{"id":1970,"date":"2016-02-24T10:28:59","date_gmt":"2016-02-24T10:28:59","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1970"},"modified":"2016-02-24T10:28:59","modified_gmt":"2016-02-24T10:28:59","slug":"anfechtbare-gemeinschaftsmarke-keine-taugliche-grundlage-fuer-unterlassungsanspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1970","title":{"rendered":"Anfechtbare Gemeinschaftsmarke keine taugliche Grundlage f\u00fcr Unterlassungsanspruch"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 27.1.2016, 4 Ob 183\/15p<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4gerin produziert seit 1989 die <strong>TV-Serie \u201eDie Simpsons\u201c<\/strong>, in der Bier mit der fiktiven Bezeichnung <strong>\u201eDuff\u201c<\/strong> konsumiert wird. Dieses Bier wird als klassisches Durchschnittsbier f\u00fcr den Durchschnittsamerikaner portr\u00e4tiert. Die Serie und ihre Charaktere sind fast weltweit bekannt. Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin der <strong>2009<\/strong> angemeldeten Gemeinschaftsmarke \u201eDuff\u201c.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die beklagte deutsche Gesellschaft ist unter anderem Inhaberin der deutschen Marke \u201eDuff Beer\u201c, die <strong>1999<\/strong> angemeldet wurde. Die gegen diese Marke gerichtete L\u00f6schungsklage der Kl\u00e4gerin wurde mit Urteil des (deutschen) BGH rechtskr\u00e4ftig abgewiesen. Die Beklagte brachte im M\u00e4rz\u00a02015 gegen die Verletzungsklage der Kl\u00e4gerin vom November\u00a02014 <strong>Widerklage<\/strong> mit dem Urteilsbegehren ein, die Gemeinschaftsmarkenregistrierung f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die <span class=\"Unterstrichen\">Kl\u00e4gerin beantragte die einstweilige Verf\u00fcgung<\/span>, es der Beklagten zu verbieten, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in \u00d6sterreich unter Verwendung des Zeichens \u201eDuff\u201c oder \u201eDuff BEER\u201c oder eines anderen zur Klagsmarke verwechslungsf\u00e4higen Zeichens Bier herzustellen, zu bewerben oder anderwertig zur Kennzeichnung von Bier zu ben\u00fctzen (etc). Sie st\u00fctzte sich hiebei auf ihr besseres Gemeinschaftsmarkenrecht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das <span class=\"Unterstrichen\">Erstgericht<\/span> erlie\u00df die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung. Die Beurteilung der Rechtsg\u00fcltigkeit einer Gemeinschaftsmarke sei im Sicherungsverfahren ausgeschlossen. Verwechslungsgefahr sei gegeben. Das <span class=\"Unterstrichen\">Rekursgericht<\/span> best\u00e4tigte die einstweilige Verf\u00fcgung teilweise.<\/p>\n<p>Der OGH wies den EV-Antrag der klagenden Parte schlie\u00dflich ab. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Der OGH sprach zun\u00e4chst aus, dass der Einwand der Beklagten, wonach die Gemeinschaftsmarke der Kl\u00e4gerin wegen eines \u00e4lteren Rechts der Beklagten f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden k\u00f6nnte, <strong>auch im Sicherungsverfahren zul\u00e4ssig<\/strong> sei.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Aus der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke und daraus, dass der Einwand des \u00e4lteren Rechts sich nicht gegen die m\u00f6glicherweise geografisch beschr\u00e4nkten Anspr\u00fcche als solche wendet, sondern darauf abzielt, dass die Gemeinschaftsmarke wegen eines \u00e4lteren Rechts f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden k\u00f6nnte, folgt, dass der Verletzungsklage im Wege des Einwands nach Art\u00a099 Abs\u00a03 GMV gleichwohl ein \u00e4lteres Recht entgegen gehalten werden kann, das nicht in dem von der Verletzungsklage einbezogenen Mitgliedstaat belegen ist. Das <strong>Einheitlichkeitsprinzip<\/strong> der GMV verlangt, dass die Gemeinschaftsmarke ein in allen Mitgliedstaaten geltendes Recht ist, dem als <strong>relatives Eintragungshindernis alle \u00e4lteren nationalen Marken und sonstigen Kennzeichenrechte von mehr als lediglich \u00f6rtlicher Bedeutung<\/strong> entgegengehalten werden k\u00f6nnen. Die Durchsetzbarkeit der Rechte aus der Gemeinschaftsmarke h\u00e4ngt davon ab, dass solche \u00e4lteren nationalen Rechte nicht entgegengehalten werden k\u00f6nnen. Diesem allgemeinen Grundsatz muss auch in einem Verletzungsverfahren vor einem nach Art\u00a093 Abs\u00a05 GMV international zust\u00e4ndigen Gericht Rechnung getragen werden. Ein Gemeinschaftsmarkengericht mit nach Art\u00a094 Abs\u00a02 GMV territorial beschr\u00e4nkter Kompetenz muss deswegen auf entsprechenden Nichtigkeitseinwand auch die Wirkungen \u00e4lterer Rechte anderer Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaftsmarke pr\u00fcfen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Dass die \u00e4ltere deutsche Marke auch den nur f\u00fcr \u00d6sterreich auf die j\u00fcngere Gemeinschaftsmarke gest\u00fctzten Unterlassungsanspr\u00fcchen entgegen gehalten werden kann, steht die M\u00f6glichkeit der Umwandlung in eine nationale Marke im Sinn des Art\u00a0112 Abs\u00a01 GMV nicht entgegen. Die \u00e4ltere deutsche Marke st\u00fcnde zwar der neuen \u00f6sterreichischen nicht entgegen (e contrario Art\u00a0112 Abs\u00a02 lit\u00a0b GMV), die anstelle der f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rten Gemeinschaftsmarke \u00fcber Antrag der Kl\u00e4gerin einzutragende \u00f6sterreichische Marke h\u00e4tte gem\u00e4\u00df Art\u00a0112 Abs\u00a03 GMV auch die Priorit\u00e4t der Gemeinschaftsmarke, <strong>die \u00f6sterreichische Marke entst\u00fcnde aber nicht r\u00fcckwirkend wie die mit Wirkung ex tunc f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rte Gemeinschaftsmarke, sondern gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02 Abs\u00a01 MSchG erst mit ihrer Registrierung<\/strong>. Selbst wenn die Gemeinschaftsmarke und die im Wege der Umwandlung entstandene nationale Marke als dasselbe materielle Schutzrecht anzusehen sein sollten, entsteht das nach L\u00f6schung der Eintragung der Gemeinschaftsmarke allein noch in Betracht kommende Schutzrecht aus der nationalen Marke erst durch die Eintragung dieser Marke.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Da die kl\u00e4gerische <strong>Gemeinschaftsmarke aufgrund der priorit\u00e4ts\u00e4lteren deutschen Marke der Beklagten mit Wirkung ex tunc f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden k\u00f6nnte<\/strong>, vermag sie die erhobenen Unterlassungsanspr\u00fcche nicht zu tragen. Die Anspr\u00fcche k\u00f6nnen auch nicht auf die allenfalls an ihre Stelle tretende, aber erst auf Antrag der Kl\u00e4gerin in der Zukunft einzutragende und daher noch nicht wirksame \u00f6sterreichische Marke gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Das kl\u00e4gerische Sicherungsbegehren war daher zur G\u00e4nze abzuweisen. (Auf gegen\u00fcber der deutschen Marke der Beklagten<strong> priorit\u00e4ts\u00e4ltere Kennzeichen- oder Urheberrechte<\/strong> hat sich die Kl\u00e4gerin im erstinstanzlichen Verfahren <strong>nicht<\/strong> gest\u00fctzt. Diese wurden daher nicht gepr\u00fcft.)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 27.1.2016, 4 Ob 183\/15p Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin produziert seit 1989 die TV-Serie \u201eDie Simpsons\u201c, in der Bier mit der fiktiven Bezeichnung \u201eDuff\u201c konsumiert wird. Dieses Bier wird als klassisches Durchschnittsbier f\u00fcr den Durchschnittsamerikaner portr\u00e4tiert. Die Serie und ihre Charaktere sind fast weltweit bekannt. Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin der 2009 angemeldeten Gemeinschaftsmarke \u201eDuff\u201c. 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