{"id":1953,"date":"2016-01-29T16:04:59","date_gmt":"2016-01-29T16:04:59","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1953"},"modified":"2016-01-29T16:04:59","modified_gmt":"2016-01-29T16:04:59","slug":"bgh-apps-koennen-grundsaetzlich-werktitelschutz-geniessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1953","title":{"rendered":"BGH: Apps k\u00f6nnen (grunds\u00e4tzlich) Werktitelschutz genie\u00dfen"},"content":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 28. Januar 2015 &#8211; I ZR 202\/14<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt unter der Domain &#8222;wetter.de&#8220; eine Internetseite, auf der sie ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen \u00fcber das Thema Wetter zum Abruf bereith\u00e4lt. Seit 2009 bietet sie entsprechende Informationen auch \u00fcber eine App f\u00fcr Mobilger\u00e4te (Smartphones und Tablet-Computer) unter der Bezeichnung &#8222;wetter.de&#8220; an.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Inhaberin der Domains &#8222;wetter.at&#8220; und &#8222;wetter-deutschland.com&#8220;, unten denen sie im Internet ebenfalls Wetterdaten zur Verf\u00fcgung stellt. Seit Ende 2011 betreibt sie zudem eine App mit entsprechenden Inhalten unter den Bezeichnungen &#8222;wetter DE&#8220;, &#8222;wetter-de&#8220; und &#8222;wetter-DE&#8220;.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beanstandete die Benutzung der Bezeichnungen der Beklagten f\u00fcr deren Wetter-App als eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen &#8222;wetter.de&#8220; und der entsprechenden Bezeichnung der von ihr betriebenen App. Das Klagebegehren scheiterte jedoch in allen drei Instanzen.<\/p>\n<p>Der BGH hat zwar\u00a0erwogen, dass <strong>Domainnamen von Internetangeboten sowie Apps f\u00fcr Mobilger\u00e4te zwar titelschutzf\u00e4hige Werke<\/strong> im Sinne von \u00a7 5 Abs. 3 dMarkenG sein k\u00f6nnen. Der Bezeichnung &#8222;wetter.de&#8220; komme aber keine f\u00fcr einen Werktitelschutz nach \u00a7 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende <strong>origin\u00e4re Unterscheidungskraft<\/strong> zu. Unterscheidungskraft fehlt einem Werktitel, wenn sich dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung ersch\u00f6pft. <strong>Die Bezeichnung &#8222;wetter.de&#8220; ist f\u00fcr eine Internetseite und f\u00fcr Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend<\/strong>.<\/p>\n<p>Allerdings sind in bestimmten F\u00e4llen nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Grad der Unterscheidungskraft zu stellen. Dies setzt voraus, dass der Verkehr seit langem daran gew\u00f6hnt ist, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden und dass er deshalb auch auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen achten wird. Ein derart abgesenkter Ma\u00dfstab ist von der Rechtsprechung insbesondere f\u00fcr den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften anerkannt, die seit jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder r\u00e4umlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden. Diese Grunds\u00e4tze sind jedoch nicht auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Smartphone-Apps \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p>Die Bezeichnung &#8222;wetter.de&#8220; genie\u00dft <strong>auch keinen Werktitelschutz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung<\/strong>. Zwar kann eine fehlende origin\u00e4re Unterscheidungskraft auch bei Werktiteln durch Verkehrsgeltung \u00fcberwunden werden. Die Kl\u00e4gerin hat aber nicht belegt, dass sich die Bezeichnung innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel durchgesetzt hat. Angesichts des glatt beschreibenden Charakters der Bezeichnung &#8222;wetter.de&#8220; kann die untere Grenze f\u00fcr die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50 % angesetzt werden. Dass mehr als die H\u00e4lfte der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung &#8222;wetter.de&#8220; einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sehen, ergab sich aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Verkehrsgutachten nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom\u00a028.1.2016<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 28. Januar 2015 &#8211; I ZR 202\/14 Die Kl\u00e4gerin betreibt unter der Domain &#8222;wetter.de&#8220; eine Internetseite, auf der sie ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen \u00fcber das Thema Wetter zum Abruf bereith\u00e4lt. 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