{"id":1948,"date":"2016-01-24T20:00:19","date_gmt":"2016-01-24T20:00:19","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1948"},"modified":"2016-08-11T10:59:02","modified_gmt":"2016-08-11T10:59:02","slug":"kilometerbank-der-westbahn-irrefuehrend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1948","title":{"rendered":"&#8222;Kilometerbank&#8220; der Westbahn irref\u00fchrend"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 15.12.2015, 4 Ob 202\/15g<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Westbahn warb mit einer sogenannten &#8222;Kilometerbank&#8220;, im Rahmen derer zwischen 1.000 und 10.000\u00a0Kilometern zu einem jeweils fixen Preis elektronisch gekauft werden konnten.<\/p>\n<p>Der VKI klagte auf u.a. auf Unterlassung.<\/p>\n<p>Der Westbahn solle die Erweckung des unrichtigen Eindrucks untersagt werden, sie biete mit dem Erwerb der Kilometerbank \u201ebestimmte Streckenl\u00e4ngen zum Kauf auf Vorauszahlung\u201c an, etwa durch Ank\u00fcndigungen wie \u201e<span class=\"Kursiv\">Mit der Kilometerbank kaufen Sie Zugkilometer im Voraus<\/span>\u201c, wenn sie sich die Erh\u00f6hung der f\u00fcr bestimmte Strecken definierten notwendigen Kilometer vorbehalte. Die Angaben zur Kilometerbank seien irref\u00fchrend, weil sie den Eindruck erweckten, dass ein Kunde dabei ein Guthaben f\u00fcr eine bestimmte Fahrstrecke erwerbe. Die Westbahn rechne aber das f\u00fcr die Kilometerbank geleistete Kaufentgelt nur auf den <strong>im Zeitpunkt der tats\u00e4chlichen Leistung jeweils aktuellen Streckenpreis<\/strong> an. Der Kunde leiste somit <strong>nur eine Vorauszahlung auf einen im Kaufzeitpunkt noch nicht definierten Fahrpreis<\/strong>, was sich aus den Ausf\u00fchrungen auf der Website f\u00fcr einen durchschnittlichen Verbraucher nicht erschlie\u00dfe.<\/p>\n<p>Daneben beanstandete der VKI einige Klauseln aus den &#8222;Allgemeinen Tarifbestimmungen&#8220;.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht gaben dem Unterlassungsbegehren Folge. Auch der OGH best\u00e4tigte diese Rechtsansicht:<\/p>\n<p>Ein durchschnittlich informierter und verst\u00e4ndiger Interessent f\u00fcr derartige Bahnreisen bzw ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise wird die Aussagen der beklagten Partei zur Kilometerbank dahin verstehen, dass <strong>definierten Fahrtstrecken eine bestimmte Anzahl von Kilometer-Einheiten zugeordnet<\/strong> wird. Das wird insbesondere durch die mehrmalige Verwendung des Wortes \u201eKilometer\u201c deutlich (<span class=\"Kursiv\">Kilometerbank, Zugkilometer, Anzahl an Kilometern, Kilometerguthaben<\/span>). Darin wird ein Verbraucher in erster Linie einen Hinweis auf eine damit erworbene Bef\u00f6rderungsleistung des beklagten Bahnunternehmens sehen.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis entspricht nicht den Tatsachen, weil<strong> lediglich eine Vorauszahlung erfolgt, die in die Gegenleistung der beklagten Partei zum dann aktuellen Preis umgewandelt<\/strong> wird, was dazu f\u00fchren kann, dass die <strong>erworbene Kilometeranzahl nicht der sp\u00e4ter konsumierten Leistung<\/strong> entspricht.<\/p>\n<p>Der OGH bejahte auch die Frage, ob die unrichtigen Angaben geeignet waren, den Durchschnittsverbraucher zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Zwischen den Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise und dem Entschluss, sich mit dem Angebot n\u00e4her zu befassen, insbesondere zu kaufen, muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Die wettbewerbsrechtliche <strong>Relevanz der Irref\u00fchrungseignung<\/strong> ist schon dann zu bejahen, wenn die unrichtige Angabe den Durchschnittsverbraucher dazu <strong>veranlassen kann, sich n\u00e4her mit dem Angebot des Unternehmers zu befassen<\/strong>. Gerade der Preis ist eines der wesentlichsten Kriterien f\u00fcr die Entscheidung eines Konsumenten. Eine Relevanz der Irref\u00fchrung ist hier daher schon deshalb zu bejahen, weil f\u00fcr Konsumenten eine mit einem Rabatt verbundene fix zugesagte Kilometerleistung eines Bahnunternehmens Anreiz f\u00fcr gesch\u00e4ftliche Entscheidungen sein kann. Es kann n\u00e4mlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verbraucher dieselbe Entscheidung trifft, wenn ihm bewusst ist, dass die Gegenleistung von der beklagten Partei nachtr\u00e4glich noch reduziert werden kann.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die (potenzielle) Relevanz der aufgezeigten Irref\u00fchrung wurde daher vom OGH bejaht. Dazu kam eine \u00fcber den Einzelfall hinausgehende Erw\u00e4gung: Einem Unternehmen kann im Regelfall nicht unterstellt werden, eine von vornherein unwirksame Werbung zu betreiben, also letztlich unsinnige Ank\u00fcndigungen zu machen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Daneben wurden folgende Klauseln aus den \u00a0\u201eAllgemeinen Tarifbestimmungen\u201c f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt:<\/p>\n<ul>\n<li class=\"ErlText AlignLeft\"><em><span class=\"Kursiv\">&#8222;F\u00fcr alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Bef\u00f6rderungsbedingungen, die sich aus der Bef\u00f6rderung ergeben, ist als ausschlie\u00dflicher Gerichtsstand das sachlich zust\u00e4ndige Gericht in Wien vereinbart.&#8220;<\/span><\/em><\/li>\n<li class=\"ErlText AlignLeft\"><span class=\"Kursiv\"><em>&#8222;Die Westbahn beh\u00e4lt sich vor, die oben genannten Tarifbestimmungen im Bedarfsfall abzu\u00e4ndern.&#8220; \u00a0<\/em>Dieser Klausel fehlt es an jeglicher Konkretisierung. \u00a7\u00a06 Abs\u00a02 Z\u00a03 KSchG schr\u00e4nkt die Zul\u00e4ssigkeit einseitiger Leistungs\u00e4nderungen durch den Unternehmer ein, die nicht im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Danach sind Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig \u00e4ndern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die \u00c4nderung bzw Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringf\u00fcgig und sachlich gerechtfertigt ist.<\/span><\/li>\n<li class=\"ErlText AlignLeft\"><span class=\"Kursiv\"><em>&#8222;Das Tarifkilometerguthaben ist 24\u00a0Monate ab Kaufdatum g\u00fcltig.&#8220;<\/em> Obwohl einem Unternehmen grunds\u00e4tzlich ein Interesse zuzubilligen sei, innerhalb eines \u00fcberblickbaren Zeitraums auch Klarheit \u00fcber die von ihm zu erbringenden Leistungen zu erlangen, ist eine derartige massive Verk\u00fcrzung der Verj\u00e4hrungsfrist von drei\u00dfig auf zwei Jahren nicht gerechtfertigt.<\/span><\/li>\n<li class=\"ErlText AlignLeft\"><em><span class=\"Kursiv\">&#8222;Eine Erstattung der Kilometerbank nach erstmaliger Inanspruchnahme ist nicht m\u00f6glich.&#8220;<\/span><\/em> Es ist gr\u00f6blich benachteiligend, wenn die Westbahn selbst dann, wenn ein Gro\u00dfteil des Guthabens unverbraucht verfiele, keinerlei R\u00fcckerstattung leisten m\u00fcsste. Der von der klagenden Partei bef\u00fcrchtete Missbrauch durch Umgehung des inh\u00e4renten Rabattsystems rechtfertige nicht den Ausschluss <span class=\"Unterstrichen\">jeglicher<\/span>\u00a0&#8211;\u00a0auch nur teilweiser\u00a0&#8211;\u00a0Erstattungsm\u00f6glichkeit. Die gr\u00f6bliche Benachteiligung liegt insbesondere darin, dass die Erstattung bedingungslos ausgeschlossen wird.<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 15.12.2015, 4 Ob 202\/15g Sachverhalt: Die Westbahn warb mit einer sogenannten &#8222;Kilometerbank&#8220;, im Rahmen derer zwischen 1.000 und 10.000\u00a0Kilometern zu einem jeweils fixen Preis elektronisch gekauft werden konnten. Der VKI klagte auf u.a. auf Unterlassung. 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