{"id":1764,"date":"2015-06-04T16:56:45","date_gmt":"2015-06-04T16:56:45","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1764"},"modified":"2015-06-07T16:50:19","modified_gmt":"2015-06-07T16:50:19","slug":"ogh-zum-investitionsschutz-fuer-datenbanken-fussballoesterreich-at","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1764","title":{"rendered":"OGH zum Investitionsschutz f\u00fcr Datenbanken (fussballoesterreich.at)"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24.3.2015, 4 Ob 206\/14v<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4gerin betreibt als Tochtergesellschaft der \u00f6sterreichischen Fu\u00dfballverb\u00e4nde das Online-Spielbetriebssystem <strong>&#8222;fussballoesterreich.at&#8220;<\/strong>, \u00fcber das der gesamte Spielbetrieb, wie insbesondere Saisonplanung, Spielberichte, Tabellenerstellung und Strafwesen, von in \u00d6sterreich stattfindenden Fu\u00dfballspielen elektronisch abgewickelt wird. Die Eckdaten der erfassten Fu\u00dfballspiele sind online abrufbar.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Beklagte betreibt eine Website mit der Bezeichnung <strong>&#8222;ligaportal.at&#8220;<\/strong>, die ebenfalls Informationen \u00fcber s\u00e4mtliche \u00f6sterreichischen Fu\u00dfballligen unterhalb der h\u00f6chsten Spielklasse enth\u00e4lt. Die Beklagte stellt unter anderem die Ergebnisdaten von durchschnittlich 987\u00a0Fu\u00dfballspielen pro Wochenende online.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Im November\u00a02011 verf\u00e4lschten Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin sieben Halbzeitst\u00e4nde auf fussballoesterreich.at; diese <strong>verf\u00e4lschten Halbzeitst\u00e4nde schienen in weiterer Folge auch auf ligaportal.at auf<\/strong>. Trotz Abmahnung durch die Kl\u00e4gerin schienen auch 2012\u00a0von der Kl\u00e4gerin verf\u00e4lschte Spielergebnisse auch auf ligaportal.at auf.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die <span class=\"Unterstrichen\">Kl\u00e4gerin<\/span> klagte schlie\u00dflich u.a. auf Unterlassung und begehrte von der Beklagten, es ab sofort zu unterlassen, die Datenbank fussballoesterreich.at zur Aktualisierung der von ihr betriebenen Datenbanken, unter anderem ligaportal.at, zu verwerten.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Das Erstgericht wies die Klage zun\u00e4chst\u00a0ab. Das Rekursgericht gab zumindest dem Unterlassungsbegehren Folge. Der OGH best\u00e4tigte diese Entscheidung:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Datenbank der Kl\u00e4gerin ist unstrittig eine <strong>&#8222;einfache&#8220; Datenbank iSd \u00a7\u00a040f Abs\u00a01 UrhG<\/strong> und genie\u00dft als solche gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a076c Abs\u00a01 UrhG den <strong>sui-generis-Schutz nach \u00a7\u00a076d UrhG<\/strong>, sofern f\u00fcr die Beschaffung, \u00dcberpr\u00fcfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang <strong>wesentliche Investition<\/strong> erforderlich war.\u00a0F\u00fcr die Beurteilung, ob eine wesentliche Investition iSd \u00a7\u00a076c Abs\u00a01 UrhG vorliegt, ist zwischen den (allein relevanten) Kosten der Beschaffung, \u00dcberpr\u00fcfung und Darstellung des Datenbankinhalts und den nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Kosten der Datenerzeugung als eine der Datenbankherstellung vorgeschaltete T\u00e4tigkeit zu unterscheiden.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Wie der EuGH bereits ausgesprochen hat,\u00a0stellen die Mittel, die im Rahmen der Erstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fu\u00dfballmeisterschaften f\u00fcr die Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen f\u00fcr die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften aufgewendet werden, ebenso wie die Mittel, die zur \u00dcberpr\u00fcfung oder zur Darstellung dieser Daten aufgewendet werden, keine derartige wesentliche Investition dar. Die Ermittlung und Zusammenstellung dieser Daten, aus denen der Spielplan der Fu\u00dfballbegegnungen besteht, erfordert n\u00e4mlich von Seiten der Berufsfu\u00dfball-Ligen keine besondere Anstrengung, zumal sie untrennbar mit dem Erzeugen der Daten verbunden ist, an dem diese Ligen als Verantwortliche f\u00fcr die Veranstaltung der Fu\u00dfballmeisterschaften unmittelbar beteiligt sind. F\u00fcr die Beschaffung des Inhalts eines Spielplans von Fu\u00dfballbegegnungen bedarf es daher keiner Investitionen, die im Verh\u00e4ltnis zur Investition, die das Erzeugen der in diesem Kalender enthaltene Daten erfordert, selbst\u00e4ndig w\u00e4ren.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Im vorliegenden Fall betraf die Verwendung von der Datenbank der Kl\u00e4gerin entnommenen Daten durch die Beklagte jedoch nicht Spielpl\u00e4ne, also Daten \u00fcber k\u00fcnftige Spiele, sondern vielmehr Ergebnisse von bereits absolvierten Fu\u00dfballspielen. Der OGH stimmte daher der Rechtsansicht des Berufungsgerichts (und der Kl\u00e4gerin) zu, wonach das <strong>Erfassen dieser Ergebnisdaten in der Datenbank der Kl\u00e4gerin nicht Teil der Datenproduktion, sondern der Datensammlung und -aufbereitung<\/strong> ist. Folglich sind die <strong>Kosten f\u00fcr das w\u00f6chentliche Erfassen der Spielergebnisse als wesentliche Investition iSd \u00a7\u00a076c Abs\u00a01 UrhG<\/strong> zu qualifizieren.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Wer die Investition iSd \u00a7\u00a076c UrhG vorgenommen hat (<strong>Hersteller<\/strong>), hat gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a076d Abs\u00a01 UrhG mit den vom Gesetz bestimmten Beschr\u00e4nkungen das <strong>ausschlie\u00dfliche Recht<\/strong>, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben<strong> zu vervielf\u00e4ltigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden, \u00f6ffentlich wiederzugeben und der \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung zu stellen<\/strong>.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Bei der Beurteilung, ob es sich um einen <strong>in <span class=\"Unterstrichen\">qualitativer<\/span> Hinsicht wesentlichen Teil<\/strong> des Inhalts der Datenbank handelt, ist auf die Bedeutung der mit der Beschaffung, der \u00dcberpr\u00fcfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Entnahme- und\/oder Weiterverwendungshandlung verbundenen Investition abzustellen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der gesch\u00fctzten Datenbank darstellt. Ein quantitativ geringf\u00fcgiger Teil des Inhalts einer Datenbank kann n\u00e4mlich, was die Beschaffung, die \u00dcberpr\u00fcfung oder die Darstellung angeht, eine ganz erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24.3.2015, 4 Ob 206\/14v Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin betreibt als Tochtergesellschaft der \u00f6sterreichischen Fu\u00dfballverb\u00e4nde das Online-Spielbetriebssystem &#8222;fussballoesterreich.at&#8220;, \u00fcber das der gesamte Spielbetrieb, wie insbesondere Saisonplanung, Spielberichte, Tabellenerstellung und Strafwesen, von in \u00d6sterreich stattfindenden Fu\u00dfballspielen elektronisch abgewickelt wird. Die Eckdaten der erfassten Fu\u00dfballspiele sind online abrufbar. 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