{"id":1768,"date":"2015-06-07T16:49:01","date_gmt":"2015-06-07T16:49:01","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1768"},"modified":"2015-06-07T16:50:07","modified_gmt":"2015-06-07T16:50:07","slug":"eugh-etikettierung-eines-lebensmittels-darf-nicht-vorhandensein-einer-nicht-vorhandenen-zutat-erwecken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1768","title":{"rendered":"EuGH: Etikettierung eines Lebensmittels darf nicht Eindruck des Vorhandenseins einer nicht vorhandenen Zutat erwecken"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 4.6.2015, Rechtssache C\u2011195\/14<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Das deutsche Unternehmen <strong>Teekanne<\/strong> GmbH &amp; Co. KG vertreibt einen Fr\u00fcchtetee unter der Bezeichnung &#8222;Felix Himbeer-Vanille Abenteuer&#8220;. Die Verpackung weist eine Reihe von Elementen verschiedener Gr\u00f6\u00dfe, Farbe und Schriftart, u.\u00a0a. <strong>Abbildungen von Himbeeren und Vanillebl\u00fcten<\/strong> auf. Ebenso die Angaben &#8222;Fr\u00fcchtetee mit nat\u00fcrlichen Aromen&#8220; und &#8222;Fr\u00fcchteteemischung mit nat\u00fcrlichen Aromen \u2013 Himbeer-Vanille-Geschmack&#8220; sowie die Angabe &#8222;nur nat\u00fcrliche Zutaten&#8220;. Der Tee enth\u00e4lt jedoch tats\u00e4chlich <strong>keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere<\/strong>, sondern lediglich &#8222;nat\u00fcrliches Aroma mit Vanillegeschmack&#8220; [&#8230;] &#8222;nat\u00fcrliches Aroma mit Himbeergeschmack&#8220;, etc.<\/p>\n<p>Der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb\u00e4nde sah darin eine Irref\u00fchrung der Verbraucher und klagte auf Unterlassung. Der deutsche BGH legte dem EuGH schlie\u00dflich (zusammengefasst) die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Etikettierung des Fr\u00fcchtetees geeignet ist, den K\u00e4ufer irrezuf\u00fchren, weil sie den Eindruck des Vorhandenseins von Himbeer- und Vanillebl\u00fctenzutaten oder aus diesen Zutaten gewonnenen Aromen erwecken k\u00f6nnte, obwohl solche Zutaten oder Aromen darin nicht vorhanden sind.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH f\u00fchrte zun\u00e4chst grunds\u00e4tzlich aus, dass eine\u00a0detaillierte Etikettierung \u00fcber die genaue Art und die Merkmale der Erzeugnisse es dem Verbraucher erm\u00f6glichen soll, eine sachkundige Wahl zu treffen. Die <strong>Etikettierung darf\u00a0nicht geeignet sein , den K\u00e4ufer irrezuf\u00fchren<\/strong>, und zwar insbesondere nicht \u00fcber die <strong>Eigenschaften des Lebensmittels<\/strong>, namentlich \u00fcber seine Art, Identit\u00e4t, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart.\u00a0Hinzu kommt, dass nach Art.\u00a016 der Lebensmittelbasisverordnung Nr. 178\/2002, die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln auch in Bezug auf ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung sowie die \u00fcber sie verbreiteten Informationen, die Verbraucher nicht irref\u00fchren d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Das nationale Gericht muss bei der Beurteilung der Frage, ob eine Etikettierung den K\u00e4ufer irref\u00fchren kann, haupts\u00e4chlich auf die <strong>mutma\u00dfliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verst\u00e4ndigen Durchschnittsverbrauchers<\/strong> abstellen, die dieser in Bezug auf den Ursprung, die Herkunft und die Qualit\u00e4t des Lebensmittels hegt. Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richten, w\u00fcrden zun\u00e4chst das Verzeichnis der Zutaten lesen. Der Umstand, dass das <strong>Verzeichnis der Zutaten<\/strong> auf der Verpackung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisses angebracht ist, kann jedoch f\u00fcr sich allein <strong>nicht ausschlie\u00dfen, dass die Etikettierung geeignet sein k\u00f6nnten, den K\u00e4ufer irrezuf\u00fchren<\/strong>. Denn das Verzeichnis der Zutaten, auch wenn es richtig und vollst\u00e4ndig ist, kann in bestimmten F\u00e4llen ggf. nicht geeignet sein, einen falschen oder missverst\u00e4ndlichen Eindruck des Verbrauchers bez\u00fcglich der Eigenschaften eines Lebensmittels zu berichtigen. Lassen die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den <strong>Eindruck entstehen, dass dieses Lebensmittel eine Zutat enth\u00e4lt, die tats\u00e4chlich nicht darin vorhanden ist, ist eine solche Etikettierung daher geeignet, den K\u00e4ufer \u00fcber die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuf\u00fchren<\/strong>.<\/p>\n<p>Zusammengefasst lautetet die Entscheidung des EuGH daher,\u00a0dass es nicht mit der\u00a0RL 2000\/13 EG\u00a0vereinbar ist, dass die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken k\u00f6nnen, obwohl sie darin tats\u00e4chlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt.<\/p>\n<p>Es ist in weiterer Folge jedoch Sache des BGH, die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung des Fr\u00fcchtetees insgesamt zu pr\u00fcfen, um im konkreten Fall eine etwaige Irref\u00fchrung \u00fcber das Vorhandensein von Himbeer- und Vanillebl\u00fctenzutaten\u00a0im konkreten Fall festzustellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 4.6.2015, Rechtssache C\u2011195\/14 Sachverhalt: Das deutsche Unternehmen Teekanne GmbH &amp; Co. 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