{"id":1757,"date":"2015-05-18T10:58:33","date_gmt":"2015-05-18T10:58:33","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1757"},"modified":"2015-05-18T10:58:45","modified_gmt":"2015-05-18T10:58:45","slug":"eugh-auch-werbung-fuer-urheberrechtlich-geschuetzte-werke-kann-urheberrechtsverletzung-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1757","title":{"rendered":"EuGH: Auch Werbung f\u00fcr urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke kann Urheberrechtsverletzung sein"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 13.5.2015,\u00a0Rechtssache C\u2011516\/13<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Unternehmensgruppe Knoll stellt hochwertige M\u00f6bel her und verkauft sie weltweit. Knoll vertreibt u.a. den Sessel &#8222;Wassily&#8220; und den Tisch &#8222;Laccio&#8220;, die von Marcel Breuer entworfen wurden, sowie den Sessel, den Hocker, die Liege und den Tisch &#8222;Barcelona&#8220;, die St\u00fchle &#8222;Brno&#8220; und &#8222;Prag&#8220; und den Sessel &#8222;Freischwinger&#8220;, die von Ludwig Mies van der Rohe entworfen wurden. Knoll ist f\u00fcr die Verwertung dieser in Deutschland gesch\u00fctzten Designs zur Geltendmachung der ausschlie\u00dflichen urheberrechtlichen Anspr\u00fcche ihrer Muttergesellschaft erm\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Das italienische Unternehmen Dimensione\u00a0vertreibt europaweit Designm\u00f6bel im Direktvertrieb und bietet auf ihrer Internetseite M\u00f6bel zum Erwerb an.\u00a0In den Jahren 2005 und 2006 warb Dimensione auf ihrer in deutscher Sprache abrufbaren Internetseite, in verschiedenen deutschen Tageszeitungen und Zeitschriften sowie in einem Werbeprospekt f\u00fcr den Kauf von M\u00f6beln, die gesch\u00fctzten Designs entsprechen, mit folgendem Hinweis: &#8222;<em>Sie erwerben Ihre M\u00f6bel bereits in Italien, bezahlen aber erst bei Abholung oder Anlieferung durch eine inkassoberechtigte Spedition (wird auf Wunsch von uns vermittelt).<\/em>&#8220;<\/p>\n<p>Knoll klagte daraufhin auf Unterlassung. Das LG Hamburg gab der Klage statt; der BGH unterbrach das Verfahren und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH f\u00fchrte\u00a0zun\u00e4chst aus, dass gem\u00e4\u00df <strong>Art.\u00a04 Abs.\u00a01 der Richtlinie 2001\/29<\/strong> den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke davon das <strong>ausschlie\u00dfliche Recht<\/strong> verliehen\u00a0wird, \u00a0die <strong>Verbreitung an die \u00d6ffentlichkeit in beliebiger Form<\/strong> durch Verkauf oder auf sonstige Weise <strong>zu erlauben oder zu verbieten<\/strong>.\u00a0Die Wendung &#8222;Verbreitung an die \u00d6ffentlichkeit\u00a0\u2026 durch Verkauf&#8220; in Art.\u00a04 Abs.\u00a01 der Richtlinie 2001\/29 ist aus Sicht des EuGH\u00a0gleichbedeutend mit der Formulierung &#8222;durch Verkauf\u00a0\u2026 der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht werden&#8220; in Art.\u00a06 Abs.\u00a01 des WCT.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dessen hat der EuGH\u00a0klar festgestellt, dass die Verbreitung an die \u00d6ffentlichkeit durch eine <strong>Reihe von Handlungen<\/strong> gekennzeichnet ist, die zumindest <strong>vom Abschluss eines Kaufvertrags bis zu dessen Erf\u00fcllung durch die Lieferung<\/strong> an ein Mitglied der \u00d6ffentlichkeit reicht. Ein <strong>H\u00e4ndler ist daher f\u00fcr jede von ihm selbst oder f\u00fcr seine Rechnung vorgenommene Handlung verantwortlich, die zu einer &#8222;Verbreitung an die \u00d6ffentlichkeit&#8220; in einem Mitgliedstaat f\u00fchrt<\/strong>, in dem die in Verkehr gebrachten Waren urheberrechtlich gesch\u00fctzt sind.\u00a0Eine <strong>Aufforderung zur Abgabe eines Angebots<\/strong> oder eine zu nichts verpflichtende <strong>Werbung<\/strong> f\u00fcr einen Schutzgegenstand <strong>geh\u00f6ren ebenfalls zur Kette<\/strong> der Handlungen, mit denen der Verkauf dieses Gegenstands zustande kommen soll.<\/p>\n<p>Das ausschlie\u00dfliche Verbreitungsrecht nach Art.\u00a04 Abs.\u00a01 der Richtlinie 2001\/29 kann n\u00e4mlich verletzt sein, wenn ein H\u00e4ndler, der nicht Inhaber des Urheberrechts ist, gesch\u00fctzte Werke oder Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke davon in den Verkehr bringt und \u00fcber seine Internetseite, in Postwurfsendungen oder in Pressemedien an die Verbraucher in dem Mitgliedstaat, in dem die Werke gesch\u00fctzt sind, Werbung richtet, um sie zum Erwerb der Werke aufzufordern.\u00a0Daraus folgt, dass es f\u00fcr die Feststellung einer Verletzung des Verbreitungsrechts <strong>unerheblich<\/strong> ist, dass auf diese Werbung nicht der <strong>\u00dcbergang des Eigentums<\/strong> an dem gesch\u00fctzten Werk oder seinen Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken folgt.<\/p>\n<p>Der EuGH kam daher zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass\u00a0Art.\u00a04 Abs.\u00a01 der Richtlinie 2001\/29\/EG dahin auszulegen ist, dass der Inhaber des ausschlie\u00dflichen Verbreitungsrechts an einem gesch\u00fctzten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke des Werkes<strong> auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands<\/strong> durch einen K\u00e4ufer aus der Union gekommen ist, <strong>sofern die Werbung<\/strong> die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich gesch\u00fctzt ist, <strong>zu dessen Erwerb anregt<\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 13.5.2015,\u00a0Rechtssache C\u2011516\/13 Sachverhalt: Die Unternehmensgruppe Knoll stellt hochwertige M\u00f6bel her und verkauft sie weltweit. 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