{"id":1905,"date":"2015-12-16T10:13:01","date_gmt":"2015-12-16T10:13:01","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1905"},"modified":"2015-12-16T10:13:01","modified_gmt":"2015-12-16T10:13:01","slug":"irrefuehrender-vergleich-von-heizsystemen-feinstaubkeinstaub","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1905","title":{"rendered":"Irref\u00fchrender Vergleich von Heizsystemen (&#8222;Feinstaub&#8220;\/&#8220;Keinstaub&#8220;)"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.11.2015, 4 Ob 129\/15x<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4gerin stellt f\u00fcr alle Brennstoffe verwendbare Kamine her, die einen wesentlichen Bestandteil des jeweiligen Heizsystems bilden.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Beklagte ist ein in der Wirtschaftskammer angesiedelter Fachverband, dessen Mitglieder unter anderem Unternehmen der Fernw\u00e4rmebranche sind. Zu den Aufgaben des Beklagten geh\u00f6rt es auch, f\u00fcr Gas- und Fernw\u00e4rme zu werben.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Beklagte ver\u00f6ffentlichte im Oktober\u00a02014 in Printmedien, aber auch auf seiner Website folgende Werbung:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\"><a href=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2015\/12\/feinstaub.jpg\" rel=\"attachment wp-att-1906\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-1906\" src=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2015\/12\/feinstaub.jpg\" alt=\"feinstaub\" width=\"235\" height=\"206\" \/><br \/>\n<\/a><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Bereits 2011 wurden 46\u00a0% der Fernw\u00e4rme aus Biomasse erzeugt. Aus <strong>Biomasse hergestellte Fernw\u00e4rme<\/strong> verursacht von den gebr\u00e4uchlichsten Heizsystemen die <strong>h\u00f6chste Feinstaubemission<\/strong>.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Aus gesundheitlicher Sicht ist bei Staub neben der Zusammensetzung vor allem die Partikelgr\u00f6\u00dfe von Bedeutung. Sie bestimmt die Eindringlichkeit in den Atemwegstrakt. Die Belastung etwa durch PM\u00a010-Emissionen (\u201eFeinstaub\u201c) kann Sch\u00e4digungen der Atemwege sowie Herz-, Kreislauf-Erkrankungen verursachen und die durchschnittliche Lebenserwartung um mehrere Monate reduzieren.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4gerin beantragte, es der Beklagten zu verbieten, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr den unrichtigen Eindruck zu erwecken, dass Heizen mit Fernw\u00e4rme von allen Heizsystemen die geringste Feinstaubbelastung verursacht [&#8230;].<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Das beanstandete Inserat erwecke bei einem durchschnittlich informierten und verst\u00e4ndigen Leser den Eindruck, dass Heizen mit Fernw\u00e4rme im Vergleich zu anderen Heizsystemen die Feinstaubbelastung senke und Fernw\u00e4rme von allen verf\u00fcgbaren Heizsystemen die geringste Feinstaubbelastung verursache und daher am umweltfreundlichsten sei. Dies sei unrichtig, weil fast die H\u00e4lfte der Fernw\u00e4rme aus Biomasse hergestellt werde und diese von den beliebtesten Heizsystemen die h\u00f6chste Feinstaubemission verursache.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Rekursgericht wiesen das Unterlassungsbegehren ab. Der OGH \u00e4nderte die Entscheidung teilweise ab:<\/p>\n<p>Zur Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin hielt der OGH zun\u00e4chst fest, dass der beklagte <strong>Fachverband<\/strong> nicht selbst wirtschaftlich t\u00e4tig wird, er kann aber <strong>wegen der F\u00f6rderung fremden Wettbewerbs in Anspruch genommen<\/strong> werden. Wegen des generellen Wegfalls der Wettbewerbsabsicht als Tatbestandsmerkmal des \u00a7\u00a01 UWG durch die UWG-Novelle\u00a02007 kommt es nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung nicht mehr auf die Absicht an, fremden Wettbewerb zu f\u00f6rdern, sondern auf die <strong>Eignung des Verhaltens<\/strong>, sofern nicht bei objektiver Betrachtung eine andere Zielrichtung eindeutig \u00fcberwiegt.<\/p>\n<p>Zwar haben zahlreiche Wohnungsinteressenten keinen oder kaum einen Einfluss auf die Auswahl des Heizsystems, die Werbung richtet sich aber auch an private Errichter von Eigenheimen.<\/p>\n<p>Bei\u00a0Beurteilung des <strong>Gesamteindruck<\/strong> der beanstandeten Werbung wird f\u00fcr den durchschnittlich informierten und verst\u00e4ndigen Interessenten bei angemessener Aufmerksamkeit der Eindruck erweckt, die Aussage vergleiche nicht blo\u00df die von einem einzelnen Haus ausgehende Feinstaubbelastung bei Verwendung unterschiedlicher Heizsysteme, sondern stelle auf die <strong>Gesamtumweltbelastung<\/strong> ab, beziehe also bei Fernw\u00e4rmeversorgung auch die Erzeugung der Fernw\u00e4rme mit ein.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die <strong>blickfangartige Hervorhebung des Gegensatzpaares \u201eFEINSTAUB\u201c und \u201eKEINSTAUB\u201c<\/strong> legt das Verst\u00e4ndnis der angesprochenen Leser nahe, <strong>Heizen mit Fernw\u00e4rme f\u00fchre zu \u00fcberhaupt keiner Feinstaubbelastung<\/strong>. Selbst wenn man diese Werbeaussage nicht w\u00f6rtlich nimmt, deutet sie jedoch\u00a0zumindest darauf hin, dass die von Fernw\u00e4rmeheizungen bewirkte Feinstaubbelastung jedenfalls vergleichsweise sehr gering bzw \u00fcberhaupt die geringst M\u00f6gliche sei.\u00a0Die beanstandete Werbung l\u00e4sst sich in keiner Weise dahin verstehen, dass sie lediglich auf gro\u00dftechnische Fernw\u00e4rmeerzeugung in Ballungsr\u00e4umen abstellt. Im Gegenteil: Das kleine symbolische H\u00e4uschen l\u00e4sst eher an Einfamilienh\u00e4user als an gro\u00dfe Wohnhausanlagen oder \u00e4hnliche Geb\u00e4udekomplexe denken.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\"><strong>Systemvergleiche m\u00fcssen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung wahr, sachlich und informativ sein<\/strong>. Der von der beanstandeten Werbung hervorgerufene Eindruck erweist sich als unzutreffend. Es ist weder richtig, dass Heizen mit Fernw\u00e4rme bei einer Gesamtbetrachtung \u00fcberhaupt keinen oder zumindest den im Vergleich zu anderen Heizsystemen geringsten Feinstaub erzeugt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Zusammenfassend hielt der OGH fest, dass der dem Beklagten obliegende Beweis der Richtigkeit seiner undifferenzierten und vereinfachenden Werbeaussage sowohl was die Behauptung der eigenen Spitzenstellung (\u201eKEINSTAUB\u201c) anlangt, als auch im Vergleich mit Einzelheizungen unter Heranziehung fossiler Brennstoffe misslungen ist. Unter beiden Gesichtspunkten ist die Werbeaussage unzutreffend bzw <strong>irref\u00fchrend, weil unvollst\u00e4ndig<\/strong>. Die beanstandete Werbung versucht einem vor die Wahl des Heizsystems gestellten Interessenten unter dem Aspekt der Vermeidung von Feinstaub nahezulegen, einen Fernw\u00e4rmeanschluss anzustreben und von der Installation einer Einzelheizung unter Verwendung fossiler Brennstoffe Abstand zu nehmen. Die Wahl des Fernw\u00e4rmeanschlusses mag tats\u00e4chlich die Feinstaubbelastung verringern oder vermeiden, wenn die zur Verf\u00fcgung gestellte Fernw\u00e4rme aus einer gro\u00dfst\u00e4dtischen Anlage im Zusammenhang mit M\u00fcllverbrennung, Kraft-W\u00e4rme-Kopplung, industrieller Abw\u00e4rme oder sonstiger feinstaubg\u00fcnstiger Erzeugung stammt, die Aussage der beanstandeten Werbung trifft aber nicht zu, wenn die Fernw\u00e4rme etwa aus Biomasse gewonnen wird.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der OGH gab einem Teil des Unterlassungsbegehrens Folge: Der beklagten Partei wurde aufgetragen, es ab sofort\u00a0[&#8230;] zu unterlassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, dass Heizen mit Fernw\u00e4rme von allen Heizsystemen die geringste Feinstaubbelastung verursacht, und\/oder Vergleiche zwischen der durch Fernw\u00e4rme einerseits und durch andere Heizsysteme andererseits verursachten Feinstaubbelastung anzustellen, ohne gleichzeitig ausreichend deutlich dar\u00fcber aufzukl\u00e4ren, dass bei aus Biomasse hergestellter Fernw\u00e4rme die Feinstaubbelastung deutlich h\u00f6her als bei den \u00fcbrigen Fernw\u00e4rmeanlagen ist, und\/oder insbesondere wie folgt zu werben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.11.2015, 4 Ob 129\/15x Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin stellt f\u00fcr alle Brennstoffe verwendbare Kamine her, die einen wesentlichen Bestandteil des jeweiligen Heizsystems bilden. Der Beklagte ist ein in der Wirtschaftskammer angesiedelter Fachverband, dessen Mitglieder unter anderem Unternehmen der Fernw\u00e4rmebranche sind. Zu den Aufgaben des Beklagten geh\u00f6rt es auch, f\u00fcr Gas- und Fernw\u00e4rme zu werben. 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