u00f6pfung muss zu einem individuellen und originellen Ergebnis gef\u00fchrt haben. Beim Werk m\u00fcssen <strong>pers\u00f6nliche Z\u00fcge seines Sch\u00f6pfers<\/strong> &#8211;\u00a0insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung\u00a0&#8211;\u00a0zur Geltung kommen.<\/p>\n<p>Ob die dem Kl\u00e4ger als Vorlage dienende Handschrift ein gesch\u00fctztes Werk ist oder nicht, konnte aus Sicht des OGH jedoch ungepr\u00fcft bleiben; denn die vom Kl\u00e4ger gefertigte Computerschrift ist n\u00e4mlich weder als Bearbeitung ein Werk zweiter Hand nach \u00a7\u00a05 UrhG, noch ein nach einer Vorlage ohne urheberrechtlichen Schutz geschaffenes origin\u00e4res Werk nach \u00a7\u00a01 UrhG.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat nach den unbek\u00e4mpften Feststellungen des Erstgerichts die Handschrift einer dritten Person vergr\u00f6\u00dfert und sie mit dem Ziel bearbeitet, dass die einzelnen Buchstaben und Buchstabenkombinationen eine fl\u00fcssige Verbindung miteinander eingingen. Danach digitalisierte er die einzelnen Buchstaben durch Scannen und machte sie mit einem Schriftgestaltungsprogramm digital verwendbar. Der Kl\u00e4ger hat nicht etwa Teile der Vorlage aufgrund eigenst\u00e4ndiger geistiger Entscheidung weggelassen oder hinzugef\u00fcgt, weil sie das Gesamtbild st\u00f6ren oder verbessern. Seine T\u00e4tigkeit war vielmehr durch die Notwendigkeit bestimmt, dass handschriftartige Computerschriften zwingend voraussetzen, dass die Zeichen miteinander fl\u00fcssig verbunden werden k\u00f6nnen. Darin liegt zwar zweifellos eine <strong>kunsthandwerkliche Leistung<\/strong>, das Ergebnis besitzt aber <strong>nicht das erforderliche Ma\u00df an sch\u00f6pferischer Gestaltungskraft<\/strong>.<\/p>\n<p>Der <strong>Handschrift eines Menschen kommt in der Regel kein Werkcharakter zu<\/strong>. Die Handschrift ist zweifellos individuell; ihre Einzigartigkeit ergibt sich aber nicht aus dem Ausdruck k\u00fcnstlerischer Gestaltung, sondern aus jahrelangem, in kleinsten Nuancen geschehenden Verschleifen der gelernten Lateinschrift. Damit ist sie nicht Produkt individueller Sch\u00f6pfungskraft, sondern bezieht ihre Einzigkartigkeit ausschlie\u00dflich aus der statistischen Unwahrscheinlichkeit, dass eine andere Person genau dieselbe Schrift verwendet.<\/p>\n<p>Damit kommt dem vom Kl\u00e4ger gestalteten (Computer-)Schriftsatz <strong>keine Werkeigenschaft und somit kein Urheberrechtsschutz<\/strong> zu. Der Kl\u00e4ger ist auf einen nach \u00a7\u00a01 Abs\u00a03 MuSchG zu erlangenden Musterschutz zu verweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Urteil vom 23.2.2016, 4 Ob 142\/15h Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger ist Grafikdesigner und professioneller Schriftgestalter. Er entwickelt eigene Schriften, die von Grafikern verwendet werden k\u00f6nnen. Im konkreten Fall nahm der Kl\u00e4ger die Handschrift einer Bekannten, vergr\u00f6\u00dferte sie und bearbeitete sie mit dem Ziel, dass die einzelnen Buchstaben und Buchstabenkombinationen eine fl\u00fcssige Verbindung miteinander eingingen. 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