{"id":1817,"date":"2015-09-24T16:28:19","date_gmt":"2015-09-24T16:28:19","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1817"},"modified":"2015-09-27T15:56:46","modified_gmt":"2015-09-27T15:56:46","slug":"bgh-schadensersatz-wegen-einer-vorzeitig-abgebrochenen-ebay-aktion-unserioeser-bieter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1817","title":{"rendered":"BGH: Schadensersatz wegen einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Aktion (unseri\u00f6ser Bieter?)"},"content":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 23. September 2015 &#8211; VIII ZR 284\/14<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat gestern eine Entscheidung dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Anbieter das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay streichen darf, ohne sich diesem gegen\u00fcber schadenersatzpflichtig zu machen.<\/p>\n<p>Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay einen Jugendstil-Gussheizk\u00f6rper zu einem Startpreis von 1 \u20ac an. In den zu dieser Zeit ma\u00dfgeblichen Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen von eBay hei\u00dft es auszugsweise: &#8222;\u00a7 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, d\u00fcrfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zur\u00fcckziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind.&#8220; Der Beklagte beendete drei Tage nach Beginn der Auktion diese unter Streichung aller Angebote vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kl\u00e4ger mit einem Gebot von 112 \u20ac der H\u00f6chstbietende. Der Kl\u00e4ger behauptet, er h\u00e4tte den Heizk\u00f6per zum Verkehrswert von 4.000 \u20ac verkaufen k\u00f6nnen und verlangt mit seiner Klage diesen Betrag abz\u00fcglich der von ihm gebotenen 112 \u20ac (3.888 \u20ac).<\/p>\n<p>Der Beklagte verweigerte die \u00dcbergabe des Heizk\u00f6rpers an den Kl\u00e4ger und begr\u00fcndete dies ihm gegen\u00fcber mit der Behauptung, er habe die Auktion deswegen abbrechen m\u00fcssen, weil der Heizk\u00f6rper nach Auktionsbeginn zerst\u00f6rt worden sei. Sp\u00e4ter hat der Beklagte geltend gemacht, er habe inzwischen erfahren, dass der <strong>Kl\u00e4ger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zur\u00fcckgenommen habe<\/strong>. In Anbetracht dieses Verhaltens sei er zur Streichung des Gebots des Kl\u00e4gers berechtigt gewesen.<\/p>\n<p>Die Klage auf Zahlung von Schadenersatz hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht war der Ansicht, dass wegen der zahlreichen Angebotsr\u00fccknahmen objektive Anhaltspunkte f\u00fcr eine &#8222;Unseri\u00f6sit\u00e4t&#8220; des Kl\u00e4gers best\u00fcnden. Der Beklagte habe deshalb das Angebot des Kl\u00e4gers streichen d\u00fcrfen, so dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei.<\/p>\n<p>Die Revision des K\u00e4ufers hatte jedoch Erfolg: Der BGH entschied, dass das Angebot eines eBay-Anbieters dahin auszulegen ist, dass es (auch) unter dem Vorbehalt steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen K\u00e4ufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das kommt &#8211; neben den in den Auktionsbedingungen ausdr\u00fccklich genannten Beispielen &#8211; auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umst\u00e4nde vorliegen, die einem gesetzlichen Grund f\u00fcr die L\u00f6sung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder R\u00fccktritt) entsprechen.<\/p>\n<p>Derartige Gr\u00fcnde wurden aber nicht festgestellt. Soweit es darauf abstellt, dass der Kl\u00e4ger und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten 370 Kaufgebote zur\u00fcckgenommen h\u00e4tten, mag das ein <strong>Indiz<\/strong> daf\u00fcr sein, dass nicht in allen F\u00e4llen ein berechtigter Grund f\u00fcr die R\u00fccknahme bestand. Die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kl\u00e4ger um einen unseri\u00f6sen K\u00e4ufer handelt, der seinen vertraglichen Pflichten \u2013 also vor allem seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Fall einer erfolgreichen Ersteigerung \u2013 nicht nachkommen w\u00fcrde, ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal der Verk\u00e4ufer bei einer eBay Auktion bei der Lieferung des Kaufgegenstandes nicht vorleistungspflichtig ist, sondern regelm\u00e4\u00dfig entweder gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug bei Abholung der Ware geliefert wird.<\/p>\n<p>Der BGH f\u00fchrte weiters aus, dass ein Grund f\u00fcr das Streichen eines Angebots w\u00e4hrend der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierf\u00fcr auch <strong>urs\u00e4chlich<\/strong> geworden sein muss. Hieran fehlte es aber, weil nach dem Vortrag des Beklagten f\u00fcr die Streichung des Gebots nicht ein Verhalten des Kl\u00e4gers, sondern die (bestrittene) Zerst\u00f6rung der Ware ausschlaggebend gewesen war.<\/p>\n<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.9.2015<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 23. September 2015 &#8211; VIII ZR 284\/14 Der Bundesgerichtshof hat gestern eine Entscheidung dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Anbieter das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay streichen darf, ohne sich diesem gegen\u00fcber schadenersatzpflichtig zu machen. Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay einen Jugendstil-Gussheizk\u00f6rper zu einem Startpreis von 1 \u20ac an. 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