{"id":1802,"date":"2015-09-20T15:05:02","date_gmt":"2015-09-20T15:05:02","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1802"},"modified":"2015-09-27T15:56:58","modified_gmt":"2015-09-27T15:56:58","slug":"ogh-zermahlene-pflanzen-und-kraeuter-sind-nahrungsergaenzungsmittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1802","title":{"rendered":"(Zermahlene) Pflanzen und Kr\u00e4uter sind Nahrungserg\u00e4nzungsmittel"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 11.8.2015, 4 Ob 34\/15a<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte bot auf ihrer Homepage unter anderem Vitalpilze zum Verkauf an. Bei dem von der Kl\u00e4gerin, der \u00d6sterreichischen Apothekerkammer,\u00a0veranlassten Testkauf von <span class=\"Kursiv\">Agaricus Pulver Kapseln<\/span> und <span class=\"Kursiv\">Coriolus Pulver Kapseln, <\/span>enthielten die jeweiligen Beh\u00e4ltnisse<strong> keinen Hinweis<\/strong> darauf, dass es sich hierbei um <strong>Nahrungserg\u00e4nzungsmittel<\/strong> handelt. Ebenso fehlte ein Hinweis darauf, dass diese Kapseln <strong>nicht als Ersatz f\u00fcr eine abwechslungsreiche Ern\u00e4hrung<\/strong> verwendet werden d\u00fcrfen und die <strong>empfohlene Tagesdosis nicht zu \u00fcberschreiten<\/strong> ist.<\/p>\n<p>Die Apothekerkammer klagte auf Unterlassung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren Folge. Der OGH gab der Revision der Beklagten nicht Folge. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Nahrungserg\u00e4nzungsmittel sind nach Art\u00a02 lit\u00a0a der Richtlinie\u00a02002\/46\/EG <em><span class=\"Kursiv\">Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ern\u00e4hrung zu erg\u00e4nzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von N\u00e4hrstoffen oder sonstigen Stoffen mit ern\u00e4hrungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden, d.\u00a0h. in Form von z.\u00a0B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen \u00e4hnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Fl\u00fcssigampullen, Flaschen mit Tropfeins\u00e4tzen und \u00e4hnlichen Darreichungsformen von Fl\u00fcssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen<\/span><\/em>. N\u00e4hrstoffe sind nach lit\u00a0b Vitamine und Mineralstoffe.<\/p>\n<p>Art\u00a04 Abs\u00a01 der Richtlinie bestimmt, dass <em><span class=\"Kursiv\">im Falle von Vitaminen und Mineralstoffen [&#8230;] nur die in Anhang\u00a0I aufgef\u00fchrten Vitamine und Mineralstoffe in den in Anhang\u00a0II aufgef\u00fchrten Formen f\u00fcr die Herstellung von Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln verwendet werden<\/span> <\/em>d\u00fcrfen. Nahrungserg\u00e4nzungsmittel k\u00f6nnen nun aber nach Art\u00a02 lit\u00a0a der Richtlinie aus <em><span class=\"Kursiv\">N\u00e4hrstoffen<\/span> <\/em>(= Vitamine und Mineralstoffe), aber auch aus<em> <span class=\"Kursiv\">sonstigen Stoffen<\/span> <\/em>bestehen. Art\u00a04 nimmt demnach nach seinem klaren Wortlaut nur auf den <span class=\"Unterstrichen\">ersten Fall<\/span> Bezug, ohne den Anwendungsbereich der Richtlinie sonst zu beschr\u00e4nken. Art\u00a06 der Richtlinie, der die Kennzeichnungspflicht bestimmt, spricht allgemein von <span class=\"Kursiv\">Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln<\/span>, worunter nach der Legaldefinition auch Zubereitungen <span class=\"Kursiv\">sonstiger Stoffe<\/span> fallen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dem Argument der Beklagten, wonach das gegenst\u00e4ndliche Pulver kein Nahrungserg\u00e4nzungsmittel sei, weil nur getrocknete Pilze zermahlen w\u00fcrden, sohin kein Konzentrat vorliege, hielt der OGH entgegen, dass <strong>unter den Begriff <span class=\"Kursiv\">sonstige Stoffe<\/span> <span class=\"Kursiv\">mit physiologischer Wirkung<\/span> auch (zermahlene) Pflanzen und Kr\u00e4uter fallen<\/strong>, soweit ihre Beisetzung darauf abzielt, die allgemeine Ern\u00e4hrung zu erg\u00e4nzen und eine konzentrierte Zufuhr dieser Stoffe zu bewirken.<\/p>\n<p>Zusammenfassend hielt der OGH fest, dass die von der Beklagten vertriebenen Vitalpilze-Kapseln als <strong>Nahrungserg\u00e4nzungsmittel<\/strong> iSv \u00a7\u00a03 Z\u00a04 LMSVG bzw Art\u00a02 lit\u00a0a der Richtlinie\u00a02002\/46\/EG zu qualifizieren sind und die Beklagte bei deren Vertrieb daher gegen \u00a7\u00a03 Abs\u00a02 NEMV versto\u00dfen hat.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist ein Versto\u00df gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinne zuzuordnende generelle Norm als <strong>unlautere Gesch\u00e4ftspraktik<\/strong> oder als sonstige unlautere Handlung iSv \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gr\u00fcnden in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus dem Wortlaut des \u00a7\u00a03 Z\u00a04 LMSVG (\u2026 <span class=\"Kursiv\">die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von N\u00e4hrstoffen oder sonstigen Stoffen mit ern\u00e4hrungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen<\/span> \u2026), dass die von der Beklagten vertriebenen Vitalpilz-Produkte unter den Begriff der <span class=\"Kursiv\">Nahrungserg\u00e4nzungsmittel<\/span> fallen und somit der entsprechenden Kennzeichnungspflicht nach der NEMV unterliegen. Die Beklagte kann sich daher nicht auf die Vertretbarkeit ihrer Rechtsansicht berufen. Die auf das Kriterium der Vertretbarkeit abstellende Rechtsprechung deckt nicht den Versuch, einen offenkundigen Gesetzesversto\u00df nachtr\u00e4glich mit spitzfindigen Argumenten zu rechtfertigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 11.8.2015, 4 Ob 34\/15a Sachverhalt: Die Beklagte bot auf ihrer Homepage unter anderem Vitalpilze zum Verkauf an. Bei dem von der Kl\u00e4gerin, der \u00d6sterreichischen Apothekerkammer,\u00a0veranlassten Testkauf von Agaricus Pulver Kapseln und Coriolus Pulver Kapseln, enthielten die jeweiligen Beh\u00e4ltnisse keinen Hinweis darauf, dass es sich hierbei um Nahrungserg\u00e4nzungsmittel handelt. Ebenso fehlte ein Hinweis darauf, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[14,4],"tags":[236,1078,1077,1079,277,1076],"class_list":["post-1802","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-lebensmittelrecht","category-uwg-werberecht","tag-lebensmittelrecht-2","tag-lmsvg","tag-nahrungsergaezungsmittel","tag-nemv","tag-ogh","tag-richtlinie-200246eg"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1802","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1802"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1802\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1833,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1802\/revisions\/1833"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1802"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1802"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1802"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}