{"id":1825,"date":"2015-09-26T09:14:30","date_gmt":"2015-09-26T09:14:30","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1825"},"modified":"2015-09-27T15:56:00","modified_gmt":"2015-09-27T15:56:00","slug":"ogh-langlaufunterricht-ohne-schischulbewilligung-ist-unlautere-geschaeftspraktik-rechtsbruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1825","title":{"rendered":"Langlaufunterricht ohne Schischulbewilligung ist unlautere Gesch\u00e4ftspraktik (Rechtsbruch)"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 11.8.2015, 4 Ob 93\/15b<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Beklagte ist Inhaber einer Gewerbeberechtigung f\u00fcr Lebens- und Sozialberatung, eingeschr\u00e4nkt auf <strong>sportwissenschaftliche Beratung<\/strong>, daneben betreibt er das freie Gewerbe einer Event-Agentur und ein Handelsgewerbe. Der Beklagte verf\u00fcgt \u00fcber <strong>keine Schischulbewilligung<\/strong>. Der Beklagte gab dennoch Einheimischen und Touristen gegen Entgelt <strong>Unterricht im Schilanglauf<\/strong>, und zwar in einer f\u00fcr Langlaufschulen ganz typischen Weise. Daf\u00fcr wurde der Beklagte bereits mit Straferkenntnis rechtskr\u00e4ftig wegen einer Verwaltungs\u00fcbertretung bestraft. Von der Tiroler Wirtschaftskammer erhielt der Beklagte die Auskunft, dass er zwar Training, nicht aber Langlaufunterricht durchf\u00fchren d\u00fcrfe.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Tiroler Schischulverband klagte schlie\u00dflich\u00a0auf Unterlassung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren statt und verboten dem Beklagten, in Tirol ohne Bewilligung nach \u00a7\u00a05 TirSSG selbstst\u00e4ndigen erwerbsm\u00e4\u00dfigen Unterricht im Schilaufen, insbesondere Langlaufen (Betrieb einer Spartenschischule), zu erteilen oder diese T\u00e4tigkeiten anzubieten.<\/p>\n<p>Der OGH wies die ao. Revision des Beklagten zur\u00fcck. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist ein <strong>Versto\u00df gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm als unlautere Gesch\u00e4ftspraktik<\/strong> oder als sonstige unlautere Handlung im Sinne von \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG zu werten, wenn die<strong> Norm nicht auch mit guten Gr\u00fcnden in einer anderen Weise ausgelegt<\/strong> werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht.\u00a0Die Frage, ob die der beanstandeten Verhaltensweise des Beklagten zugrunde liegende Auslegung gesetzlicher Bestimmungen als mit guten Gr\u00fcnden vertretbar beurteilt werden kann, ist nach den Umst\u00e4nden des konkreten Einzelfalls zu beurteilen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Unstrittig ist, dass der Beklagte nicht \u00fcber eine Schilschulbewilligung nach \u00a7\u00a05 Abs\u00a01 TirSSG verf\u00fcgt. Die vom Beklagten vertretene Auffassung, er \u00fcberschreite den von seiner Gewerbeberechtigung f\u00fcr die Lebens- und Sozialberatung gesteckten Rahmen nicht, ist im Hinblick auf die ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten des Beklagten unzutreffend. Die T\u00e4tigkeiten beschr\u00e4nken sich\u00a0nicht blo\u00df auf Training, sondern der Beklagten gibt Langlaufunterricht in verschiedenen Techniken sowohl f\u00fcr Einheimische als auch f\u00fcr Touristen in einer f\u00fcr Langlaufschulen typischen Weise. Gegen die Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Beklagten, er f\u00fchre lediglich Trainings im Rahmen der ihm erteilten Gewerbeberechtigung durch, spricht insbesondere der Umstand, dass \u00fcber den Beklagten mit <strong>rechtskr\u00e4ftigem Straferkenntnis wegen einer Verwaltungs\u00fcbertretung<\/strong> nach dem Tiroler Schischulgesetz eine Verwaltungsstrafe verh\u00e4ngt wurde.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der <strong>Verfassungsgerichtshof<\/strong> hat sich bereits mit den Schischulgesetzen der L\u00e4nder, insbesondere dem Schischulvorbehalt, besch\u00e4ftigt und gegen deren Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit vorgetragene Bedenken nicht geteilt. Er nahm dabei insbesondere auf die<strong> Gefahren des Schilaufs<\/strong> Bezug, welche es rechtfertigen, diese T\u00e4tigkeit den Regelungen f\u00fcr den Schiunterricht und damit dem Schischulgesetz zu unterwerfen. Er bejahte ausdr\u00fccklich ein <strong>\u00f6ffentliches Interesse an gesetzlichen Regelungen<\/strong>, die geeignet sind, mit der Abhaltung des Schiunterrichts und der Aus\u00fcbung des Schisports verbundene Gef\u00e4hrdungen und Gefahren hintanzuhalten.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der OGH hatte auch <strong>keine unionsrechtlichen Bedenken<\/strong>: Ein die Beschr\u00e4nkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigendes Allgemeininteresse ist im Hinblick auf das \u00f6ffentliche Interesse an der Sicherheit beim Schifahren jedenfalls gerechtfertigt. Die mit der Bewilligungspflicht verbundene <strong>Beschr\u00e4nkung der Dienstleistungsfreiheit<\/strong> ist zur Erreichung des angestrebten Ziels der <strong>Vermeidung von Gefahren beim Schilaufen<\/strong> (alpin oder nordisch) geeignet und nicht \u00fcber dieses Ziel hinausschie\u00dfend, weshalb die mit der Bewilligungspflicht verbundene Beschr\u00e4nkung der Dienstleistungsfreiheit auch unionsrechtlich als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig anzusehen und daher zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 11.8.2015, 4 Ob 93\/15b Sachverhalt: Der Beklagte ist Inhaber einer Gewerbeberechtigung f\u00fcr Lebens- und Sozialberatung, eingeschr\u00e4nkt auf sportwissenschaftliche Beratung, daneben betreibt er das freie Gewerbe einer Event-Agentur und ein Handelsgewerbe. Der Beklagte verf\u00fcgt \u00fcber keine Schischulbewilligung. 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