{"id":1838,"date":"2015-09-29T15:48:52","date_gmt":"2015-09-29T15:48:52","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1838"},"modified":"2015-10-26T18:08:00","modified_gmt":"2015-10-26T18:08:00","slug":"kein-gesetzliches-wettbewerbsverbot-nach-ausschluss-aus-einer-og","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1838","title":{"rendered":"Kein gesetzliches Wettbewerbsverbot nach Ausschluss aus einer OG"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 11.8.2015, 4 <span class=\"highlighted\">Ob 71\/15t<\/span><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4gerin und der Beklagte waren Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft\u00a0(OG). Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Mobiltelefonen, Computern und Zubeh\u00f6r sowie der Verkauf von Internetvertr\u00e4gen aller Anbieter. Im <strong>Gesellschaftsvertrag<\/strong> bzw zwischen den Streitteilen wurde <strong>kein Wettbewerbsverbot vereinbart<\/strong>.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Wegen gravierender Unstimmigkeiten mit der Kl\u00e4gerin k\u00fcndigte der Beklagte die Gesellschaft am 22.12.2012 auf, wobei er der Meinung war, dass diese dadurch per 30.6.2013 aufgel\u00f6st werde. Die Beklagte erkl\u00e4rte mit Anwaltsschreiben vom 2.1.2013, dass sie die K\u00fcndigung gem\u00e4\u00df der K\u00fcndigungsfrist und dem K\u00fcndigungstermin des Gesellschaftsvertrags per 31.12.2013 zur Kenntnis nehme, jedoch gedenke, die Gesellschaft unter \u00dcbernahme der Gesellschaftsanteile fortzusetzen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Ab Anfang 2013 f\u00fchrte der Beklagte im <strong>gleichen Gesch\u00e4ftszweig<\/strong> wie die Gesellschaft ein eigenes Unternehmen und betreute <strong>mit fr\u00fcheren Mitarbeitern der Gesellschaft deren Kunden<\/strong> weiter. Mit rechtskr\u00e4ftigem <strong>Urteil<\/strong> des LG Eisenstadt vom 27.6.2013 wurde der Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0140\u00a0Abs\u00a01\u00a0UGB <strong>wegen Versto\u00dfes gegen das Wettbewerbsverbot nach \u00a7\u00a0112\u00a0Abs\u00a02\u00a0UGB aus der OG ausgeschlossen<\/strong>.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die <span class=\"Unterstrichen\">Kl\u00e4gerin<\/span> sah\u00a0im Verhalten des Beklagten\u00a0einen Versto\u00df gegen das gesetzliche Konkurrenzverbot. Der Beklagte habe systematisch und planm\u00e4\u00dfig in unlauterer und schmarotzerischer Weise Gesch\u00e4ftschancen der Kl\u00e4gerin auf sein Einzelunternehmen abgeleitet. Der Beklagte habe sich zwar nur bis zu seinem Ausscheiden als Gesellschafter jeder Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit im Gesch\u00e4ftszweig der Kl\u00e4gerin zu enthalten gehabt, die Verwertung von Gesch\u00e4ftschancen, die ihm in seiner Eigenschaft als gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter bekannt geworden seien, sei jedoch unredlich und weiterhin wettbewerbswidrig. Neben einem entsprechenden Unterlassungsbegehren stellte die Kl\u00e4gerin auch ein Rechnungslegungsbegehren.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Das <span class=\"Unterstrichen\">Erstgericht<\/span> wies das Klagebegehren ab.\u00a0Da zwischen den Streitteilen kein \u00fcber \u00a7\u00a0112 UGB hinausgehendes Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, kam es rechtlich zu dem Schluss, dass den Beklagten <strong>\u00fcber die Zeit nach seinem Ausschluss hinaus\u00a0&#8211;\u00a0auch nach dem UWG\u00a0&#8211;\u00a0keine Unterlassungspflichten<\/strong> mehr treffen. Daraus folge, dass er auch f\u00fcr die <strong>Zeit danach zu keiner Rechnungslegung mehr verpflichtet<\/strong> sei.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Das <span class=\"Unterstrichen\">Berufungsgericht<\/span> best\u00e4tigte diese Entscheidung. Das <strong>gesetzliche Wettbewerbsverbot nach \u00a7\u00a0112 Abs\u00a01 UGB ende mit dem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft<\/strong>. Es w\u00e4re ohne vertragliche Vereinbarung nicht sachgerecht und w\u00fcrde den Gesellschafter doppelt bestrafen, wenn ihm ein Wettbewerb zur Gesellschaft untersagt werde. Ein <strong>Abwerben von Kun<\/strong>den nach seinem Ausscheiden sei <strong>per se nicht lauterkeitswidrig<\/strong> gewesen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der OGH erachtete die ao. Revision der Kl\u00e4gerin als unberechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Revision vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, dass bei der Bestimmung der zeitlichen Dauer des gesetzlichen Wettbewerbsverbots des \u00a7\u00a0112 Abs\u00a02 UGB auf jenen Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die Gesellschaft bei ordentlicher K\u00fcndigung aufgel\u00f6st worden w\u00e4re, weil der Beklagte schuldhaft einen Ausschlussgrund gesetzt habe und deshalb vorzeitig durch Gerichtsurteil ausgeschlossen worden sei.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Selbst wenn man sich der Rechtsansicht der Kl\u00e4gerin anschlie\u00dft und auch die Zeit zwischen dem Ausschluss des Beklagten aus der Gesellschaft und dem urspr\u00fcnglichen (fiktiven) K\u00fcndigungstermin (also bis 31.12.2013) als vom Wettbewerbsverbot umfasst sieht, w\u00e4re f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nichts gewonnen. Der Beklagte kann nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen n\u00e4mlich <strong>nicht zu einer Unterlassung verhalten werden, zu der er nach materiellem Recht nicht verpflichtet<\/strong> ist. Dabei ist, soweit es auf tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde ankommt, auf den Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen (4.4.2014). Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte auch nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht mehr an das Verbot gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0112 Abs\u00a02 UGB gebunden.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Das Unterlassungsbegehren bezog sich somit schon zum Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung erster Instanz ausschlie\u00dflich auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, sodass ihm der Beklagte schon damals nicht mehr entsprechen konnte bzw gar keine M\u00f6glichkeit f\u00fcr den Beklagten bestand, durch weitere Rechtsgutverletzungen gegen ein (nur f\u00fcr die Vergangenheit) stattgebendes Urteil zu versto\u00dfen. Die Vorinstanzen haben das auf \u00a7\u00a0112 Abs\u00a02 UGB gest\u00fctzte Unterlassungsbegehren somit zutreffend verneint.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 11.8.2015, 4 Ob 71\/15t Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin und der Beklagte waren Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft\u00a0(OG). Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Mobiltelefonen, Computern und Zubeh\u00f6r sowie der Verkauf von Internetvertr\u00e4gen aller Anbieter. Im Gesellschaftsvertrag bzw zwischen den Streitteilen wurde kein Wettbewerbsverbot vereinbart. 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