{"id":1707,"date":"2015-03-11T09:57:26","date_gmt":"2015-03-11T09:57:26","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1707"},"modified":"2015-03-11T09:57:55","modified_gmt":"2015-03-11T09:57:55","slug":"eugh-urheberrechtsabgabe-fuer-speicherkarten-von-mobiltelefonen-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1707","title":{"rendered":"EuGH: Urheberrechtsabgabe f\u00fcr Speicherkarten von Mobiltelefonen m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 5.3.2015, Rechtssache\u00a0C\u2011463\/12<\/p>\n<p><strong>Ausgangsverfahren:<\/strong><\/p>\n<p>Die d\u00e4nische Copydan ist eine Einrichtung zur Verwaltung von Urheberrechten, die die Inhaber solcher Rechte an Ton- und Videoproduktionen vertritt.<\/p>\n<p>Nokia vermarktet Mobiltelefone in D\u00e4nemark. Alle Mobiltelefone haben einen internen Speicher. Dar\u00fcber hinaus enthalten bestimmte Modelle au\u00dfer der SIM-Karte noch eine andere, zus\u00e4tzliche Speicherkarte. <strong>Auf einem Mobiltelefon, das \u00fcber eine Speicherkarte verf\u00fcgt, kann der Nutzer Daten speichern<\/strong>; so auch Dateien mit musikalischen Werken, Filmen und anderen gesch\u00fctzten Werken. Diese Dateien k\u00f6nnen im Internet heruntergeladen worden sein oder von den DVDs, CDs, MP3-Ger\u00e4ten oder Computern der Nutzer stammen.<\/p>\n<p>Copydan war der Auffassung, dass Speicherkarten f\u00fcr Mobiltelefone, abgesehen von solchen mit besonders niedriger Speicherkapazit\u00e4t, unter die im Urheberrechtsgesetz vorgesehene <strong>Regelung \u00fcber den gerechten Ausgleich<\/strong> f\u00fcr die Ausnahme vom Vervielf\u00e4ltigungsrecht fallen sollten. Sie erhob daher Klage gegen Nokia auf Zahlung einer Privatkopieverg\u00fctung.<\/p>\n<p>Das d\u00e4nische \u00d8stre Landsret setzte das Verfahren aus\u00a0und legte den Fall dem EuGH\u00a0zur Vorabentscheidung\u00a0vor.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH hielt zun\u00e4chst fest, dass es <strong>grunds\u00e4tzlich\u00a0zul\u00e4ssig ist,\u00a0Leermedien wie Speicherkarten mit einer Abgabe zu belegen<\/strong>, <strong>nicht aber die Lieferung von Komponenten\u00a0mit eingebautem Speicher<\/strong> (zB MP3-Player).<\/p>\n<p>Auf die <strong>H\u00f6he der Abgabe<\/strong> k\u00f6nnte allerdings\u00a0die Frage Einfluss haben, ob es sich <strong>bei der\u00a0Anfertigung von Kopien zum privaten Gebrauch um eine prim\u00e4re oder sekund\u00e4re Funktion<\/strong> handelt. Soweit der den Rechtsinhabern entstandene Nachteil als <strong>geringf\u00fcgig<\/strong> angesehen w\u00fcrde, w\u00e4re es m\u00f6glich, dass das Bereitstellen dieser Funktion <strong>keine Verpflichtung<\/strong> zur Zahlung des gerechten Ausgleichs entstehen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Die Richtlinie 2001\/29 steht jedoch einer nationalen Regelung entgegen, die eine Abgabe\u00a0f\u00fcr\u00a0Vervielf\u00e4ltigungen auf der Grundlage von unrechtm\u00e4\u00dfigen Quellen\u00a0vorsieht. Die Abgabe darf daher <strong>keinen Ausgleich f\u00fcr Raubkopien<\/strong> darstellen.<\/p>\n<p>Der <strong>Einsatz technischer Ma\u00dfnahmen<\/strong> im Sinne von Art 6 der Richtlinie 2001\/29 bei den zur Vervielf\u00e4ltigung gesch\u00fctzter Werke verwendeten Vorrichtungen kann keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich\u00a0haben; allenfalls auf die konkrete <strong>H\u00f6he der Abgabe<\/strong>.<\/p>\n<p>Ger\u00e4te und Leermedien, die <strong>an Gewerbetreibende<\/strong> abgegeben werden, d\u00fcrfen (auch bei indirekten Vertriebsstrukturen) <strong>nicht mit einer Abgabe<\/strong> belegt werden.\u00a0Hersteller oder Importeure, die Speicherkarten von Mobiltelefonen mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, k\u00f6nnen\u00a0zur Zahlung der Verg\u00fctung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs f\u00fcr die Ausnahme vom Vervielf\u00e4ltigungsrecht in Bezug auf Vervielf\u00e4ltigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet werden, sofern<\/p>\n<ul>\n<li>die Einf\u00fchrung einer solchen Regelung durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt ist;<\/li>\n<li>die Schuldner der Verg\u00fctung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die Speicherkarten von Mobiltelefonen<strong> an andere als nat\u00fcrliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielf\u00e4ltigung zum privaten Gebrauch<\/strong> geliefert haben, wobei diese Befreiung nicht auf die Lieferung allein an Gewerbetreibende, die bei der Einrichtung, die mit der Verwaltung der Verg\u00fctungen beauftragt ist, angemeldet sind, beschr\u00e4nkt werden darf;<\/li>\n<li>diese <strong>Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopieverg\u00fctung vorsieht<\/strong>, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Verg\u00fctung nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert, wobei vorgesehen sein kann, dass die Erstattung allein an den Endabnehmer einer solchen Speicherkarte erfolgt, der bei der Einrichtung einen entsprechenden Antrag stellen muss.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 5.3.2015, Rechtssache\u00a0C\u2011463\/12 Ausgangsverfahren: Die d\u00e4nische Copydan ist eine Einrichtung zur Verwaltung von Urheberrechten, die die Inhaber solcher Rechte an Ton- und Videoproduktionen vertritt. 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