{"id":1977,"date":"2016-03-03T09:41:27","date_gmt":"2016-03-03T09:41:27","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1977"},"modified":"2016-03-03T09:41:27","modified_gmt":"2016-03-03T09:41:27","slug":"bgh-konkretisiert-pflichten-des-betreibers-eines-aerztebewertungsportals","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1977","title":{"rendered":"BGH konkretisiert Pflichten des Betreibers eines \u00c4rztebewertungsportals"},"content":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 1.3.2016, VI ZR 34\/15<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Zahnarzt. Die Beklagte betreibt\u00a0unter dem Namen &#8222;Jameda&#8220; ein Portal im Internet\u00a0zur Arztsuche und -Bewertung (in Deutschland). Dort k\u00f6nnen Interessierte Informationen \u00fcber deutsche \u00c4rzte aufrufen. Registrierten Nutzern bietet das Portal zudem die M\u00f6glichkeit, die T\u00e4tigkeit von \u00c4rzten zu bewerten. Die Bewertung, die der jeweilige Nutzer ohne Angabe seines Klarnamens abgeben kann, erfolgt dabei anhand einer sich an Schulnoten orientierenden Skala f\u00fcr insgesamt f\u00fcnf vorformulierte Kategorien, namentlich &#8222;Behandlung&#8220;, &#8222;Aufkl\u00e4rung&#8220;, &#8222;Vertrauensverh\u00e4ltnis&#8220;, &#8222;genommene Zeit&#8220; und &#8222;Freundlichkeit&#8220;. Ferner besteht die M\u00f6glichkeit zu Kommentaren in einem Freitextfeld.<\/p>\n<p>Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Bewertung eines Arztes (des Kl\u00e4gers) durch einen anonymen Nutzer, er k\u00f6nne diesen Arzt nicht empfehlen. Als Gesamtnote war 4,8 genannt. Sie setzte sich aus den in den genannten Kategorien vergebenen Einzelnoten zusammen, darunter jeweils der Note &#8222;6&#8220; f\u00fcr &#8222;Behandlung&#8220;, &#8222;Aufkl\u00e4rung&#8220; und &#8222;Vertrauensverh\u00e4ltnis&#8220;. Der Arzt bestritt, dass er den Bewertenden behandelt hat.<\/p>\n<p>Der klagende <strong>Arzt forderte die Betreiber des Portals vorprozessual zur Entfernung der Bewertung auf<\/strong>. Diese sandte die Beanstandung dem Nutzer zu. Die Antwort des Nutzers hierauf leitete sie dem Kl\u00e4ger unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht weiter. Die Bewertung belie\u00df sie im Portal.<\/p>\n<p>Mit seiner Klage verlangt der Kl\u00e4ger von der Beklagten, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das Landgericht gab der Klage statt; das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten ab. Der BGH hat diese Entscheidung nun aufgehoben und den Rechtsstreit zur Verfahrenserg\u00e4nzung an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Die beanstandete Bewertung ist keine eigene &#8222;Behauptung&#8220; der Beklagten, weil diese sie sich inhaltlich nicht zu eigen gemacht hat. Die Beklagte <strong>haftet f\u00fcr die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung deshalb nur dann, wenn sie zumutbare Pr\u00fcfungspflichten verletzt<\/strong> hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles. Ma\u00dfgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnism\u00f6glichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Pr\u00fcfungspflicht auferlegt werden, die sein Gesch\u00e4ftsmodell wirtschaftlich gef\u00e4hrdet oder seine T\u00e4tigkeit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erschwert.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihr obliegende <strong>Pr\u00fcfpflichten verletzt<\/strong>. Der Betrieb eines Bewertungsportals tr\u00e4gt im Vergleich zu anderen Portalen <strong>von vornherein ein gesteigertes Risiko von Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen<\/strong> in sich. Diese Gefahr wird durch die<strong> M\u00f6glichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben<\/strong>, verst\u00e4rkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte die beklagte Portalbetreiberin die <strong>Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden \u00fcbersenden und ihn dazu anhalten m\u00fcssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt m\u00f6glichst genau zu beschreiben<\/strong>. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte sie den Bewertenden auffordern m\u00fcssen, ihr den Behandlungskontakt <strong>belegende Unterlagen<\/strong>, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, m\u00f6glichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Versto\u00df gegen \u00a7 12 Abs. 1 dTMG in der Lage gewesen w\u00e4re, h\u00e4tte sie an den Kl\u00e4ger weiterleiten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom\u00a01.3.2016<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 1.3.2016, VI ZR 34\/15 Der Kl\u00e4ger ist Zahnarzt. Die Beklagte betreibt\u00a0unter dem Namen &#8222;Jameda&#8220; ein Portal im Internet\u00a0zur Arztsuche und -Bewertung (in Deutschland). Dort k\u00f6nnen Interessierte Informationen \u00fcber deutsche \u00c4rzte aufrufen. Registrierten Nutzern bietet das Portal zudem die M\u00f6glichkeit, die T\u00e4tigkeit von \u00c4rzten zu bewerten. 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