{"id":1864,"date":"2015-10-26T18:05:53","date_gmt":"2015-10-26T18:05:53","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1864"},"modified":"2015-11-01T19:21:25","modified_gmt":"2015-11-01T19:21:25","slug":"eugh-zur-verwechslungsgefahr-zwischen-buchstabenfolgen-und-akronymen-als-bestandteile-von-marken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1864","title":{"rendered":"EuGH zur Verwechslungsgefahr zwischen Buchstabenfolgen und Akronymen im Markenrecht"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 22.10.2015, Rechtssache C\u201120\/14<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Inhaberin folgender deutscher Wort-Bild-Marke f\u00fcr Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2015\/10\/BGW.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft  wp-image-1865\" src=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2015\/10\/BGW.png\" alt=\"BGW\" width=\"107\" height=\"92\" \/><br \/>\n<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>erhob Widerspruch gegen die j\u00fcngere <strong>Wortmarke &#8222;<em>BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft&#8220;<\/em><\/strong> f\u00fcr Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41 und 43.<\/p>\n<p>Das Deutsche Patent- und Markenamt gab dem Widerspruch teilweise statt und l\u00f6schte die j\u00fcngere Marke wegen einer zwischen den beiden einander gegen\u00fcberstehenden Marken bestehenden Verwechslungsgefahr teilweise.<\/p>\n<p>Das Bundespatentgericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage\u00a0vor, ob Art.\u00a04 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b der Richtlinie 2008\/95 dahin auszulegen ist, dass bei identischen oder \u00e4hnlichen Waren und Dienstleistungen f\u00fcr die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen einer \u00e4lteren Marke \u2013 die aus einer unterscheidungskr\u00e4ftigen, diese durchschnittlich kennzeichnungskr\u00e4ftige Marke pr\u00e4genden Buchstabenfolge besteht \u2013 und einer j\u00fcngeren Marke \u2013 in die diese <strong>Buchstabenfolge unter Hinzuf\u00fcgung einer beschreibenden Wortkombination <\/strong>\u00fcbernommen ist, die sich<strong> aus W\u00f6rtern zusammensetzt, deren Anfangsbuchstaben den Buchstaben der genannten Buchstabenfolge entsprechen<\/strong>, so dass diese von diesen Verkehrskreisen als <strong>Akronym<\/strong> dieser Wortkombination wahrgenommen wird \u2013 bestehen kann.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH <strong>bejahte<\/strong> die Vorlagefrage. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Der gemeinsame Bestandteil der einander gegen\u00fcberstehenden Marken ist bei der Beurteilung der \u00c4hnlichkeit dieser Marken zu ber\u00fccksichtigen, auch wenn er nicht als den Gesamteindruck dominierend angesehen werden kann, soweit er selbst die \u00e4ltere Marke bildet und eine<strong> selbst\u00e4ndig kennzeichnende Stellung<\/strong> in der u.\u00a0a. aus diesem Bestandteil zusammengesetzten angemeldeten Marke beh\u00e4lt.\u00a0Wenn n\u00e4mlich ein gemeinsamer Bestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbst\u00e4ndig kennzeichnende Stellung beh\u00e4lt, kann der von diesem Zeichen <strong>hervorgerufene Gesamteindruck die Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen<\/strong>, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen <strong>zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen<\/strong> stammen, was dann dazu f\u00fchren muss, das Vorliegen einer <strong>Verwechslungsgefahr zu bejahen<\/strong>.<\/p>\n<p>Der EuGH stellte jedoch auch klar, dass ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens keine solche selbst\u00e4ndig kennzeichnende Stellung einnimmt, wenn dieser Bestandteil mit dem oder den anderen Bestandteilen des Zeichens in der Gesamtbetrachtung<strong> eine Einheit bildet<\/strong>, die einen <strong>anderen Sinn<\/strong> als diese Bestandteile einzeln betrachtet hat<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann selbst ein Bestandteil, der nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitzt, den Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke pr\u00e4gen oder innerhalb dieser Marke eine selbst\u00e4ndig kennzeichnende Stellung einnehmen, da er sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder durch seine Gr\u00f6\u00dfe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdr\u00e4ngen und in sein Ged\u00e4chtnis einpr\u00e4gen kann.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist es Sache des Bundespatentgerichts, insbesondere mittels einer Analyse der Bestandteile der j\u00fcngeren Marke den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck, der dem Verbraucher im Ged\u00e4chtnis bleibt, zu bestimmen, und anschlie\u00dfend im Licht dieses Gesamteindrucks und s\u00e4mtlicher ma\u00dfgeblicher Umst\u00e4nde des Einzelfalls die Verwechslungsgefahr zu beurteilen.<\/p>\n<p>Der blo\u00dfe Umstand, dass die j\u00fcngere Marke eine Buchstabenfolge wiedergibt und aus einer Wortkombination besteht, deren Anfangsbuchstaben dieser Buchstabenfolge entsprechen, kann f\u00fcr sich allein die Gefahr einer Verwechslung mit dieser \u00e4lteren Marke <strong>nicht<\/strong> ausschlie\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 22.10.2015, Rechtssache C\u201120\/14 Sachverhalt: Die Inhaberin folgender deutscher Wort-Bild-Marke f\u00fcr Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 &nbsp; &nbsp; erhob Widerspruch gegen die j\u00fcngere Wortmarke &#8222;BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft&#8220; f\u00fcr Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41 und 43. 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