{"id":1717,"date":"2015-03-12T17:13:20","date_gmt":"2015-03-12T17:13:20","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1717"},"modified":"2015-03-12T17:14:04","modified_gmt":"2015-03-12T17:14:04","slug":"neue-ogh-rechtsprechung-zum-erfolgsort-isd-eugvvo-blosser-folgeschaden-begruendet-keine-internationale-zustaendigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1717","title":{"rendered":"Neue OGH-Rechtsprechung zum &#8222;Erfolgsort&#8220; iSd EuGVVO: Blo\u00dfer Folgeschaden begr\u00fcndet keine internationale Zust\u00e4ndigkeit"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.1.2015, 2 Ob 222\/14g<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die <span class=\"Fett\">Kl\u00e4gerin forderte\u00a0Schadenersatz von einer deutschen Tierklinik f\u00fcr die Folgen einer fehlerhaften tier\u00e4rztlichen Behandlung ihres Pferdes. Das Pferd musste in Folge der Behandlung eingeschl\u00e4fert werden.\u00a0Das Pferd sei als Zuchtstute und Reitpferd hochdekoriert gewesen.<\/span><\/p>\n<p>Die Klage wurde beim Landesgericht Wels eingebracht.\u00a0Die Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts st\u00fctzte die Kl\u00e4gerin auf Art\u00a05 Nr\u00a03 EuGVVO. Der <strong>Schaden, n\u00e4mlich der Tod der Stute, sei im Sprengel des angerufenen Gerichts eingetreten<\/strong>. Auch wenn das dem Schaden zugrunde liegende <strong>urs\u00e4chliche Geschehen in der deutschen Tierklinik<\/strong> eingetreten sei, k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen der unerlaubten Handlung auch vor dem Gericht des Orts verklagen, an dem der Schaden eingetreten sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht erlie\u00df aufgrund der nicht erstatteten Klagebeantwortung\u00a0ein Vers\u00e4umungsurteil. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit Folge und hob das Vers\u00e4umungsurteil auf.<\/p>\n<p>Der sich dagegen richtende <span class=\"Fett\">Rekurs der Kl\u00e4gerin war\u00a0<\/span>als <strong>Vollrekurs nach \u00a7\u00a0519 Abs\u00a01 Z\u00a01 ZPO ohne die Beschr\u00e4nkungen des \u00a7\u00a0528 ZPO zul\u00e4ssig<\/strong>, zumal sich das Berufungsgericht mit dem zur Klagezur\u00fcckweisung f\u00fchrenden Nichtigkeitsgrund erstmals auseinandergesetzt hat. Der Rekurs wurde vom\u00a0aber als nicht berechtigt angesehen. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Nach Art\u00a05 Nr\u00a03 EuGVVO (<em>inzwischen: Art 7 Nr 2 EuGVVO neu<\/em>) kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Anspr\u00fcche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. <strong>Zust\u00e4ndig ist dabei das <span class=\"Unterstrichen\">Gericht des Ortes, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist<\/span> oder einzutreten droht<\/strong>.<\/p>\n<p>Von dieser Bestimmung sind nur Klagen erfasst, mit denen eine <strong>Schadenshaftung<\/strong> des Beklagten geltend gemacht wird und die <strong>nicht an einen Vertrag<\/strong>\u00a0ankn\u00fcpfen.\u00a0Art\u00a05 Nr\u00a03 EuGVVO kommt im vorliegenden Fall aber\u00a0schon deshalb nicht zur Anwendung, weil der f\u00fcr diese Norm <strong>ma\u00dfgebliche Ort nicht in \u00d6sterreich<\/strong> liegt, was bereits die <strong>internationale Unzust\u00e4ndigkeit<\/strong> des angerufenen Gerichts in Wels zur Folge hat.<\/p>\n<p>Der <strong>EuGH<\/strong> hat bereits\u00a0die Auffassung vertreten, dass &#8222;der Ort, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist&#8220; im Sinne einer autonomen Auslegung des Art\u00a05 Nr\u00a03 EuGVVO nach Wahl des Kl\u00e4gers <strong>sowohl den Erfolgsort <\/strong>oder Schadenseintrittsort (=\u00a0Ort, an dem der Schaden eingetreten ist), als <strong>auch den Handlungsort<\/strong> (=\u00a0Ort des dem Schaden zugrunde liegenden urs\u00e4chlichen Geschehens) umfasst. Fallen <strong>beide Orte auseinander (Distanzdelikt)<\/strong>, kann\u00a0der Kl\u00e4ger zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit <strong>w\u00e4hlen<\/strong>. Die\u00a0Kl\u00e4gerin kn\u00fcpft hier an den Erfolgsort an und st\u00fctzt sich in ihrem Rechtsmittel darauf, dass die von ihr geltend gemachten Sch\u00e4den <strong>Fernwirkungssch\u00e4den<\/strong> seien, die in \u00d6sterreich eingetreten und von Art\u00a05 Nr\u00a03 EuGVVO umfasst seien.<\/p>\n<p>EuGH und OGH haben jedoch Art\u00a05 Nr\u00a03 EuGVVO beide bisher <strong>einschr\u00e4nkend ausgelegt<\/strong>.\u00a0Diese einschr\u00e4nkende Auslegung des Erfolgsorts soll die Gefahr einer Ann\u00e4herung an einen Kl\u00e4gergerichtsstand verhindern.\u00a0Der Erfolgsort kann\u00a0demnach nur so verstanden werden, dass er den Ort bezeichnet, an dem das <strong>haftungsausl\u00f6sende Ereignis<\/strong> den unmittelbar Betroffenen <strong>direkt gesch\u00e4digt<\/strong> hat.\u00a0Er ist\u00a0an dem Ort verwirklicht, an dem die sch\u00e4digenden Auswirkungen des haftungsausl\u00f6senden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten.\u00a0Die Wendung &#8222;Ort, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist&#8220; ist somit\u00a0nicht weit dahin auszulegen, dass sie &#8222;jeden Ort erfasst, an dem die sch\u00e4dlichen Folgen eines Umstands sp\u00fcrbar werden k\u00f6nnen, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tats\u00e4chlich an einem anderen Ort entstanden ist.&#8220; <strong>Nicht in Betracht<\/strong> zu ziehen ist nach dieser Rechtsprechung daher der Ort, an dem sich ein <strong>blo\u00dfer Folgeschaden<\/strong> zus\u00e4tzlich zu einem Erstschaden verwirklicht hat.<\/p>\n<p>Der OGH best\u00e4tigte insofern die Entscheidung des Berufungsgerichts.\u00a0Nach den Behauptungen der Kl\u00e4gerin ist davon auszugehen, dass ihr Pferd durch eine unsachgem\u00e4\u00dfe Behandlung in Deutschland infiziert wurde, die Sch\u00e4digung somit sich zuerst dort ausgewirkt hat. Der Erfolgsort ist daher nicht in \u00d6sterreich zu lokalisieren, weil der Kl\u00e4gerin der Schaden durch den Verlust (bzw die Minderung) des Zeitwerts und auch wegen des frustrierten Aufwands bereits in Deutschland entstanden ist. Dort trat n\u00e4mlich die Verminderung ihres Verm\u00f6gens ein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.1.2015, 2 Ob 222\/14g Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin forderte\u00a0Schadenersatz von einer deutschen Tierklinik f\u00fcr die Folgen einer fehlerhaften tier\u00e4rztlichen Behandlung ihres Pferdes. Das Pferd musste in Folge der Behandlung eingeschl\u00e4fert werden.\u00a0Das Pferd sei als Zuchtstute und Reitpferd hochdekoriert gewesen. Die Klage wurde beim Landesgericht Wels eingebracht.\u00a0Die Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts st\u00fctzte die Kl\u00e4gerin auf [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[7,6],"tags":[1006,1035,134,1037,1040,1038,277,1036,1039,1033,1034],"class_list":["post-1717","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-verfahrensrecht","category-zivilrecht","tag-art-5-nr-3-eugvvo","tag-erfolgseintritt","tag-eugh","tag-fernwirkungsschaeden","tag-folgeschaden","tag-haftungsausloesendes-ereignis","tag-ogh","tag-schadenseintrittsort","tag-schadenshaftung","tag-volrekurs","tag-wahlgerichtstand"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1717","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1717"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1717\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1720,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1717\/revisions\/1720"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1717"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1717"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1717"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}