{"id":1845,"date":"2015-10-19T16:36:48","date_gmt":"2015-10-19T16:36:48","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1845"},"modified":"2015-10-26T18:07:53","modified_gmt":"2015-10-26T18:07:53","slug":"ogh-zur-berechnung-des-angemessenen-entgelts-fuer-patentverletzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1845","title":{"rendered":"OGH zur Berechnung des angemessenen Entgelts f\u00fcr Patentverletzung"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.9.2015, 4 Ob 3\/15t<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte verletzte durch die Herstellung eines Arzneimittels (Blutgerinnungskonzentrat)\u00a0&#8211;\u00a0unter Kombination des patentierten Verfahrens mit einem weiteren Verfahren\u00a0&#8211;\u00a0ein \u00f6sterreichisches Verfahrenspatent der Kl\u00e4gerin. Ein (offenbar gro\u00dfer) Teil der Produktion wurde in das Ausland verkauft, wobei im europ\u00e4ischen Ausland im strittigen Zeitraum nach dem Widerruf des korrespondierenden Europ\u00e4ischen Patents (anscheinend) kein Patentschutz mehr bestand. Im Revisionsverfahren war strittig, wie das von der Beklagten<strong> nach \u00a7\u00a0150 Abs\u00a01 PatG zu leistende &#8222;angemessene Entgelt&#8220; zu berechnen<\/strong> ist.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht verurteilten die Beklagte zur Zahlung eines bestimmten Betrags. Das Erstgericht ermittelte den <strong>&#8222;Gesamtnettoverkaufspreis&#8220; <\/strong>durch <strong>Multiplikation der Zahl der produzierten Einheiten mit dem Nettoverkaufspreis pro Einheit<\/strong>. Das angemessene Lizenzentgelt sei mit <strong>1\u00a0% dieses Nettoumsatzes<\/strong> zu bemessen. Den geringen Prozentsatz begr\u00fcndete das Erstgericht (a) mit dem Umstand, dass das patentierte Verfahren mit einem anderen kombiniert werden musste, um das gew\u00fcnschte Ergebnis zu erzielen, (b) mit der (theoretischen) M\u00f6glichkeit der Mutter der Beklagten, die Produktion in patentfreies Ausland zu verlegen, und (c) mit der m\u00f6glichen Nichtigkeit des Patents. Dies h\u00e4tte redliche Parteien dazu veranlasst, nur einen Satz von 1\u00a0% des &#8222;Nettoverkaufspreises&#8220; vorzusehen.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht f\u00fchrte aus, dass der Anspruch auf ein angemessenes Entgelt nach \u00a7\u00a0150 Abs\u00a01 PatG ein aus \u00a7\u00a01041 ABGB erwachsender Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr die ungerechtfertigte Verwendung eines Patents sei. Nach dem in der Rechtsprechung anerkannten <strong>Grundsatz der Lizenzanalogie sei der Rechteinhaber so zu stellen<\/strong>, als h\u00e4tte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts <strong>durch Vertrag einger\u00e4umt und daf\u00fcr ein marktgerechtes Entgelt vereinbart<\/strong>. Ma\u00dfgebend sei daher, was <strong>redliche und vern\u00fcnftige Parteien<\/strong> f\u00fcr die tats\u00e4chlich erfolgte Nutzung vereinbart h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die au\u00dferordentliche Revision der Beklagten wurde vom OGH\u00a0zugelassen, weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, wie das angemessene Entgelt f\u00fcr die patentverletzende Herstellung und Ausfuhr eines dann \u00fcberwiegend im patentfreien Ausland vertriebenen Erzeugnisses zu bemessen ist. In seiner Begr\u00fcndung stimmte der OGH der Urteilsbegr\u00fcndung des Berufungsgerichts im Wesentlichen zu.<\/p>\n<p>Immaterialg\u00fcterrechtliche Anspr\u00fcche auf das &#8222;angemessene Entgelt&#8220;\u00a0&#8211;\u00a0neben \u00a7\u00a0150 Abs\u00a01 PatentG\u00a01970 etwa auch \u00a7\u00a086 Abs\u00a01 UrhG und \u00a7\u00a053 Abs\u00a01 MSchG\u00a0&#8211;\u00a0haben nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung eine bereicherungsrechtliche Grundlage; in der Sache handelt es sich um einen Verwendungsanspruch nach \u00a7\u00a01041 ABGB. Schuldner des Anspruchs ist daher derjenige, der durch den Eingriff in das Patent einen Nutzen gezogen hat.<\/p>\n<p>Die <strong>H\u00f6he der Verg\u00fctung<\/strong> entspricht dem <strong>Wert der Nutzung des Patents<\/strong>, also in der Regel einem <strong>angemessenen Lizenzentgelt<\/strong>. Der Rechteinhaber ist so zu stellen, als h\u00e4tte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag einger\u00e4umt und daf\u00fcr ein Entgelt vereinbart; Richtschnur daf\u00fcr hat zu sein, was redliche und vern\u00fcnftige Parteien vereinbart h\u00e4tten. Ob der Verletzer selbst mit Verlust oder Gewinn gearbeitet hat, ist irrelevant. Ma\u00dfgebend sind die Umst\u00e4nde des Einzelfalls. Ein Lizenzentgelt dient in der Regel der<strong> Abgeltung aller Nutzungsarten<\/strong> (Herstellung, Vertrieb, Gebrauch) und ist daher f\u00fcr jeden Eingriffsgegenstand nur einmal zu entrichten; mehrere Verletzer haften solidarisch.<\/p>\n<p>Die Vorinstanzen haben daher zutreffend gepr\u00fcft, welches Entgelt der Kl\u00e4gerin <span class=\"Kursiv\">insgesamt<\/span> f\u00fcr die Verletzung des \u00f6sterreichischen Patents geb\u00fchrt. Diese Verletzung erfolgte durch die Herstellung des Arzneimittels, die teilweise Ausfuhr und das teilweise Inverkehrbringen im Inland. Diese Verletzungshandlungen sind bei der\u00a0&#8211;\u00a0nach \u00a7\u00a0273 ZPO vorzunehmenden Bemessung des angemessenen Entgelts zu ber\u00fccksichtigen. Das Inverkehrbringen eines Teils der Erzeugnisse im Ausland kann demgegen\u00fcber wegen des immaterialg\u00fcterrechtlichen Territorialit\u00e4tsgrundsatzes von vornherein nicht als Verletzung des \u00f6sterreichischen Patents angesehen werden. Auf dieser Grundlage ist zun\u00e4chst nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die gesamten durch Nutzung des Patents erzielten Erl\u00f6se der Mutter als Bemessungsgrundlage herangezogen haben. Redliche Parteien h\u00e4tten sich auch bei Lizenzverhandlungen an diesen Erl\u00f6sen orientiert, da sich das Interesse der Mutter an der Nutzung des Patents selbstverst\u00e4ndlich darin widerspiegelte und nicht im konzernintern an die Beklagte gezahlten Herstellungsentgelt. Auch der Prozentsatz von 1% bedarf keiner Korrektur.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Vern\u00fcnftige und redliche Parteien h\u00e4tten bei Lizenzverhandlungen zweifellos ber\u00fccksichtigt, dass Erl\u00f6se im Ausland erzielt werden. Allerdings haben die Vorinstanzen f\u00fcr die Bemessung des Entgelts ohnehin nur einen Prozentsatz von 1% herangezogen. Damit haben sie im Ergebnis auch ausreichend darauf Bedacht genommen, dass ein Teil dieser Erl\u00f6se zwar durch die Patentverletzung im Inland erm\u00f6glicht, aber erst durch das nicht mehr patentverletzende Feilhalten im Ausland verwirklicht wurde.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die m\u00f6gliche Nichtigkeit des Patents hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung: In diesem Fall h\u00e4tten vern\u00fcnftige Parteien keinen Grund gehabt, einen &#8222;Risikoabschlag&#8220; vorzusehen; vielmehr h\u00e4tten sie vereinbart, dass jede Seite das (von ihr kalkulierte) Risiko des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Nichtigkeit zu tragen h\u00e4tte: W\u00fcrde das Patent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, zahlte der Nutzer nichts, sonst aber den markt\u00fcblichen Satz.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Schon die Herstellung h\u00e4tte daher den Satz von 1\u00a0% gerechtfertigt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Revision hatte demnach keinen Erfolg.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.9.2015, 4 Ob 3\/15t Sachverhalt: Die Beklagte verletzte durch die Herstellung eines Arzneimittels (Blutgerinnungskonzentrat)\u00a0&#8211;\u00a0unter Kombination des patentierten Verfahrens mit einem weiteren Verfahren\u00a0&#8211;\u00a0ein \u00f6sterreichisches Verfahrenspatent der Kl\u00e4gerin. 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