{"id":1936,"date":"2016-01-11T10:01:13","date_gmt":"2016-01-11T10:01:13","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1936"},"modified":"2016-01-11T10:01:13","modified_gmt":"2016-01-11T10:01:13","slug":"strafanzeige-gegen-mitbewerber-durch-gutglaeubigen-dritten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1936","title":{"rendered":"Strafanzeige gegen Mitbewerber durch gutgl\u00e4ubigen Dritten"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 15.12.2015, 4 Ob 210\/15h<\/p>\n<p>Der OGH hatte k\u00fcrzlich einen Fall zu entscheiden, in dem ein <strong>unbeteiligter Dritter Strafanzeige gegen einen Mitbewerber seines Auftraggebers<\/strong> erstattete. Der Mitbewerber klagte (erfolglos) gegen den Dritten. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>In einer Strafanzeige enthaltene, objektiv unrichtige <strong>Beschuldigungen<\/strong> sind, sofern sie den Rahmen eines sachdienlichen Vorbringens nicht \u00fcberschreiten, <strong>nur dann rechtswidrig, wenn sie vom Anzeiger wider besseres Wissen erhobe<\/strong>n wurden. Dies gilt nicht nur f\u00fcr Strafanzeigen, sondern f\u00fcr alle an die jeweils zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden gerichteten, vertraulichen Mitteilungen. Nach \u00a7\u00a01330 Abs\u00a02 ABGB haftet der Anzeigende daher nur, <strong>wenn er von der Unrichtigkeit wusste<\/strong>, wobei den Kl\u00e4ger die Beweislast hief\u00fcr trifft. Eine besondere Sorgfaltspflicht des Anzeigers in der Richtung, die vorliegenden Verdachtsgr\u00fcnde auf ihre Stichh\u00e4ltigkeit zu pr\u00fcfen und das F\u00fcr und Wider selbst abzuw\u00e4gen, besteht hingegen nicht. Dies w\u00fcrde dem \u00f6ffentlichen Interesse, den Beh\u00f6rden Kenntnis von strafbaren Handlungen zu verschaffen, widersprechen. Es gen\u00fcgt daher grunds\u00e4tzlich das Vorliegen nicht offenkundig bereits widerlegter Verdachtsgr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme, dass eine Strafanzeige nicht wider besseres Wissen und somit rechtm\u00e4\u00dfig erstattet wurde. Dies gilt auch nach \u00a7\u00a07 Abs\u00a02 UWG f\u00fcr herabsetzende Tatsachenbehauptungen, soweit diese vertraulich der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gegen\u00fcber gemacht wurden.<\/p>\n<p>Bringt ein <strong>(gutgl\u00e4ubiger) Dritter eine\u00a0Strafanzeige<\/strong> ein, kann das allerdings\u00a0<strong>Konsequenzen f\u00fcr den &#8222;Auftraggeber&#8220;<\/strong> haben: Der <strong>Wissenszurechnung durch Wissensvertreter<\/strong> liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass der Einsatz von Gehilfen, also die \u201eRollenspaltung\u201c, <strong>nicht zum Nachteil Dritter<\/strong> gehen darf und ansonsten der Einsatz eines Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines Interessenausgleichs vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich br\u00e4chte, weshalb der <strong>Gesch\u00e4ftsherr so zu behandeln ist, als w\u00e4re er selbst t\u00e4tig geworden<\/strong>. Dem Gesch\u00e4ftsherrn wird auch das Wissen derjenigen Personen zugerechnet, die er mit der Kenntnisnahme rechtserheblicher Tatsachen betraut hat.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Im vorliegenden Fall hatte das Erstgericht festgestellt, dass der <strong>Beklagte auf die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben seiner Auftraggeberin vertraute<\/strong>. Von einer gegen die guten Sitten versto\u00dfenden <strong>missbr\u00e4uchlichen Rechtsaus\u00fcbung<\/strong> kann nur gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht aus\u00fcbt, <strong>jedes andere Interesse abgesprochen<\/strong> werden muss als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzuf\u00fcgen. Besteht ein begr\u00fcndetes Interesse des Rechtsaus\u00fcbenden, einen seinem Rechte entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Rechtsaus\u00fcbung <strong>nicht schon dadurch<\/strong> zu einer missbr\u00e4uchlichen, dass der sein Recht Aus\u00fcbende<strong> ua auch die Absicht verfolgte, mit der Rechtsaus\u00fcbung dem anderen Schaden zuzuf\u00fcgen<\/strong>. Dabei geben im Allgemeinen selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zu Gunsten des Rechtsaus\u00fcbenden den Ausschlag, weil diesem grunds\u00e4tzlich zugestanden werden muss, dass er innerhalb der Schranken des ihm einger\u00e4umten Rechts handelt. Es kommt auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalls an.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Dass der Beklagte das <strong>Motiv seiner Auftraggeberin f\u00fcr die Strafanzeige (Verdr\u00e4ngung der Kl\u00e4gerinnen vom Markt) kannte<\/strong> und er sich damit abfand, begr\u00fcndet f\u00fcr sich genommen <strong>noch nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs<\/strong>. Das Element der missbr\u00e4uchlichen Aus\u00fcbung ist damit zu verneinen, weil niemand Anspruch darauf hat, mit einem (dem Anschein nach) gesetzwidrigen Gesch\u00e4ftsmodell nicht vom Markt verdr\u00e4ngt zu werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 15.12.2015, 4 Ob 210\/15h Der OGH hatte k\u00fcrzlich einen Fall zu entscheiden, in dem ein unbeteiligter Dritter Strafanzeige gegen einen Mitbewerber seines Auftraggebers erstattete. Der Mitbewerber klagte (erfolglos) gegen den Dritten. 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