{"id":1733,"date":"2015-04-07T16:17:09","date_gmt":"2015-04-07T16:17:09","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1733"},"modified":"2015-05-10T19:34:57","modified_gmt":"2015-05-10T19:34:57","slug":"berichtefotos-im-online-archiv-einer-tageszeitung-koennen-trotz-zulaessiger-erstveroeffentlichung-berechtigte-interessen-verletzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1733","title":{"rendered":"Berichte\/Fotos im Online-Archiv einer Tageszeitung k\u00f6nnen trotz zul\u00e4ssiger Erstver\u00f6ffentlichung berechtigte Interessen verletzen"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.2.2015, 4 Ob 187\/14z<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>In der Tageszeitung &#8222;Heute&#8220; wurde \u00fcber einen <strong>Mordprozess berichtet<\/strong>. Dabei wurde ein <strong>Foto<\/strong>\u00a0<strong>des Beschuldigten<\/strong> (hier Kl\u00e4ger) ver\u00f6ffentlicht, das ihn im Gerichtssaal in Handschellen anl\u00e4sslich seiner Vorf\u00fchrung durch zwei Exekutivbeamte zeigt.\u00a0Der Kl\u00e4ger hat weder der Aufnahme des Fotos, noch dessen Ver\u00f6ffentlichung oder\u00a0der Berichterstattung generell zugestimmt.<\/p>\n<p>Bereits am Tag nach dem Erscheinen des beanstandeten Fotos mit Artikel wurde der Kl\u00e4ger <strong>freigesprochen.<\/strong> Eine Berichterstattung der Beklagten \u00fcber diesen Freispruch erfolgte nicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger brachte eine Klage auf Unterlassung, Zahlung von Schadenersatz und Urteilsver\u00f6ffentlichung ein.\u00a0Die Bildnisver\u00f6ffentlichung sei rechtswidrig, eine Abw\u00e4gung der Interessen des Kl\u00e4gers mit dem Ver\u00f6ffentlichungsinteresse gehe zu seinen Gunsten aus. Der <strong>Artikel samt Bild sei noch immer online abrufbar<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Beklagte wendete ein, der Bericht sei wahr und sie habe weder den Identit\u00e4tsschutz des Kl\u00e4gers noch die Unschuldsvermutung verletzt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und Ver\u00f6ffentlichungsbegehren Folge. Das Berufungsgericht wiederum wies die Klage ab. Dem Kl\u00e4ger k\u00e4me kein Identit\u00e4tsschutz zu; es bestehe ein Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit.\u00a0Letztlich sei die unterbliebene Folgeberichterstattung \u00fcber den Freispruch irrelevant.<\/p>\n<p>Der <strong>OGH gab der au\u00dferordentlichen Revision des Kl\u00e4gers Folge<\/strong>:<\/p>\n<p>Durch \u00a7\u00a078 UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der \u00d6ffentlichkeit, also namentlich dagegen gesch\u00fctzt werden, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses blo\u00dfgestellt, dass dadurch sein Privatleben der \u00d6ffentlichkeit Preis gegeben oder sein Bildnis auf eine Art ben\u00fctzt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entw\u00fcrdigend oder herabsetzend wirkt.<\/p>\n<p>Treffen schutzw\u00fcrdige Interessen des Abgebildeten auf ein Interesse an der Verbreitung des Bildes, dann m\u00fcssen die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden. In solchen F\u00e4llen kann daher die Bildnisver\u00f6ffentlichung nur durch ein im Rahmen eine <strong>Interessenabw\u00e4gung<\/strong> gewonnenes h\u00f6hergradiges Ver\u00f6ffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein.<\/p>\n<p>Bei der Auslegung von \u00a7\u00a078 UrhG sind die Wertungen des \u00a7\u00a07a MedienG zu ber\u00fccksichtigen. Erwachsenen, die eines Verbrechens verd\u00e4chtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, kommt der <strong>Identit\u00e4tsschutz nach \u00a7\u00a07a MedienG<\/strong> demnach nur dann zu, wenn durch die Ver\u00f6ffentlichung ihr <strong>Fortkommen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig beeintr\u00e4chtigt<\/strong> werden kann. Fehlt diese Voraussetzung, dann ist nach \u00a7\u00a07a Abs\u00a01 MedienG\u00a0&#8211;\u00a0wegen des Zusammenhangs des (angeblichen) Verbrechens mit dem \u00f6ffentlichen Leben\u00a0&#8211;\u00a0ein \u00fcberwiegendes Interesse der \u00d6ffentlichkeit an der Ver\u00f6ffentlichung des Bildes (und anderer Angaben zur Identit\u00e4t) gegeben.<\/p>\n<p>Die berechtigten Interessen des Abgebildeten werden verletzt, wenn er <strong>auf erniedrigende Art abgebildet<\/strong> wird. Die Abbildung eines wegen Mordes Angeklagten in Handschellen muss nicht in diesem Sinn erniedrigend wirken, weil der Umstand, dass der Kl\u00e4ger mit Handfesseln abgebildet ist, nur den Schluss zul\u00e4sst, dass das Foto noch vor Verhandlungsbeginn aufgenommen worden sein muss.\u00a0Die Interessenabw\u00e4gung zwischen dem Pers\u00f6nlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Ver\u00f6ffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung f\u00e4llt bei einem <strong>im Kern wahren Sachverhalt gew\u00f6hnlich zugunsten des Mediums<\/strong> aus. Ein Bildbericht \u00fcber einen erweislich wahren Sachverhalt ist auch dann zul\u00e4ssig, wenn er f\u00fcr den Betroffenen nachteilig, blo\u00dfstellend oder herabsetzend wirkt.<\/p>\n<p>In die Interessenabw\u00e4gung k\u00f6nnen nur <strong>Umst\u00e4nde einbezogen werden, die bereits im Zeitpunkt der Bildnisver\u00f6ffentlichung<\/strong> vorgelegen sind. Ein der <strong>Bildnisver\u00f6ffentlichung nachfolgender Freispruch des Betroffenen kann daher nicht ber\u00fccksichtigt<\/strong> werden. Das Berufungsgericht hat daher mit Blick auf die beanstandete Ver\u00f6ffentlichung der Abbildung des Kl\u00e4gers im Printmedium der Beklagten zu Recht auf den Zeitpunkt der Bildnisver\u00f6ffentlichung am zweiten Verhandlungstag abgestellt, als der Kl\u00e4ger des versuchten Mordes angeklagt und die Strafverhandlung dar\u00fcber anh\u00e4ngig war, der Ausgang des Verfahrens aber noch nicht feststand. Insoweit ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabw\u00e4gung, die zu einem \u00dcberwiegen des Ver\u00f6ffentlichungsinteresses f\u00fchrte, nicht zu beanstanden. Je gr\u00f6\u00dfer der Tatverdacht, je spektakul\u00e4rer die Tat, desto geringer der Schutz des Betroffenen.<\/p>\n<p>Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt allerdings darin, dass die beanstandete Abbildung des Kl\u00e4gers <strong>auch in der Online-Ausgabe des Mediums<\/strong> der Beklagten ver\u00f6ffentlicht wurde und der Bericht im <strong>Online-Archiv<\/strong> der Beklagten <strong>weiter abrufbar<\/strong> gehalten wird.<\/p>\n<p>Die bisherige Rechtsprechung des OGH im Zusammenhang mit der Berichterstattung \u00fcber den Verfahrensausgang betraf lediglich den Zeitpunkt der urspr\u00fcnglichen Berichterstattung, zu dem das Ergebnis des Verfahrens noch offen war und daher keine unzul\u00e4ssige Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung begr\u00fcndete.\u00a0Im Anlassfall ist aber (auch) die Bereithaltung des seinerzeit berechtigterweise ver\u00f6ffentlichten Artikels samt Lichtbild im Internet zu beurteilen, welche als <strong>fortdauernde Ver\u00f6ffentlichung<\/strong> anzusehen ist, zumal f\u00fcr jedermann bis heute der Abruf m\u00f6glich ist. Seit der Ver\u00f6ffentlichung im Printmedium haben sich die <strong>Umst\u00e4nde aber insoweit ma\u00dfgeblich ge\u00e4ndert, als der Kl\u00e4ger von dem Vorwurf des versuchten Mordes rechtskr\u00e4ftig freigesprochen<\/strong> wurde. Ein\u00a0inzwischen <strong>unrichtig gewordener\u00a0Eindruck wird somit aufrechterhalten<\/strong>, der dem historischen Sachverhalt nicht entspricht. Dies l\u00e4sst sich auch nicht mit einem Ver\u00f6ffentlichungsinteresse der Beklagten rechtfertigen.<\/p>\n<p>Es kann hier auch nicht von einem unzumutbaren Aufwand f\u00fcr die Beklagte ausgegangen werden, da ihr nicht auferlegt wird, auf unbestimmte Zeit laufend eine allf\u00e4llige Rechtswidrigkeit durch ge\u00e4nderte Tatumst\u00e4nde zu \u00fcberpr\u00fcfen, sondern lediglich den <strong>zeitnahen Abschluss eines begonnenen Verfahrens zu beobachten<\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.2.2015, 4 Ob 187\/14z Sachverhalt: In der Tageszeitung &#8222;Heute&#8220; wurde \u00fcber einen Mordprozess berichtet. 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