{"id":1807,"date":"2015-09-20T18:53:27","date_gmt":"2015-09-20T18:53:27","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1807"},"modified":"2015-09-27T15:56:37","modified_gmt":"2015-09-27T15:56:37","slug":"ogh-zur-irrefuehrenden-ankuendigung-von-vorzugspreisen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1807","title":{"rendered":"Irref\u00fchrende Ank\u00fcndigung von &#8222;Vorzugspreisen&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 11.8.2015, 4 Ob 107\/15m<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Beklagte ist Reiseveranstalterin. Sie\u00a0verkauft haupts\u00e4chlich Pauschalreisen und bedient sich Inseraten und Werbebrosch\u00fcren in \u00f6sterreichischen Medien. Sie\u00a0bewarb in den Zeitschriften &#8222;Bergauf&#8220; (Mitgliedermagazin des \u00d6sterreichischen Alpenvereins), &#8222;Auto Touring&#8220; (Clubmagazin des \u00d6ATMC), &#8222;Profil&#8220; und in der Tageszeitung &#8222;Die Presse&#8220; mit beigelegten Werbebrosch\u00fcren verschiedene Urlaubsreisen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die beklagte Partei hob dabei die g\u00fcnstigste Variante der Reise mit einem <strong>&#8222;ab&#8220;-Preis<\/strong> hervor, etwa f\u00fcr eine 8-t\u00e4gige Bildungsreise in der T\u00fcrkei um &#8222;<span class=\"Kursiv\">nur 99\u00a0EUR\u00a0p.P. ab-Preis erh\u00e4ltlich zB im Monat Dezember&#8220;<\/span>. Dieser Preis galt nur f\u00fcr bestimmte Reisetermine. Die f\u00fcr andere Zeitr\u00e4ume anfallenden Saisonzuschl\u00e4ge im Ausma\u00df von 50 bis 150\u00a0EUR pro Person wurden in der Brosch\u00fcre in einer gesonderten Tabelle jeweils extra ausgewiesen, dies ohne Darstellung des rechnerischen Gesamtpreises. Ausdr\u00fccklich wurde auch darauf hingewiesen, dass keine Flughafenzuschl\u00e4ge anfallen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Den Brosch\u00fcren sind pers\u00f6nlich gehaltene Schreiben in der Form von Briefen beigelegt, und zwar mit Anrede, pers\u00f6nlichen W\u00fcnschen und Unterschrift (etwa &#8222;<span class=\"Kursiv\">Sehr geehrte Abonnenten von <\/span>[\u2026] &#8222;, &#8222;<span class=\"Kursiv\">Herzliche Gr\u00fc\u00dfe und einen sch\u00f6nen Urlaub w\u00fcnscht [&#8230;], Leiterin Abo-Service&#8220;<\/span>). In den Briefen wurde darauf hingewiesen, dass es sich um <strong>spezielle Angebote f\u00fcr die jeweiligen Leser<\/strong> handle.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Wettbewerbsschutzverband\u00a01981 sah darin eine unlautere Gesch\u00e4ftspraktik und klagte auf Unterlassung. Die Irref\u00fchrung erfolge dadurch, dass sich die Leser der jeweiligen Zeitungen als besonders wertgesch\u00e4tzte Leser f\u00fchlten, die einen besonderen g\u00fcnstigen Preis erhielten, weil die Pauschalreise nur dem treuen Leser des geliebten Mediums angeboten werde. Sie st\u00fctzte sich auf das UWG und warf der beklagten Partei im Wesentlichen eine irref\u00fchrende Werbung mit Pauschalreisen vor. Au\u00dferdem liege wegen der \u00dcbertretung von Preisauszeichnungsbestimmungen auch ein Rechtsbruch vor, weil ein Endpreis f\u00fcr jene Reisetermine fehle, bei denen ein Saisonzuschlag zu entrichten sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der OGH gab der Revision der klagenden Partei hinsichtlich eines Eventualbegehrens Folge. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>\u00a7\u00a02 Abs\u00a04 UWG (bzw \u00a7\u00a02 Abs\u00a04 Z\u00a01 UWG idF UWG-Novelle\u00a02015) legt fest, dass eine Gesch\u00e4ftspraktik dann als irref\u00fchrend gilt, wenn sie unter Ber\u00fccksichtigung der Beschr\u00e4nkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen nicht enth\u00e4lt, die der Marktteilnehmer ben\u00f6tigt, um eine informierte gesch\u00e4ftliche Entscheidung zu treffen, und die somit geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte. Als wesentliche Informationen im Sinne dieser Norm gelten nach Abs\u00a05 leg cit jedenfalls die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschlie\u00dflich Werbung und Marketing.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\u00a7\u00a02 Abs\u00a06 Z\u00a03 UWG nennt bei einer Aufforderung an Verbraucher zum Kauf auch <span class=\"Unterstrichen\">den<strong> Preis einschlie\u00dflich aller Steuern und Abgaben<\/strong><\/span> oder, wenn dieser vern\u00fcnftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die <strong>Art seiner Berechnung<\/strong> als wesentliche Information im Sinne des Abs\u00a04, sofern sich diese Informationen nicht unmittelbar aus den Umst\u00e4nden ergeben.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die beklagte Partei hat durch die konkrete Anf\u00fchrung eines bestimmten Preises (&#8222;ab&#8220;-Preis) f\u00fcr die beworbene Pauschalreise, der bei Inanspruchnahme des daf\u00fcr angegebenen Zeitraums auch tats\u00e4chlich entrichtet werden muss, <span class=\"Unterstrichen\">und<\/span> die weitere Angabe der f\u00fcr andere Zeitr\u00e4ume jeweils zus\u00e4tzlich zu zahlenden Saisonzuschl\u00e4ge <strong>nicht<\/strong> gegen \u00a7\u00a02 Abs\u00a04 iVm \u00a7\u00a02 Abs\u00a06 Z\u00a03 UWG versto\u00dfen. Aus diesen Bestimmungen ist keine Pflicht f\u00fcr den Unternehmer abzuleiten, die von ihm deutlich und ziffernm\u00e4\u00dfig ausgewiesenen Zuschl\u00e4ge mit einem angef\u00fchrten &#8222;ab&#8220;-Preis zusammenzurechnen und die jeweiligen Summen gesondert auszuweisen, damit der zu entrichtende Preis auch f\u00fcr alle m\u00f6glichen Varianten der Pauschalreise angef\u00fchrt wird, die der Verbraucher beliebig ausw\u00e4hlen kann.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der EuGH hat bereits klargestellt, dass der (dem \u00a7\u00a02 Abs\u00a06 Z\u00a03 UWG entsprechende) Art\u00a07 Abs\u00a04 lit\u00a0c RL-UGP nicht dahin auszulegen ist, dass es bereits <span class=\"Kursiv\">per se<\/span> als irref\u00fchrende Unterlassung angesehen werden kann, wenn in einer Aufforderung zum Kauf nur ein &#8222;ab&#8220;-Preis angegeben wird. Vielmehr ist im <strong>Einzelfall<\/strong> darauf abzustellen, ob die Angabe eines &#8222;ab&#8220;-Preises gen\u00fcgt, damit die in dieser Bestimmung festgelegten Erfordernisse bez\u00fcglich der Nennung des Preises erf\u00fcllt sind. Es muss insbesondere gepr\u00fcft werden, ob die Auslassung der Einzelheiten der Berechnung des Endpreises den Verbraucher nicht daran hindert, eine informierte gesch\u00e4ftliche Entscheidung zu treffen, und ihn folglich nicht zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung veranlasst, die er sonst nicht getroffen h\u00e4tte. Dabei sind au\u00dferdem die Beschr\u00e4nkungen des verwendeten Kommunikationsmediums, die Beschaffenheit und die Merkmale des Produkts sowie die \u00fcbrigen Ma\u00dfnahmen zu ber\u00fccksichtigen, die der Unternehmer tats\u00e4chlich getroffen hat, um die Informationen dem Verbraucher zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die\u00a0angef\u00fchrte Rechtsprechung bezieht sich dabei auf Konstellationen, in denen nur mit &#8222;ab&#8220;-Preisen geworben wird. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Wenngleich die beklagte Partei mit &#8222;ab&#8220;-Preisen blickfangartig geworben hat, legte sie gleichzeitig s\u00e4mtliche Komponenten offen, aus denen sich der endg\u00fcltige Preis f\u00fcr alle (vom Kunden frei w\u00e4hlbaren) weiteren Varianten der Pauschalreise errechnet. Indem die beklagte Partei den billigsten Gesamtpreis und allf\u00e4llige (aber nicht zwingend) anfallende Saisonzuschl\u00e4ge gesondert ausgewiesen, es aber unterlassen hat, auch das rechnerische Ergebnis dieser einfachen Addition anzuf\u00fchren, enthielt sie einem potentiellen Kunden keine wesentlichen Informationen vor. Unter Ber\u00fccksichtigung der Beurteilungskriterien des EuGH verst\u00f6\u00dft die Werbung der beklagten Partei im Zusammenhang mit den gesondert ausgewiesenen Saisonzuschl\u00e4gen somit nicht gegen \u00a7\u00a02 Abs\u00a06 Z\u00a03 UWG. Der OGH sah auch keinen Versto\u00df gegen die Pauschalreise-RL oder das Preisauszeichnungsgesetz.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Hingegen sah der OGH die Revision bez\u00fcglich eines Eventualbegehrens als berechtigt an, weil der beklagten Partei <strong>wegen der suggerierten angeblichen Exklusivit\u00e4t der Vorzugspreise eine irref\u00fchrende Gesch\u00e4ftspraktik<\/strong> nach \u00a7\u00a02 Abs\u00a01 Z\u00a04 UWG vorzuwerfen ist:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die beklagte Partei richtete sich in ihrer Werbung mit pers\u00f6nlich gehaltenen Schreiben gezielt an die jeweiligen &#8222;treuen Leser&#8220; (bzw Abonnenten) der Zeitschrift bzw Zeitung. Sie wies diesen gegen\u00fcber mehrfach auf die &#8222;Einladung&#8220; zu einem &#8222;Vorzugspreis&#8220; hin und vermittelte deutlich, dass der Preis als &#8222;besonderes Dankesch\u00f6n&#8220; speziell f\u00fcr die Leser gelte. Ein durchschnittlich informierter und verst\u00e4ndiger Interessent f\u00fcr Pauschalreisen bzw ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise wird die strittigen Aussagen dahin verstehen, dass der beworbene Vorzugspreis nur exklusiv f\u00fcr den konkret angesprochenen und bestimmbaren Adressatenkreis (zB Abonnenten des &#8222;Profil&#8220;) gilt. Die\u00a0beklagte Partei <strong>warb aber geradezu fl\u00e4chendeckend mit &#8222;Vorzugspreisen&#8220;<\/strong> auch gegen\u00fcber Lesern von anderen Zeitschriften oder Zeitungen. Es handelte sich jedoch tats\u00e4chlich um <strong>keine Vorzugspreise<\/strong>.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der OGH bejahte die <strong>Relevanz der Irref\u00fchrungseignung<\/strong>, weil die Adressaten den beworbenen Vorzugspreis als etwas Besonderes, als speziellen Vorteil verstehen werden, der nur ihnen als Leser oder Abonnenten der Zeitung zur Verf\u00fcgung steht. Somit ist der Tatbestand des \u00a7\u00a02 Abs\u00a01 Z\u00a04 UWG wegen irref\u00fchrende Angaben \u00fcber das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils f\u00fcr Leser und Abonnenten bestimmter Printmedien erf\u00fcllt und die Klage insoweit berechtigt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 11.8.2015, 4 Ob 107\/15m Sachverhalt: Die Beklagte ist Reiseveranstalterin. Sie\u00a0verkauft haupts\u00e4chlich Pauschalreisen und bedient sich Inseraten und Werbebrosch\u00fcren in \u00f6sterreichischen Medien. Sie\u00a0bewarb in den Zeitschriften &#8222;Bergauf&#8220; (Mitgliedermagazin des \u00d6sterreichischen Alpenvereins), &#8222;Auto Touring&#8220; (Clubmagazin des \u00d6ATMC), &#8222;Profil&#8220; und in der Tageszeitung &#8222;Die Presse&#8220; mit beigelegten Werbebrosch\u00fcren verschiedene Urlaubsreisen. 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