{"id":1892,"date":"2015-12-14T19:26:52","date_gmt":"2015-12-14T19:26:52","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1892"},"modified":"2015-12-14T19:26:52","modified_gmt":"2015-12-14T19:26:52","slug":"werbeaussage-optiker-des-jahres-irrefuehrend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1892","title":{"rendered":"Werbeaussage &#8222;Optiker des Jahres&#8220; irref\u00fchrend"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.11.2015, 4 Ob 200\/15p<\/p>\n<p>Eine Optikerkette warb mit der Aussage &#8222;Optiker des Jahres&#8220;. Als Sonderaktion k\u00f6nne man drei Brillen zum Preis von einer kaufen. Die Werbeaussage gab jedoch <strong>nicht das Ergebnis einer Umfrage oder sonstigen Rankings<\/strong> wieder.<\/p>\n<p>Ein Mitbewerber hielt diese Werbeaussage f\u00fcr irref\u00fchrend, klagte auf Unterlassung und bekam Recht:<\/p>\n<p>Das Rekursgericht entschied, dass\u00a0der Durchschnittsverbraucher die beanstandete Aussage \u201eOptiker des Jahres\u201c auf die Beklagte beziehe, darin <strong>nicht blo\u00df eine Wertung oder eine marktschreierische Anpreisung<\/strong>, sondern einen <strong>Hinweis auf eine Spitzenstellung<\/strong> in einer Umfrage oder einem \u201eRanking\u201c sehe, die tats\u00e4chlich nicht vorliegt, und dadurch werde unter Umst\u00e4nden veranlasst, sich n\u00e4her mit dem Angebot der Beklagten zu besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>Der OGH schloss sich dieser Auffassung an: Es ist zwar richtig, dass die Aussage \u201eOptiker des Jahres\u201c zun\u00e4chst nicht zu einem \u201eErfolg\u201c bei der damit angesprochenen Person f\u00fchrt. Insgesamt <strong>verst\u00e4rkt sie jedoch das positive Bild, das die Werbung von der Beklagten zeichnet<\/strong>; die darauf folgende\u00a0&#8211;\u00a0nunmehr \u201eerfolgreiche\u201c\u00a0&#8211;\u00a0Aussage, dass es bei der Beklagten drei Brillen zum Preis von einer gebe, kann im konkreten Zusammenhang auch als Erkl\u00e4rung daf\u00fcr verstanden werden, weshalb die Beklagte\u00a0&#8211;\u00a0in welchem \u201eRanking\u201c auch immer\u00a0&#8211;\u00a0zum \u201eOptiker des Jahres\u201c gew\u00e4hlt wurde.<\/p>\n<p>Beim Irref\u00fchrungstatbestand ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung zu pr\u00fcfen, (a)\u00a0wie ein durchschnittlich informierter und verst\u00e4ndiger Interessent f\u00fcr das Produkt oder die Dienstleistung, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet, die strittige Ank\u00fcndigung versteht, (b) ob dieses Verst\u00e4ndnis den Tatsachen entspricht, und ob (c) eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet ist, den Kaufinteressenten zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen h\u00e4tte. Wie die angesprochenen Kreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie danach zur Irref\u00fchrung geeignet ist, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab und begr\u00fcndet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Dabei kann einem Unternehmen im Regelfall nicht unterstellt werden, eine von vornherein unwirksame Werbung zu betreiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.11.2015, 4 Ob 200\/15p Eine Optikerkette warb mit der Aussage &#8222;Optiker des Jahres&#8220;. Als Sonderaktion k\u00f6nne man drei Brillen zum Preis von einer kaufen. Die Werbeaussage gab jedoch nicht das Ergebnis einer Umfrage oder sonstigen Rankings wieder. 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