{"id":1813,"date":"2015-09-24T16:16:05","date_gmt":"2015-09-24T16:16:05","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1813"},"modified":"2015-09-27T15:56:42","modified_gmt":"2015-09-27T15:56:42","slug":"wortmarke-vs-dreidimensionale-produktgestaltung-lindt-schokoladenbaer-gewinnt-gegen-haribo-goldbaeren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1813","title":{"rendered":"Wortmarke vs. dreidimensionale Produktgestaltung: Lindt Schokoladenb\u00e4r gewinnt gegen Haribo Goldb\u00e4ren"},"content":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 23. September 2015 &#8211; I ZR 105\/14<\/p>\n<p>Der deutsche BGH hat gestern geurteilt, dass\u00a0der Vertrieb einer in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenfigur in B\u00e4renform durch Lindt weder die Goldb\u00e4ren-Marken von Haribo verletzt noch eine unlautere Nachahmung ihrer Fruchtgummiprodukte darstellt.<\/p>\n<p>Haribo produziert und vertreibt Fruchtgummiprodukte. Zu den von ihr hergestellten Erzeugnissen geh\u00f6ren sogenannte &#8222;Gummib\u00e4rchen&#8220;, die sie mit &#8222;GOLDB\u00c4REN&#8220; bezeichnet.\u00a0Das Unternehmen\u00a0ist Inhaberin der f\u00fcr Zuckerwaren eingetragenen Wortmarken &#8222;Goldb\u00e4ren&#8220;, &#8222;Goldb\u00e4r&#8220; und &#8222;Gold-Teddy&#8220;.<\/p>\n<p>Lindt vertreibt Schokoladenprodukte. Dazu z\u00e4hlen der &#8222;Lindt Goldhase&#8220; sowie seit dem Jahr 2011 eine ebenfalls in Goldfolie verpackte Schokoladenfigur in Form eines sitzenden B\u00e4ren mit roter Halsschleife, die sie selbst als &#8222;Lindt Teddy&#8220; bezeichnen.<\/p>\n<p>Haribo war der Auffassung, die angegriffenen Figuren verletzten ihre Marken und stellten eine unlautere Nachahmung ihrer Gummib\u00e4rchen dar und klagte u.a. auf Unterlassung.<\/p>\n<p>In erster Instanz hatte die Klage Erfolg. Das Oberlandesgericht \u00e4nderte das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil nun im Wesentlichen zur\u00fcckgewiesen. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin wegen Verletzung ihrer Markenrechte nach \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 dMarkenG bestehen nicht. Zwar sind die Marken &#8222;Goldb\u00e4r&#8220; und &#8222;Goldb\u00e4ren&#8220; der Kl\u00e4gerin in Deutschland bekannte Marken, und die sich gegen\u00fcberstehenden Waren der Parteien sind sehr \u00e4hnlich. Jedoch fehlt es f\u00fcr die Annahme einer Verwechslungsgefahr oder einer gedanklichen Verkn\u00fcpfung an einer \u00c4hnlichkeit der Marken der Kl\u00e4gerin mit den angegriffenen Produktgestaltungen der Beklagten.<\/p>\n<p>Stehen sich &#8211; wie im Streitfall &#8211; eine <strong>Wortmarke und eine dreidimensionale Produktgestaltung gegen\u00fcber<\/strong>, so kann die <strong>Zeichen\u00e4hnlichkeit nicht aus einer \u00c4hnlichkeit im Klang oder im Bild der Zeichen, sondern ausschlie\u00dflich aus einer \u00c4hnlichkeit im Bedeutungsgehalt<\/strong> folgen. Zu vergleichen sind ausschlie\u00dflich die Wortmarke und die beanstandete Produktform. In den Zeichenvergleich ist dagegen nicht die Form der Produkte hier der Gummib\u00e4rchen der Kl\u00e4gerin einzubeziehen, f\u00fcr die die Wortmarke benutzt wird. Eine \u00c4hnlichkeit im Sinngehalt setzt voraus, dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und ersch\u00f6pfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierbei sind an die Annahme der Zeichen\u00e4hnlichkeit grunds\u00e4tzlich strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten die Gefahr best\u00fcnde, dass \u00fcber eine Zeichen\u00e4hnlichkeit im Sinngehalt einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktform eine weitgehende Monopolisierung von Warengestaltungen erfolgt, wie sie mit einer Bildmarke oder einer dreidimensionalen Warenformmarke, mit der eine bestimmte Produktform festgelegt sein muss, nicht zu erreichen ist. Nicht ausreichend ist, dass die Wortmarke nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform ist.<\/p>\n<p>Im Streitfall besteht<strong> keine Zeichen\u00e4hnlichkeit im Bedeutungsgehalt<\/strong>. F\u00fcr die Bezeichnung der Lindt-Produkte kommen <strong>nicht nur die Angaben &#8222;Goldb\u00e4ren&#8220; oder &#8222;Goldb\u00e4r&#8220;<\/strong> in Betracht. Ebenso <strong>naheliegend sind andere Bezeichnungen<\/strong> wie etwa &#8222;Teddy&#8220;, &#8222;Schokoladen-B\u00e4r&#8220; oder &#8222;Schokoladen-Teddy&#8220;. Hinsichtlich einer weiteren Bildmarke der Kl\u00e4gerin, die eine stehende B\u00e4renfigur zeigt, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Zeichen\u00e4hnlichkeit mit den in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren der Beklagten. Auf die <strong>Wortmarke &#8222;Gold-Teddy&#8220; kann sich die Kl\u00e4gerin nicht berufen, da die Geltendmachung dieser Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung<\/strong> der Beklagten im Sinne des \u00a7 4 Nr. 10 UWG darstellt. Die Kl\u00e4gerin hat diese Marke<strong> erst nach Kenntnis von der Vertriebsabsicht der Beklagten in das Markenregister<\/strong> eintragen lassen.<\/p>\n<p>Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin bestehen ebenfalls nicht. Es handelt sich bei den angegriffenen Produktformen nicht um Nachahmungen der Produkte, weil eine ausreichende \u00c4hnlichkeit zwischen den Gummib\u00e4rchen der Kl\u00e4gerin und den Schokoladenfiguren der Beklagten nicht vorliegt.<\/p>\n<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom\u00a023.9.2015<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 23. September 2015 &#8211; I ZR 105\/14 Der deutsche BGH hat gestern geurteilt, dass\u00a0der Vertrieb einer in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenfigur in B\u00e4renform durch Lindt weder die Goldb\u00e4ren-Marken von Haribo verletzt noch eine unlautere Nachahmung ihrer Fruchtgummiprodukte darstellt. 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