{"id":1828,"date":"2015-09-27T15:54:05","date_gmt":"2015-09-27T15:54:05","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1828"},"modified":"2015-09-27T15:55:50","modified_gmt":"2015-09-27T15:55:50","slug":"irrefuehrende-werbung-mit-auflagenzahlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1828","title":{"rendered":"Irref\u00fchrende Werbung mit Auflagenzahlen"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 11.8.2015, 4 Ob 80\/15s<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Medieninhaberin der Tageszeitung &#8222;\u00d6sterreich&#8220; (Beklagte) warb in einer Ausgabe damit, dass sie <strong>&#8222;mit der heutigen Ausgabe&#8220; ihrer Tageszeitung eine Auflagenzahl von 1,3\u00a0Mio<\/strong> erreicht habe.<\/p>\n<p>Die Medieninhaberin der Tageszeitung &#8222;Heute&#8220; (Kl\u00e4gerin) klagte u.a. auf Unterlassung. Sie hielt die Werbeaussage f\u00fcr irref\u00fchrend, da die von &#8222;\u00d6sterreich&#8220; angestrebte Deutung, dass dies nur f\u00fcr die Ausgabe an diesem speziellen Tag (aus Anlass einer eint\u00e4gigen Werbeaktion) gelte, f\u00fcr Adressaten dieser Werbung nicht deutlich hervorging.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der OGH wies den ao. Revisionsrekurs der Beklagten zur\u00fcck. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Ob eine Mitteilung im Einzelfall eine objektiv nachpr\u00fcfbare Tatsachenbehauptung oder eine rein subjektive, un\u00fcberpr\u00fcfbare Meinungs\u00e4u\u00dferung enth\u00e4lt, muss unter Ber\u00fccksichtigung des Zusammenhangs, in den die \u00c4u\u00dferung gestellt wird, der Form, in der sie gebracht wird, des Gegenstands, den sie betrifft, und aller sonstigen Umst\u00e4nde, die f\u00fcr den Eindruck auf das angesprochene Publikum ma\u00dfgebend sein k\u00f6nnen, beurteilt werden. Der Beurteilung eines Werbetexts sind nicht einzelne Teile f\u00fcr sich, sondern der Text in seiner Gesamtheit zu unterziehen.<\/p>\n<p>Die gegenst\u00e4ndliche Aussage der Beklagten, sie habe &#8222;mit der heutigen Ausgabe&#8220; ihrer Tageszeitung eine Auflagenzahl von 1,3\u00a0Mio erreicht, erweckt den <strong>Gesamteindruck, dass dies der Gipfel eines Entwicklungsprozesses<\/strong> sei. Die von der Beklagten angestrebte Deutung, dass dies nur f\u00fcr die Ausgabe an diesem speziellen Tag (aus Anlass einer eint\u00e4gigen Werbeaktion) gelte, muss nach der <strong>Unklarheitenregel <\/strong>ausscheiden: Die Wendung &#8222;mit&#8220; impliziert nach dem gew\u00f6hnlichen Sprachgebrauch n\u00e4mlich, dass es sich um einen l\u00e4nger andauernden Wachstumsprozess gehandelt hat, der &#8222;mit&#8220; dem heutigen Tag zu einem Ergebnis von 1,3\u00a0Mio gef\u00fchrt hat. Nach dem ma\u00dfgeblichen Gesamteindruck k\u00f6nnen die Worte &#8222;gr\u00f6\u00dfer und erfolgreicher ist derzeit keine andere Zeitung&#8220; weder als &#8222;nur heute keine andere Zeitung&#8220;, noch als vom vorangehenden Text losgel\u00f6stes Werturteil verstanden werden, sondern als kausale Schlussfolgerung dahingehend, dass die Beklagte eben wegen ihrer hohen Auflage gr\u00f6\u00dfer und erfolgreicher ist.<\/p>\n<p>Auch das <strong>Verschweigen von Umst\u00e4nden kann irref\u00fchrend<\/strong> iSd \u00a7\u00a02 UWG sein, wenn dadurch ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, der geeignet ist, die Adressaten der Werbung zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen h\u00e4tten. Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete <strong>Aussage bei isolierter Betrachtung wahr<\/strong> ist. Die Nachfrage nach einer Zeitung ist eine nachpr\u00fcfbare Eigenschaft; sie wird durch die verbreitete Auflage und die Reichweite konkretisiert. Die Relevanz liegt in der Werbewirksamkeit darin ver\u00f6ffentlichter Anzeigen. Dabei kommt der Reichweite ein deutlich st\u00e4rkeres Gewicht zu, weil die blo\u00dfe Auflagezahl keinen aussagekr\u00e4ftigen Schluss auf die tats\u00e4chlich erreichten Personen zul\u00e4sst. Wird daher die <strong>Druckauflage als allein ma\u00dfgebendes Kriterium f\u00fcr die Spitzenstellung<\/strong> dargestellt, liegt darin eine <strong>irref\u00fchrende Gesch\u00e4ftspraktik<\/strong>. Ein Unternehmen, das sich als das <strong>&#8222;gr\u00f6\u00dfte&#8220; <\/strong>bezeichnet, muss in den f\u00fcr den angegebenen Bereich <strong>ma\u00dfgeblichen Belangen einen erheblichen Vorsprung<\/strong> gegen\u00fcber den Mitbewerbern haben und entsprechend leistungsf\u00e4higer sein. Der Vorsprung muss <strong>deutlich und stetig<\/strong> sein.<\/p>\n<p>Die Beklagte warb f\u00fcr ihre Tageszeitung mit einer Spitzenstellung, wobei das daf\u00fcr herangezogene <strong>Kriterium der Auflagenzahl tats\u00e4chlich nur an einem einzigen Tag erreicht<\/strong> wurde, die Auflage <strong>sonst aber deutlich hinter jener der Konkurrenz<\/strong> zur\u00fccklag. Es bestand kein \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hinweg gegebener stetiger Vorsprung.<\/p>\n<p>Wird mit einer Tagesauflage an einem bestimmten Stichtag geworben, muss darauf hinweisen werden, welcher Durchrechnungszeitraum gew\u00e4hlt wurde und dass es sich nicht um einen statistischen Mittelwert handelt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 11.8.2015, 4 Ob 80\/15s Sachverhalt: Die Medieninhaberin der Tageszeitung &#8222;\u00d6sterreich&#8220; (Beklagte) warb in einer Ausgabe damit, dass sie &#8222;mit der heutigen Ausgabe&#8220; ihrer Tageszeitung eine Auflagenzahl von 1,3\u00a0Mio erreicht habe. Die Medieninhaberin der Tageszeitung &#8222;Heute&#8220; (Kl\u00e4gerin) klagte u.a. auf Unterlassung. 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