{"id":1791,"date":"2015-09-05T16:15:20","date_gmt":"2015-09-05T16:15:20","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1791"},"modified":"2015-09-27T15:57:21","modified_gmt":"2015-09-27T15:57:21","slug":"eugh-zum-erforderlichen-bekanntheitsgrad-von-gemeinschaftsmarken-in-der-eu-bei-widerspruechen-gegen-nationale-marken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1791","title":{"rendered":"EuGH zum erforderlichen Bekanntheitsgrad von Gemeinschaftsmarken in der EU bei Widerspr\u00fcchen gegen nationale Marken"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 3.9.2015, Rechtssache C-125\/14<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Unilever ist Inhaberin der Gemeinschafts- und internationalen Wortmarke <strong>&#8222;IMPULSE&#8220;.<\/strong> Das ungarische Unternehmen Iron &amp; Smith meldete eine nationale Wort-Bild-Marke &#8222;<strong>BE IMPULSIVE<\/strong>&#8220; an. Unilever erhob gegen diese Markenanmeldung <strong>Widerspruch.<\/strong><\/p>\n<p>Das ungarische Patentamt stellte hinsichtlich der Gemeinschaftsmarke fest, dass die Bekanntheit der Gemeinschaftsmarke in einem wesentlichen Teil der Union erwiesen sei, da Unilever die mit der in Rede stehenden Marke gekennzeichneten Erzeugnisse im Gebiet des Vereinigten K\u00f6nigreichs und Italiens in gro\u00dfen Mengen verkauft und bekannt gemacht habe. Somit bestehe die Gefahr, dass die Benutzung der angemeldeten Marke ohne rechtfertigenden Grund erm\u00f6gliche, die Unterscheidungskraft oder die Wertsch\u00e4tzung der Gemeinschaftsmarke in unlauterer Weise auszunutzen. Die neu angemeldete Marke k\u00f6nne n\u00e4mlich den durchschnittlich informierten Verbrauchern die Marke von Unilever in Erinnerung rufen. Dem Widerspruch wurde daher stattgegeben und die Markenanmeldung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Iron &amp; Smith erhob daraufhin Klage auf Ab\u00e4nderung der Entscheidung. Das zust\u00e4ndige Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die MarkenRL und die GemeinschaftsmarkenVO keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr enthielten, von welchem relevanten geografischen Gebiet innerhalb der Union f\u00fcr die Feststellung der Bekanntheit der Gemeinschaftsmarke auszugehen sei. Im \u00dcbrigen stelle sich die Frage, ob, selbst bei Vorliegen einer solchen Bekanntheit, davon auszugehen sei, dass, wenn eine solche Marke in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht bekannt sei, die Benutzung der j\u00fcngeren Marke ohne rechtfertigenden Grund nicht erm\u00f6gliche, die Unterscheidungskraft oder die Wertsch\u00e4tzung der \u00e4lteren Gemeinschaftsmarke in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Dem EuGH wurde (zusammengefasst) die Frage vorgelegt, <strong>welche Voraussetzungen<\/strong> unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens gegeben sein m\u00fcssen,<strong> damit eine Gemeinschaftsmarke<\/strong> gem\u00e4\u00df Art.\u00a04 Abs.\u00a03 der Richtlinie 2008\/95 als <strong>in der Union bekannt<\/strong> angesehen werden kann.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH fasste zun\u00e4chst aus seiner bisherigen Rsp zusammen, dass das nationale Gericht bei Pr\u00fcfung dieser Voraussetzung alle relevanten Umst\u00e4nde des Falles zu ber\u00fccksichtigen hat, also insbesondere den <strong>Marktanteil<\/strong> der Marke, die <strong>Intensit\u00e4t,<\/strong> die<strong> geografische Ausdehnung<\/strong> und die <strong>Dauer ihrer Benutzung<\/strong> sowie den <strong>Umfang der Investitionen<\/strong>, die das Unternehmen zu ihrer F\u00f6rderung get\u00e4tigt hat. In territorialer Hinsicht ist die Voraussetzung der Bekanntheit als erf\u00fcllt anzusehen, wenn die Gemeinschaftsmarke in einem <strong>wesentlichen Teil des Unionsgebiets<\/strong> bekannt ist, wobei dieser Teil <strong>gegebenenfalls u.a. dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats<\/strong> entsprechen kann. Sofern die Bekanntheit einer \u00e4lteren Gemeinschaftsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets erwiesen ist, das gegebenenfalls dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats entsprechen kann, ist daher davon auszugehen, dass diese Marke im Sinne von Art.\u00a04 Abs.\u00a03 der Richtlinie 2008\/95 &#8222;in der [Union] bekannt&#8220; ist, und es kann <strong>vom Inhaber dieser Marke nicht verlangt werden, dass er diese Bekanntheit in dem Mitgliedstaat nachweist, in dem die Anmeldung der j\u00fcngeren nationalen Marke erfolgt ist<\/strong>, gegen die Widerspruch erhoben wurde.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wies der EuGH darauf hin, dass es <strong>unm\u00f6glich ist, im Vorhinein abstrakt festzulegen, auf welche Gebietsgr\u00f6\u00dfe<\/strong> bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob die Gemeinschaftsmarke ernsthaft benutzt wird, abzustellen ist.<\/p>\n<p>Art.\u00a04 Abs.\u00a03 der RL 2008\/95 ist dahin auszulegen, dass, sofern die Bekanntheit einer \u00e4lteren Gemeinschaftsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets erwiesen ist, das gegebenenfalls mit dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats zusammenfallen kann, der nicht notwendigerweise der sein muss, in dem eine Anmeldung der j\u00fcngeren nationalen Marke erfolgt ist, davon auszugehen ist, dass diese Marke in der Union bekannt ist. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien betreffend die ernsthafte Benutzung der Gemeinschaftsmarke sind als solche f\u00fcr den Nachweis des Vorliegens einer &#8222;Bekanntheit\u201c&#8220; im Sinne von Art.\u00a04 Abs.\u00a03 dieser RL nicht ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p><strong>Der Inhaber einer \u00e4lteren Gemeinschaftsmarke kann auch in Mitgliedsstaaten in denen seine Marke nicht bekannt ist Schutz genie\u00dfen<\/strong>,\u00a0sofern diese bereits in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets Bekanntheit erlangt hat, wenn sich herausstellt, dass ein wirtschaftlich nicht unerheblicher Teil dieser Verkehrskreise diese Marke kennt, sie mit der j\u00fcngeren nationalen Marke gedanklich verbindet und unter Ber\u00fccksichtigung aller relevanten Umst\u00e4nde des konkreten Falles entweder eine tats\u00e4chliche und gegenw\u00e4rtige Beeintr\u00e4chtigung der Gemeinschaftsmarke im Sinne dieser Bestimmung vorliegt oder, wenn es daran fehlt, die ernsthafte Gefahr einer solchen k\u00fcnftigen Beeintr\u00e4chtigung besteht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 3.9.2015, Rechtssache C-125\/14 Sachverhalt: Unilever ist Inhaberin der Gemeinschafts- und internationalen Wortmarke &#8222;IMPULSE&#8220;. 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