{"id":1798,"date":"2015-09-20T10:27:02","date_gmt":"2015-09-20T10:27:02","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1798"},"modified":"2015-09-27T15:57:06","modified_gmt":"2015-09-27T15:57:06","slug":"eugh-zu-kit-kat-schokoriegeln-form-nicht-als-dreidimensionale-marke-schutzfaehig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1798","title":{"rendered":"EuGH zu &#8222;Kit Kat&#8220;-Schokoriegeln: Form nicht als dreidimensionale Marke schutzf\u00e4hig"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 16.9.2015, Rechtssache C\u2011215\/14<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Lebensmittelkonzern Nestl\u00e9 meldete im Vereinigten K\u00f6nigreich ein <strong>dreidimensionales Zeichen in Form eines vierfach gerippten, mit Schokolade \u00fcberzogenen Waffelriegels als Marke<\/strong> an. Folgende Abbildung wurde f\u00fcr Waren in Klasse 30: &#8222;Schokolade; Schokoladenbonbons; Schokoladenerzeugnisse; Konfekt; Pr\u00e4parate auf Schokoladenbasis; Backwaren; Geb\u00e4ck; Biskuits; schokolierte Kekse; Kekswaffeln mit Schokoladen\u00fcberzug; Kuchen; Pl\u00e4tzchen; Oblaten&#8220; angemeldet:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2015\/09\/kitkat2.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-1799\" src=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2015\/09\/kitkat2.png\" alt=\"kitkat2\" width=\"293\" height=\"159\" \/><br \/>\n<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Anmeldung wurde vom Markenamt des Vereinigten K\u00f6nigreichs angenommen und f\u00fcr Widerspruchszwecke ver\u00f6ffentlicht. Das Markenamt ging davon aus, dass die Marke zwar keine origin\u00e4re Unterscheidungskraft habe, doch habe der Antragsteller nachgewiesen, dass sie aufgrund ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. S\u00fc\u00dfwarenhersteller Cadbury erhob schlie\u00dflich Widerspruch gegen die Eintragung.<\/p>\n<p>Der Pr\u00fcfer des Markenamts des Vereinigten K\u00f6nigreichs fest, dass die fragliche Marke <strong>keine origin\u00e4re Unterscheidungskraft<\/strong> habe und <strong>auch nicht infolge ihrer Benutzung<\/strong> Unterscheidungskraft erworben habe. Der Pr\u00fcfer war der Auffassung, dass es sich bei dem erstgenannten Merkmal um eine Form handele, die <strong>durch die Art der Waren selbst bedingt<\/strong> sei und daher nicht eingetragen werden k\u00f6nne, au\u00dfer in Bezug auf \u201eKuchen\u201c und \u201eGeb\u00e4ck\u201c, bei denen die Form der Marke erheblich von den Regeln der Branche abweiche. Da die beiden anderen Merkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien, wies er den Eintragungsantrag im \u00dcbrigen zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Nestl\u00e9\u00a0erhob Rechtsmittel und die Rechtssache landete schlie\u00dflich vor dem EuGH.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH erinnerte Eingangs daran, dass die verschiedenen in Art.\u00a03 der Richtlinie 2008\/95 aufgez\u00e4hlten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen sind, das ihnen jeweils zugrunde liegt. Die Ratio dieser Eintragungshindernisse besteht darin, zu verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol f\u00fcr technische L\u00f6sungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einr\u00e4umt, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann. Es gilt n\u00e4mlich zu verhindern, dass das ausschlie\u00dfliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, dazu dienen kann, andere Rechte, f\u00fcr die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen.<\/p>\n<p>Art.\u00a03 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e der Richtlinie 2008\/95 ist daher dahin auszulegen, dass er der Eintragung eines aus der Form der Ware bestehenden Zeichens als Marke <strong>entgegensteht<\/strong>, wenn diese Form <strong>drei wesentliche Merkmale aufweist, von denen eines durch die Art der Ware selbst bedingt ist und die beiden anderen zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind<\/strong>; dabei muss jedoch zumindest eines der in dieser Bestimmung genannten Eintragungshindernisse auf die fragliche Form voll anwendbar sein.<\/p>\n<p>Art.\u00a03 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e Ziff.\u00a0ii der Richtlinie 2008\/95, wonach Zeichen, die ausschlie\u00dflich aus der zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Form der Ware bestehen, von der Eintragung ausgeschlossen werden k\u00f6nnen, ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung die Funktionsweise der fraglichen Ware erfasst und nicht auf ihre Herstellungsweise anwendbar ist.<\/p>\n<p>Betreffend die <strong>erworbene Unterscheidungskraft<\/strong> erkannte der EuGH zwar an, dass sich eine solche Identifizierung und damit der Erwerb von Unterscheidungskraft sowohl aus der Benutzung eines Elements einer eingetragenen Marke als deren Bestandteil als auch aus der Benutzung einer anderen Marke in Verbindung mit einer eingetragenen Marke ergeben k\u00f6nnen. Er hat jedoch klargestellt, dass es in beiden F\u00e4llen <strong>erforderlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise allein die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung tats\u00e4chlich als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen<\/strong>. Mithin besteht unabh\u00e4ngig davon, ob die Benutzung ein Zeichen als Teil einer eingetragenen Marke oder in Verbindung mit dieser betrifft, die wesentliche Voraussetzung darin, dass das Zeichen, dessen Eintragung als Marke beantragt wird, infolge dieser Benutzung die Waren, auf die es sich bezieht, bei den beteiligten Verkehrskreisen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen kann. Daraus ist abzuleiten, dass die angemeldete Marke zwar als Teil einer eingetragenen Marke oder in Verbindung mit einer solchen Marke Gegenstand einer Benutzung gewesen sein kann, der <strong>Anmelder aber f\u00fcr die Eintragung der Marke selbst gleichwohl nachweisen muss, dass allein diese Marke und keine anderen etwa vorhandenen Marken auf die Herkunft der Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend hinweist<\/strong>.<\/p>\n<p>Um die Eintragung einer Marke zu erreichen, die, sei es als Teil einer anderen eingetragenen Marke oder in Verbindung mit dieser, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne von Art.\u00a03 Abs.\u00a03 der Richtlinie 2008\/95 erworben hat, muss der Anmelder demnach nachweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise allein die mit dieser Marke \u2013 und nicht die mit anderen etwa vorhandenen Marken \u2013 gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 16.9.2015, Rechtssache C\u2011215\/14 Sachverhalt: Der Lebensmittelkonzern Nestl\u00e9 meldete im Vereinigten K\u00f6nigreich ein dreidimensionales Zeichen in Form eines vierfach gerippten, mit Schokolade \u00fcberzogenen Waffelriegels als Marke an. Folgende Abbildung wurde f\u00fcr Waren in Klasse 30: &#8222;Schokolade; Schokoladenbonbons; Schokoladenerzeugnisse; Konfekt; Pr\u00e4parate auf Schokoladenbasis; Backwaren; Geb\u00e4ck; Biskuits; schokolierte Kekse; Kekswaffeln mit Schokoladen\u00fcberzug; Kuchen; Pl\u00e4tzchen; Oblaten&#8220; angemeldet: [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[8,5],"tags":[1054,134,1074,1075,842],"class_list":["post-1798","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eu-rechtsprechung","category-markenrecht","tag-dreidimensionale-marke","tag-eugh","tag-kit-kat","tag-nestle","tag-richtlinie-200895"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1798","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1798"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1798\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1801,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1798\/revisions\/1801"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1798"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1798"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1798"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}