{"id":1960,"date":"2016-02-03T17:04:49","date_gmt":"2016-02-03T17:04:49","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1960"},"modified":"2016-02-03T17:04:49","modified_gmt":"2016-02-03T17:04:49","slug":"medienbericht-ueber-unfall-eines-kindes-mutter-kann-nicht-rechtswirksam-zur-veroeffentlichung-zustimmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1960","title":{"rendered":"Medienbericht \u00fcber Unfall eines Kindes: Mutter kann nicht rechtswirksam zur Ver\u00f6ffentlichung zustimmen"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 13.1.2016, 15 Os 176\/15v<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">In\u00a0einer Tageszeitung wurde unter der \u00dcberschrift \u201eLisa-Marie (10) st\u00fcrzte aus Fenster\u201c ein Artikel ver\u00f6ffentlicht, in dem dar\u00fcber berichtet wurde, dass ein\u00a0&#8211;\u00a0aufgrund der Angaben in der Ver\u00f6ffentlichung identifizierbares\u00a0&#8211;\u00a0zehnj\u00e4hriges M\u00e4dchen neun Meter aus dem Fenster eines Kinderheims gest\u00fcrzt und schwer verletzt worden sei. Das Kind leide unter einer Entwicklungsst\u00f6rung mit autistischen Z\u00fcgen, ben\u00f6tige besondere F\u00fcrsorge und Aufmerksamkeit und lebe daher unter der Woche in diesem Kinderheim. Dem Artikel beigef\u00fcgt war ein lediglich leicht verpixeltes Lichtbild, das das M\u00e4dchen mit zahlreichen Verletzungen im Gesicht abbildete.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Mutter der Minderj\u00e4hrigen hatte vor der Ver\u00f6ffentlichung mit einer Mitarbeiterin der Tageszeitung \u00fcber den Vorfall gesprochen und ein Interview gegeben. Die Informationen aus dem Artikel stammten aus diesem Gespr\u00e4ch. Die Mutter habe hiedurch die Interessen ihrer Tochter wahren und die Vernachl\u00e4ssigung der Aufsicht der MA\u00a011 \u00fcber die ihr anvertraute Antragstellerin anprangern wollen. Zur Ver\u00f6ffentlichung im Artikel \u00fcbermittelte sie der Journalistin auch das aus der Ver\u00f6ffentlichung ersichtliche Lichtbild des M\u00e4dchens, das deren Verletzungen im Gesicht zeigt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">In erster Instanz wurde der Antrag der Minderj\u00e4hrigen auf Zahlung einer Entsch\u00e4digung nach \u00a7\u00a07 Abs\u00a01 MedienG abgewiesen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Das OLG Wien kam in zweiter Instanz zu der Ansicht, dass durch die inkriminierte Ver\u00f6ffentlichung der h<strong>\u00f6chstpers\u00f6nliche Lebensbereich des M\u00e4dchens in einer Weise er\u00f6rtert und dargestellt worden sei, die geeignet sei, sie in der \u00d6ffentlichkeit blo\u00df zu stellen<\/strong>. Die Medieninhaberin wurde gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a07 Abs\u00a01 MedienG zur <strong>Zahlung einer Entsch\u00e4digung<\/strong> und zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt. Das\u00a0Berufungsgericht\u00a0ging\u00a0davon aus, dass weder eine rechtsg\u00fcltige Zustimmung zur Ver\u00f6ffentlichung vorlag noch eine solche aus den Umst\u00e4nden berechtigt angenommen werden konnte.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Medieninhaberin der Tageszeitung erblickte darin eine Verletzung von Art\u00a010 MRK. Das OLG habe\u00a0den Ausschlussgrund nach \u00a7\u00a07 Abs\u00a02 Z\u00a03 MedienG nicht angenommen. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a07 Abs\u00a02 Z\u00a03 MedienG besteht der Anspruch auf Entsch\u00e4digung wegen Verletzung des h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereichs (Abs\u00a01 leg\u00a0cit) nicht, wenn nach den Umst\u00e4nden <strong>angenommen werden konnte<\/strong>, dass der <strong>Betroffene mit der Ver\u00f6ffentlichung einverstanden<\/strong> war. Argumento a\u00a0minori ad\u00a0maius gilt dieser Ausschlussgrund jedenfalls auch dann, wenn der Betroffene mit der Ver\u00f6ffentlichung tats\u00e4chlich einverstanden war, unabh\u00e4ngig davon, ob dies nach den Umst\u00e4nden angenommen werden konnte.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Durch \u00a7\u00a07 MedienG gesch\u00fctzt wird der h\u00f6chstpers\u00f6nliche Lebensbereich als Kernbereich des durch Art\u00a08 MRK gew\u00e4hrten Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Anspruch nach \u00a7\u00a07 MedienG soll die erlittene Kr\u00e4nkung f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung von Informationen aus dem h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereich ausgleichen. Es handelt sich dabei\u00a0&#8211;\u00a0wie schon die Bezeichnung der Rechtsnorm nahelegt\u00a0&#8211;\u00a0um ein <strong>h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht, dh um ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebund<\/strong>en ist und charakteristischerweise nicht \u00fcbertragen werden kann. Jede (zul\u00e4ssige) Verf\u00fcgung \u00fcber eine solche Rechtsposition\u00a0&#8211;\u00a0wie etwa die Zustimmung im Sinn des \u00a7\u00a07 MedienG\u00a0&#8211;\u00a0stellt ebenfalls die Aus\u00fcbung eines h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Rechts dar.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">F\u00fcr diese gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass sie <strong>mit einer gesetzlichen Vertretung unvereinbar<\/strong> sind. F\u00fcr ihre Aus\u00fcbung ist vielmehr die nat\u00fcrliche Einsichts- und Urteilsf\u00e4higkeit erforderlich. Fehlt diese Einsicht, so kann ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht weder durch gesetzliche Vertreter oder Sachwalter noch durch das Pflegschaftsgericht ersetzt werden. Die vorliegend <strong>fehlende Einwilligung der Minderj\u00e4hrigen <\/strong>konnte daher<strong> nicht durch eine Willenserkl\u00e4rung der Kindesmutter substituiert<\/strong> werden.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der OGH wies den Erneuerungsantrag daher gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0363b Abs\u00a02 Z\u00a03 StPO als offenbar unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 13.1.2016, 15 Os 176\/15v Sachverhalt: In\u00a0einer Tageszeitung wurde unter der \u00dcberschrift \u201eLisa-Marie (10) st\u00fcrzte aus Fenster\u201c ein Artikel ver\u00f6ffentlicht, in dem dar\u00fcber berichtet wurde, dass ein\u00a0&#8211;\u00a0aufgrund der Angaben in der Ver\u00f6ffentlichung identifizierbares\u00a0&#8211;\u00a0zehnj\u00e4hriges M\u00e4dchen neun Meter aus dem Fenster eines Kinderheims gest\u00fcrzt und schwer verletzt worden sei. 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